2.1 Einleitung
Ein Großteil der unbebauten Fläche Wiens ist Teil einer oder mehrerer Arten von Schutzgebieten. Zu diesen zählen Nationalparks, Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile oder auch ökologische Entwicklungsflächen, Naturdenkmäler und geschützte Biotope. Der Zweck von Landschaftsschutzgebieten ist es, Gebiete mit besonderer Landschaftsgestalt, bedeutende Kulturlandschaften oder Landschaften, die der naturnahen Erholung dienen, zu bewahren. In geschützten Landschaftsteilen sollen regional bedeutsame Naturräume bewahrt und kleinräumige Gebiete, die die Landschaftsgestalt prägen, der naturnahen Erholung dienen, kleinklimatische, ökologische oder kulturgeschichtliche Bedeutung aufweisen (Gewässer, Feuchtbiotope oder charakteristische Geländeformen) geschützt werden.
Aktuell sind knapp 23 % der Fläche Wiens per Verordnung als Landschaftsschutzgebiet oder geschützter Landschaftsteil ausgewiesen (Abbildung 1, Tabelle1). Neben den in elf Bezirken per Verordnung ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten existieren in den Bezirken 11., 12. und 15. drei weitere „ex lege“. Ein geschützter Landschaftsteil ist derzeit nur im 11. Bezirk ausgewiesen. Dabei handelt es sich um den geschützten Landschaftsteil „Blaues Wasser“ (57,2 ha). Teile der Landschaftsschutzgebiete Döbling (19.), Floridsdorf (21.), Liesing (23.) sowie Teile des Leopoldsbergs und der Nationalpark Donau – Auen sind zusätzlich als Europaschutzgebiete (Natura 2000 bzw. Fauna-Flora-Habitat- (92/43/EWG i. d. g. F.) und Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG i. d. g. F.) ausgewiesen.
Tabelle 1: Aktueller Bestand an Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen in Wien
| Landschaftsschutzgebiet | Gemeindebezirk | Fläche |
|---|---|---|
| Prater | 2. | 513 ha |
| Favoriten | 10. | 903 ha |
| Hietzing | 13. | 365 ha |
| Penzing | 14. | 1.977 ha |
| Ottakring | 16. | 230 ha |
| Hernals | 17. | 593 ha |
| Währing | 18. | 230 ha |
| Döbling | 19. | 1.209 ha |
| Floridsdorf | 21. | 1.402 ha |
| Donaustadt | 22. | 1.467 ha |
| Liesing | 23. | 654 ha |
| Ex lege | 11., 12., & 15. | 69 ha |
| Summe | 9.536 ha | |
| Geschützter Landschaftsteil | Gemeindebezirk | Fläche |
| Blaues Wasser | 11. | 57 ha |
Mehr als die halbe Fläche der Landschaftsschutzgebiete und geschützten Landschaftsteile ist waldgeprägten Zonen zuzuordnen (Wienerwald: 43,0 %; Wienerwaldrandzone: 9,4 %). Schon alleine aufgrund ihrer Dimension sind diese Wälder für die Landschaftsgestalt, den Landschaftshaushalt und die Erholungswirkung der Schutzgebiete von besonderer Bedeutung. Letzteres verdeutlicht auch der Waldentwicklungsplan für Wien; er weist auf 98,5 % der Wiener Waldfläche die Erholungsfunktion als Leitfunktion aus.
Die Wiener Wälder dienen aber auch der Holzproduktion: Die Österreichische Waldinventur (Inventurperiode 2016/18) weist 100 % der Wiener Waldfläche als Ertragswald aus. Der stehende Vorrat beträgt 2,6 Mio. Vorratsfestmeter (Vfm) bzw. durchschnittlich 343Vfm pro ha. Nur knapp ein Drittel (0,02 Mio. Vfm bzw. 2,2Vfm pro ha) des jährlichen Zuwachses von 0,06 Mio. Vfm bzw. 6,4Vfm pro ha wird genutzt.
Das Aussehen und die Wirkung von Wäldern hängt in hohem Maß von der Art der Waldbewirtschaftung ab. Diese offenbart sich dem Durchschnittsbürger insbesondere im Zusammenhang mit der Verjüngung von Waldbeständen und den damit verbundenen Holzerntemaßnahmen. Diese stellen den sichtbarsten und daher auch öffentlich am kontroversesten diskutierten Teil der Waldbewirtschaftung dar. Die behördliche Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die naturschutzrechtliche Zulässigkeit von Waldbewirtschaftungsmaßnahmen immer öfter zum Gegenstand von gutachterlicher Tätigkeit wird. Gemäß § 24 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz ist jeder Eingriff verboten, der nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes haben kann. Dazu zählen jedenfalls auch Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, die nachteilige Auswirkungen auf ein Landschaftsschutz-gebiet haben können. Zum Teil finden sich spezifische Regelungen zur Waldbewirtschaftung in den jeweiligen Unterschutzstellungsverordnungen, die von der Wiener Landesregierung für die Landschaftsschutzgebiete erlassen werden.
Ziel des vorliegenden Leitfadens ist es daher, die naturschutzrechtliche Relevanz von mit der Waldbewirtschaftung
und Holzernte in Zusammenhang stehenden Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen gemäß Wiener Naturschutzgesetz zu beleuchten und Mindeststandards für die umweltverträgliche Waldbewirtschaftung und Holzernte in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen zu formulieren. Darüber hinaus soll er einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen in den Bereichen Waldbau und Forsttechnik geben, um die Verständigung zwischen Naturschutz und forstlichen Akteuren zu erleichtern.
Die konkreten Fragestellungen lauten:
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Wie müssen Waldbewirtschaftung und Holzernte in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen erfolgen, um sicherzustellen, dass es zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die im Wiener Naturschutzgesetz und in den Verordnungen zu den Schutzgebieten definierten Ziele kommt?
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Welche Waldbewirtschaftungs- und Holzerntemaßnahmen sind zulässig, damit im Sinne des § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz keine nachteiligen Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung des Landschaftsschutzgebietes zu befürchten sind?
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Welche Wiederherstellungsmaßnahmen sind im Falle der nachteiligen Auswirkung von Waldbewirtschaftungs- und Holzerntemaßnahmen vom Verursacher im Sinne des § 37 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes im Sinne des § 37 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz zu setzen?