3. Rechtliche Grundlagen

3.1 Wiener Naturschutzgesetz

Das Wiener Naturschutzgesetz i. d. F. LGBl. 27/2021 und auf seiner Basis erlassene Verordnungen bilden die maßgebliche gesetzliche Grundlage mit Blick auf Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile.

Im Zusammenhang mit der forstlichen Bewirtschaftung ist vor allem das Forstgesetz 1975 BGBl. 440/1975 i. d. F. BGBl. I 56/2016 von Relevanz. Hinzu kommt eine Vielzahl an relevanten Bestimmungen in anderen Bundes- (z. B. Wasserrecht, Wildbachverbauung, ABGB, Mineralrohstoffrecht) und Landesgesetzen (z. B. Landesstraßengesetze, Bauordnungen, Landarbeitsordnung etc.)

Nachfolgend werden die im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung und Holzernte relevanten Passagen des Wiener Naturschutzgesetzes sowie der Inhalt der Verordnungen zu den Landschaftsschutzgebieten und
geschützten Landschaftsteilen beleuchtet.

Das Wiener Naturschutzgesetz „dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen“ (§ 1).

In § 3 (Begriffsdefinitionen) wird ein erster Bezug zur Thematik des Landschaftsschutzgebiets bzw. des geschützten Landschaftsteils hergestellt, das Wesen eines Eingriffs beschrieben und weitere relevante Rechtsgrundlagen aufgelistet.

(1) Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der
hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch
bauliche Anlagen, bestimmt wird.

(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein,
Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.

(3) Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.

(4) Stadtökologische Funktion ist die Aufgabe eines Raumes, welche sich aus ökologischen, soziokulturellen, gestalterisch-ästhetischen oder funktionellen Gesichtspunkten ergibt.

(5) Erhaltungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu erhalten.

(6) Ergänzungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu ergänzen.

(7) Erneuerungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen anzulegen.

(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen
auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn
die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.

(9) Grünland ist die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl
für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung.

(10) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7,
zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11. 1997 S. 42.

(11) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.

§ 4 (Allgemeine Verpflichtungen) konkretisiert die Zulässigkeit und das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur durch den Menschen:

(1) Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.

(2) Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

1. der Landschaftshaushalt,

2. die Landschaftsgestalt und

3. die Landschaft

in ihrer Erholungswirkung für den Menschen nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden.

In § 5 (Öffentliche Rücksichtspflichten) findet sich ein weiterer Bezug zum Thema Waldbewirtschaftung (schonende und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen):

(1) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben auf den Schutz und die Pflege der Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen und dabei insbesondere darauf zu achten, dass die natürlichen Ressourcen schonend behandelt und nachhaltig genutzt werden. […]

Konkrete Bestimmungen mit Relevanz für die Waldbewirtschaftung und Holzernte sind in § 17 (Verbote) enthalten:

[…]

(2) Im Grünland ist verboten:

1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen […]

Diese Bestimmung findet aber keine Anwendung, da Zwecke der Waldbewirtschaftung und Holzernte unter folgende Ausnahme fällt:

(3) Das Verbot des Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Fahrten, die […]

2. für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung

durchgeführt werden.

§ 18 (Bewilligungen) nennt Maßnahmen, die der Bewilligung der Behörde bedürfen. Von diesen sind folgende für die Waldbewirtschaftung und Holzernte besonders relevant:

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen, […]

(2) Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde:

1. die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,

2. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m²,

3. die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm, die sie einzeln oder in gebündelter Form erreichen, sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb genehmigter Anlagen,

4. Geländeveränderungen einer Fläche von über 1.000 m², wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird, […]

Den obengenannten Maßnahmen kann eine Bewilligung erteilt werden, sofern ihre Ausführung „den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt“ (§ 18 Abs. 3). Das Wesen einer wesentlichen Beeinträchtigung wird in § 18 Abs. 4-5 näher erläutert:

(4) Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes liegt vor, wenn durch den Eingriff das Wirkungsgefüge der Landschaftsfaktoren in dem betroffenen Teil der Landschaft nachteilig verändert wird, insbesondere durch Eingriffe in

1. die Vielfalt und Häufigkeit der Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensräume und Lebensgrundlagen,

2. die Vielfalt und Häufigkeit von Biotopen oder

3. andere Landschaftsfaktoren wie Klima, Boden oder Wasserhaushalt.

(5) Eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt liegt jedenfalls vor, wenn durch den Eingriff

1. die Eigenart besonders naturnaher Landschaftsteile beeinträchtigt wird oder

2. kulturlandschaftstypische Ausprägungen nachteilig verändert werden.

Überwiegt allerdings unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls das öffentliche Interesse an der Durchführung
der Maßnahme jenem an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen, so kann auch einem wesentlichen Eingriff die Bewilligung erteilt werden (§ 18 Abs. 6). Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, „ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch
der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden.“

Um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushalts, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten, sind Bewilligungen erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen
und Auflagen zu erteilen. Für deren Erfüllung kann eine angemessene Frist gesetzt werden (§ 18 Abs. 7).

In § 19 (Anzeigen) ist der Umgang mit Werbeeinrichtungen geregelt. Für Landschaftsschutzgebiete ist dabei vor
allem § 19 Abs. 1 von Relevanz:

(1) Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen im
Grünland ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

Wie Anbringen zur Bewilligung eingebracht und was sie enthalten müssen, ist in § 20 (Anbringen) geregelt:

(1) Anbringen für Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 und 2 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anbringen
sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Lageplan,

2. gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,

3. aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,

4. Angaben, ob die Maßnahme in einem geschützten Gebiet geplant ist,

5. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht
selbst Antragsteller ist,

6. Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche
Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan) und

7. Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren
nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften. […]

Wird eine Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 erteilt, so kann dem Bewilligungsbewerber die Bestellung einer
ökologischen Aufsicht aufgetragen werden (§ 20 Abs. 4).

Im Abschnitt „Gebiets- und Objektschutz“ werden die verschiedenen Schutzgebietskategorien und die sie betreffenden Regelungen erläutert. Da Teile von zwei Landschaftsschutzgebieten (LSG Liesing (Teile A, B und C)
und LSG Floridsdorf (Bereich Bisamberg) gleichzeitig Europaschutzgebiete sind, gilt für diese Bereiche § 20 (Europaschutzgebiete). In diesen Bereichen sind, so für deren Überleben und Vermehrung erforderlich, für die
dort vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie von der Landesregierung besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen (§ 22 a Abs. 1). Soll in diesen Bereichen eine Bewilligung nach § 24 Abs. 7 (Überwiegend des öffentlichen Interesses an einem wesentlichen Eingriff) erfolgen, so kann dieses nur mit dem
Schutz der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder des Natur- und Umweltschutzes begründet
sein. Soll die Bewilligung aus anderen Gründen erfolgen, so ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission erforderlich. Im Falle von Bewilligungen nach § 22a Abs. 2 oder § 24 Abs. 7 sind erforderlichenfalls Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben und die Europäische Kommission darüber zu informieren (§ 22a Abs. 3).

In § 24 (Landschaftsschutzgebiete) und § 25 (geschützte Landschaftsteile) werden die Charakteristika und einschlägigen Regelungen für Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile ausgeführt:

(1) Gebiete, die

1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,

2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart
und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder

3. der naturnahen Erholung dienen,

können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet
erklärt werden.

Sofern für die Sicherung des Schutzzweckes erforderlich, kann auch die Umgebung in das Schutzgebiet miteinbezogen werden (§ 24 Abs. 2). Die Verordnungen haben in jedem Fall die flächenmäßige Begrenzung des Landschaftsschutzgebiets, den jeweiligen Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die für dessen Erreichung notwenigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten (§ 24 Abs. 3). In § 24 Abs. 4 sind die Landschaftsschutzgebiete „ex lege“ geregelt. Dabei handelt es sich um Flächen, die davor nach der Bauordnung für Wien (LGBl. für Wien Nr. 11/1930 i. d. F. Nr. 13/1985) als „Parkschutzgebiet“ oder „Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel“ gewidmet waren.

In Landschaftsschutzgebieten sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 24 Abs. 5). Dazu zählen insbesondere:

1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,

2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,

3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,

4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,

5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,

6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).

Ausnahmen vom Verbot nach §24 Abs. 5 können von der Naturschutzbehörde bewilligt werden, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Falle, dass sie eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, kann die Bewilligung erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebiets vor störenden Eingriffen übersteigt. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob es zu der geplanten Maßnahme eine Alternative gibt, bei der der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbar Weise erreicht werden kann und die Beeinträchtigung geringer wäre
(§24 Abs. 7). Im Falle eine Bewilligung kann diese gegebenenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werden, um die Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten.

Geschützte Landschaftsteile (§ 25) zeichnen sich durch ihre Kleinräumigkeit und dadurch aus, dass sie die Landschaftsgestalt besonders prägen, Naturgebilde im Sinne des § 28 (Naturdenkmäler) aufweisen, der naturnahen Erholung dienen, besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten oder ihre unveränderte Erhaltung wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung von öffentlichem Interesse ist. Sie können zu „Schutz und Pflege mit der für die Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Umgebung durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden. Hierfür kommen insbesondere Teiche, Wasserläufe und Gewässerufer, Auen, Feuchtbiotope oder charakteristische Geländeformen in Betracht “
(§ 25 Abs. 1). Für den Inhalt der Verordnung, die Zulässigkeit und die Bewilligung von Eingriffen gelten sinngemäß
die gleichen Bestimmungen wie für Landschaftsschutzgebiete (§ 25 Abs. 2-6).

Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile sind im von der Naturschutzbehörde geführten Naturschutzbuch eingetragen und können dort von jedermann eingesehen werden (§ 32 (Naturschutzbuch) Abs. 1-3). Darüber hinaus sind sie in einer Übersichtskarte darzustellen (§ 32 Abs. 7).

Nimmt jemand einen Eingriff in die Natur vor, der den Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes, einer auf Grund dessen erlassen Verordnung oder einem darauf gestützten Bescheid widerspricht, so ist er verpflichtet, den „früheren oder bewilligten Zustand“ wiederherzustellen (§ 37 Abs. 1).

Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nicht ermittelt werden oder kann er der Wiederherstellung innerhalb der von der Naturschutzbehörde gesetzten Frist nicht nachgekommen, so kann der Grundeigentümer verpflichtet werden, sofern dieser den Eingriff geduldet hat (§ 37 Abs. 2). Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, kann die „Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustands vorgeschrieben werden […] “ (§37 Abs. 3)

Eingriffe, die dem Wiener Naturschutzgesetz widersprechen, sind mit Geld- bzw. ersatzweise mit Freiheitsstrafen bedroht, wobei folgende Strafbestimmungen des § 49 (Strafbestimmungen) explizit auf Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile Bezug nehmen:

(1) Wer […]

21. im Landschaftsschutzgebiet entgegen § 24 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;

22. im geschützten Landschaftsteil entgegen § 25 Abs. 3 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt;

[…] soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 21 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.