4. Gleichstellung & Partizipation

4.5 Ausschluss von der Einbürgerung aufgrund eines zu geringen Einkommens

Für eine Einbürgerung haben die eine Einbürgerung beantragende Person und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Einkommen nachzuweisen, welches eine vorgeschriebene Einkommensgrenze erreichen muss (siehe vorangehendes Rechtskapitel). Die Berechnung des für eine Einbürgerung erforderlichen Einkommens ist komplex. Die Einkommensgrenze orientiert sich am jährlich angepassten Ausgleichszulagenrichtsatz. Bei der Berechnung des für eine Einbürgerung nötigen Einkommens bleibt ein monatlicher Pauschalbetrag für Wohnkosten, Kreditbelastungen oder Sonstiges unberücksichtigt (sog. Wert der freien Station). Jene Aufwendungen, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, erhöhen den Einkommensbetrag, der nachgewiesen werden muss.

Für den Indikator „Ausschluss von der Einbürgerung aufgrund zu niedrigen Einkommens“ wurden die letzten verfügbaren EU-SILC-Daten zum Jahresnettoeinkommen von Haushalten im Jahr 2020 verwendet.

Für die Einkommensvoraussetzung bei der Einbürgerung ging es also um Haushalte, in denen 2020 mindestens eine Person bereits zehn Jahre in Österreich lebte – dies entspricht der regulär für eine Einbürgerung erforderlichen Wohnsitzfrist. Als regelmäßige Aufwendungen, die staatsbürgerschaftsrechtlich die Einkünfte schmälern, konnten die Miete inklusive Betriebskosten bzw., wenn kein Mietverhältnis gegeben war, die Betriebskosten allein und Kreditzinsen samt Rückzahlungen berücksichtigt werden. Über Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Privathaushalten liegen keine Daten vor. Die Aufenthaltsdauer ist in den zugrundeliegenden Daten aus EU-SILC nicht präzise feststellbar, da die Bundesanstalt Statistik Österreich das Jahr des Aufenthaltsbeginns nur in Fünfjahresschritten zur Verfügung stellt. Für die Berechnungen hier wurde angenommen, die Person sei jeweils in der Mitte der Fünfjahresperiode zugezogen.

Über 10 %  der Drittstaatsangehörigen in Wien mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren sind aufgrund zu niedriger Haushaltseinkommen von der Einbürgerung ausgeschlossen.

Rund 13 % der Drittstaatsangehörigen in Wien mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren sind aufgrund zu niedriger Haushaltseinkommen von der Einbürgerung ausgeschlossen.

Im Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2020 konnten rund 13 % (±7), also etwa ein Achtel der Haushalte aus Drittstaaten, in denen mindestens eine Person schon zehn Jahre Aufenthaltsdauer aufwies, die Einkommensbedingungen der Einbürgerung nicht erfüllen (Abb. 5).