2. Begriffsbestimmungen im Förderwesen

2.1 Begriffsbestimmungen im Förderwesen

Zum Zwecke einer Harmonisierung der Förderabwicklung im gesamten Magistrat der Stadt Wien sollen möglichst einheitliche Begriffe verwendet werden.

Wenn das jeweilige Förderprogramm eine spezifische Rechtsgrundlage aufweist (z.B. gesetzliche Grundlage, Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG, Verordnung etc.), gehen die darin normierten Begrifflichkeiten selbstverständlich vor. Wenn es keine Definitionen in der jeweiligen Rechtsgrundlage gibt, sollen die hier angeführten Definitionen verwendet werden.

  1. Fördergegenstand bzw . förderwürdige Maßnahme: Vorhaben, für welches um eine Förderung angesucht wird bzw. für welches eine Förderung beantragt wird

  2. Förderart: Einteilung der Förderungen in zwei Gruppen (Förderarten); Förderart kann im Magistrat der Stadt Wien entweder eine Einzelförderung oder Gesamtförderung sein

  3. Einzelförderung: Förderung für ein zeitlich abgegrenztes und sachlich bestimmtes Vorhaben (z.B. Förderung einer bestimmten Investition, Förderung eines bestimmten Projekts, Durchführung einer Veranstaltung, Abhalten einer Ausstellung, Förderpreise, Stipendien etc.)

  4. Gesamtförderung: Förderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße laufende Tätigkeit ( Gesamttätigkeit oder Teilbereichstätigkeit ) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z.B. Jahresförderung, Basisförderung, Abgangsdeckung)

  5. Förderzweck: Ziel, das durch den Fördergegenstand erreicht werden soll (Synonym: Förderziel)

  6. Fördergeber * in: Institution, welche die Förderung gewährt (innerhalb des Magistrats ist das die Stadt Wien, vertreten durch die jeweilige Förderdienststelle)

  7. Förderdienststelle: Magistratsdienststelle, welcher die administrative Abwicklung der Förderung obliegt (Synonym: Abwicklungsstelle)

  8. Förderprogramm : allgemeines Angebot einer Förderdienststelle im Hinblick auf Förderungen, die insbesondere jeweils denselben Fördergegenstand, dieselben Rechtsgrundlagen, denselben potentiellen Fördernehmer*innenkreis, dieselben Fördervoraussetzungen etc. haben (Synonym: Förderschiene)

  9. Förderrichtlinie: Schriftliche und zu veröffentlichende Erklärungen bzw. Informationen im Hinblick auf ein oder mehrere Förderprogramme mit bestimmten Mindestinhalten

  10. Förderwerber * in: Rechtssubjekt (natürliche Person oder nicht-natürliche Person – insbesondere z.B. juristische Person, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft oder sonstiger Träger von Rechten und Pflichten), welches um eine Förderung ansucht bzw. eine Förderung beantragt

  11. Fördernehmer * in: Rechtssubjekt (natürliche Person oder nicht-natürliche Person – insbesondere z.B. juristische Person, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft oder sonstiger Träger von Rechten und Pflichten) dem eine Förderung gewährt wird (ab dem Zeitpunkt des rechtsgültigen Zustandekommens des Fördervertrages)

  12. Förderfall: konkreter Geschäftsfall einer Förderung (vom Förderansuchen/Förderantrag bis zum Abschluss der Verwendungskontrolle inklusive allfälliger Rückzahlung)

  13. Förderansuchen: Herantragen einer Förderidee an die/den Fördergeber*in (stellt keine zivilrechtliche Willenserklärung auf Abschluss eines Fördervertrages dar, begründet daher noch keine Rechtswirkung)

  14. Förderantrag: Antrag der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers an die/den Fördergeber*in auf Gewährung einer konkreten Förderung (zivilrechtliche Willenserklärung der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers auf Abschluss eines Fördervertrages, begründet bereits Rechtswirkung)

  15. Förderangebot: Angebot der Fördergeberin bzw. des Fördergebers an die/den Förderwerber*in zum Abschluss eines Fördervertrages (zivilrechtliche Willenserklärung der Fördergeberin bzw. des Fördergebers auf Abschluss eines Fördervertrages, begründet bereits Rechtswirkung)

  16. Fördergewährung: Förderung wird der/dem Förderwerber*in auf Basis einer Rechtsgrundlage (z.B. Gesetz, Verordnung, Beschluss der Landesregierung, Beschluss des Gemeinderatsausschusses, Beschluss des Gemeinderates) zugesagt/zugesichert

  17. Fördervertrag: zivilrechtlicher Vertrag zwischen der/dem Fördergeber*in und der/dem Fördernehmer*in über die Förderung mit bestimmten Mindestinhalten

  18. Förder betrag : Betrag der gewährten Förderung in EUR (Synonym: Förderhöhe, Fördersumme, Fördermittel)

  19. Förderzeitraum: Laufzeit des Vorhabens, für das die Förderung gewährt wurde

  20. Auszahlung: der gewährte Förderbetrag oder ein Teilbetrag wird auf das Konto der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers oder einer bevollmächtigten Vertretung überwiesen/ausbezahlt

  21. Förderbedingungen: vertragliche Verpflichtungen, die die/der Fördernehmer*in zu erfüllen hat, widrigenfalls die Förderung entweder gar nicht gewährt bzw. ausgezahlt wird oder widerrufen und rückgefordert werden kann (Förderbedingungen sollen aus Gründen der Transparenz bereits in der Förderrichtlinie festgelegt werden)

  22. Auflagen: sonstige vertragliche Verpflichtungen, die im Hinblick auf die konkrete Förderung erforderlich sind und im Fördervertrag vereinbart werden

  23. Beihilfe: Förderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts, auf welche die beihilfenrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zur Anwendung gelangen

  24. Kofinanzierung : mehrere Fördergeber*innen teilen sich gewollt die Finanzierung der Förderung (z.B. 80 % wird durch die Stadt Wien gefördert, 20 % durch den Bund oder die EU; Synonym: erwünschte Doppel-/Mehrfachförderung)

  25. Unerwünschte Doppel-/Mehrfachförderung: die/der Fördergeber*in würde bei Kenntnis der Förderung desselben Fördergegenstandes durch eine/n andere/n Fördergeber*in die beabsichtigte Förderung kürzen oder gar nicht gewähren

  26. Überförderung: zur Erreichung des Förderzwecks wurde nicht der gesamte Förderbetrag benötigt

  27. Verwendungsnachweis/ Abrechnung: Nachweis der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel

  28. Verwendungskontrolle: Kontrollen bzw. Überprüfungen durch die/den Fördergeber*in, ob der Förderbetrag widmungsgemäß verwendet wurde bzw. wird

  29. Widerruf: bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes wird die Fördergewährung zur Gänze oder teilweise durch die/den Fördergeber*in widerrufen

  30. Rückforderung: die Förderdienststelle verlangt im Falle eines Widerrufes oder im Falle einer Überförderung die Rückzahlung des bereits ausbezahlten Förderbetrages bzw. eines Teils des Förderbetrages durch die/den Fördernehmer*in

  31. Rückzahlung: die/der Fördernehmer*in zahlt den rückgeforderten oder den nicht verbrauchten Förderbetrag bzw. einen Teil davon auf das Konto der Fördergeberin bzw. des Fördergebers zurück