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Landtag, 24. Sitzung vom 23.03.2018, Wörtliches Protokoll  -  Seite 43 von 52

 

enorm wichtig. Wir haben das auch mit früheren Initiativen, Anträgen, aber auch mit unserem Abstimmungsverhalten in der Vergangenheit hinreichend bewiesen. Und auch die Bestimmungen in der Novelle, welche sich auf die europarechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben beziehen, tragen wir natürlich selbstverständlich mit.

 

Nur, wenn wir uns das Gesetz im Gesamtheitlichen ansehen, dann überwiegen doch leider die Kontraargumente sehr. Ich möchte das überblicksmäßig ganz kurz beleuchten, einerseits, wie schon erwähnt, das Gesetz hat einen sehr stark prohibitiven Charakter. Man kann sich des Eindrucks eigentlich nicht verwehren, dass Sie, sehr geehrte Damen und Herren der Stadtregierung, im Grunde eine ganze Branche abgeschafft wissen wollen. Ich rede hier für jene legalen Unternehmen, die den Jugend- und Spielerschutz sehr, sehr ernst nehmen, die sich um die Gestaltung ihres Lokales bemühen, um die Trafikanten, um alle jene Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen und auch was unternehmen wollen. Andererseits schränkt das Gesetz, diese Novelle, das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ein, nicht durch eine einzelne Bestimmung, sondern eher durch das Zusammenspiel von vielen Bestimmungen, da Sie hier nicht nachvollziehbare Auflagenbedingungen einfordern, die vor allem durch zahlreiche unbestimmte Begriffsformulierungen auffallen.

 

Ein weiterer Punkt, der zur Debatte steht, ist die Erfahrung, die Sie aus dem Praxisvollzug nehmen. Also laut Wiener Wirtschaftskammer haben die bisherigen scharfen Bestimmungen und die zahlreichen unbestimmten Gesetzesformulierungen dazu geführt, dass binnen zwei Jahren nur drei Bewilligungen erteilt wurden. Dies verdeutlicht anschaulich den prohibitiven Charakter des Gesetzes.

 

Ein weiterer Punkt: Die Wirtschaftskammer hat auch ein Expertenhearing beziehungsweise einen Runden Tisch gefordert, und hier wäre uns auch die ausgestreckte Hand seitens Rot-Grün nicht untergekommen. Viele Unternehmen klagen auch, dass das Gesetz die gesetzeskonform arbeitenden Wettunternehmer schikaniert und die Machenschaften illegaler Unternehmer kaum berührt.

 

Abschließend noch: Zahlreiche Bewilligungsverfahren in Wien würden, so sagen sie uns, bewusst hinausgezögert oder auch negativ beschieden. Meist werden im Verfahren laufend nicht nachvollziehbare Nachforderungen gestellt. Ich möchte aus dem Gesetz direkt vier Punkte, die halt in unseren Augen schon auch als Fragen am Tisch liegen, kurz herausgreifen und näher beleuchten:

 

Erstens: Das Erscheinungsbild. Das soll künftig für die Beurteilung der Vermittlereigenschaften herhalten. Das zeigt, dass eine prohibitive extensive Auslegung sehr wohl möglich sei, wonach einfache Lokale, zum Beispiel beim Public Viewing von Sportveranstaltungen, betroffen sein könnten. Das wurde auch schon in den Medien kritisiert. Aus unserer Sicht kann man das nicht einfach so wegwischen, denn es ist die Unsicherheit, die Rechtsunsicherheit, die die Unternehmen kritisieren. Natürlich kann man sagen, man müsse das im Kontext lesen. Es wird schon nicht das Beisel ums Eck mit einem Fernseher drin betroffen sein. Aber es ist eben in vielen anderen Fällen nicht so sicher. Diese Bestimmung produziert aus unserer Sicht einfach Grenzfälle und zwar Grenzfälle, die keine Grenzfälle sein sollten.

 

Zweitens: Die Dreijahresbefristung bei Erstbewilligung. Hier wird die Expertenkritik ganz besonders deutlich, und so möchte ich wörtlich zitieren: „Hier soll festgehalten werden, dass bei erstmaliger Erteilung der Bewilligung die Dauer dieser Bewilligung drei Jahre nicht überschreiten darf. Die Bewilligung könnte aber auch auf weniger als drei Jahre ausgestellt werden. Dazu ist auszuführen, dass die mit der Eröffnung eines Wettlokals verbundenen Investitionen in drei Jahren nicht verdient werden können. Die Unsicherheit, dass allenfalls nach Ablauf von drei Jahren eine neue Konzession nicht oder nur verzögert erteilt wird, wird zwangsläufig viele Unternehmer davor zurückschrecken lassen, eine erstmalige Konzession zu beantragen.“

 

Der 3. Punkt ist die uferlose Heranziehung von Beurteilungsmaßstäben im § 5, denn auch laut Kritik der Wirtschaftskammer ist in dem Zusammenhang jetzt eigentlich ein nahezu grenzenloser Ermessensspielraum in diesem § 5 möglich. Und es ist zu befürchten, dass Konzessionswerber nicht nur, wie in der Vergangenheit schon praktiziert, mit allerlei baurechtlichen Bestimmungen beziehungsweise Auflagen seitens der Behörde konfrontiert werden, sondern dass mitunter verwaltungsrechtliche Bestimmungen, die der gesamten Rechtsordnung zu entnehmen sind, von der Behörde herangezogen werden, um eine Konzession nicht oder entsprechend später zu erteilen. Jetzt kann oder muss man die Befürchtung nicht in dieser Schärfe teilen, aber Sie gehen leider auf diese Kritik nicht ein.

 

Der 4. Punkt, den ich herausgreifen möchte, ist, dass nach zwei rechtskräftigen Strafen die Bewilligung automatisch erlischt. Kein Entzug der Bewilligung, der im Rechtsweg angefochten werden könnte. Hier fragen wir uns schon: Wie soll hier der Rechtsschutz auch aussehen? Was entgegnen Sie derartigen Befürchtungen? Die Bewilligung wird, so lese ich die Kritik, nicht per Bescheid entzogen, sondern erlischt automatisch! Meine sehr geehrten Damen und Herren, Sie haben uns, wie erwähnt, in Sachen Spielerschutz und Jugendschutz immer auf Ihrer Seite. Aber dieses Gesetz hat einige Punkte, die zwar unsere Zustimmung finden, aber leider zu viele Punkte, die eine Zustimmung insgesamt nicht möglich erscheinen lassen. Das ist sehr schade, weil wir glauben, dass die Unternehmen dieser Branche ein ernst gemeintes Anliegen haben, auch gute Lösungen gemeinsam mit der Stadt Wien zu suchen, gemeinsam mit uns als Landesgesetzgeber. Man muss aber auch aufeinander zugehen und das ist offensichtlich nicht geschehen. Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke. Als Nächster zu Wort gemeldet ist der Herr Abg. Ellensohn. Bitte, Herr Abgeordneter.

 

13.51.12

Abg. David Ellensohn (GRÜNE)|: Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete!

 

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