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Landtag, 28. Sitzung vom 21.11.2013, Wörtliches Protokoll  -  Seite 36 von 42

 

Tag für Rot und Grün, weil wir ein wirklich wichtiges und gutes Projekt zu Ende bringen. – Danke schön! (Anhaltender Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)

 

Präsidentin Marianne Klicka: Ein erfreuliches Ergebnis langer Verhandlungen. Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, verzichtet auch die Frau Berichterstatterin ob der großen Freude über das neue Gesetz auf ihre Wortmeldung, sodass wir zu den diversen Abstimmungen12.51.41 kommen können.

 

Mir liegt zunächst ein Abänderungsantrag der Abgen Dipl-Ing Schicker, Mag Reindl, Ellensohn, Hebein, Dkfm Dr Aichinger, Dr Ulm, Mag Gudenus, Mag Kowarik betreffend Änderung der Wiener Stadtverfassung, Stadtrechnungshofnovelle vor.

 

Art 1 Z 5a und Art 3 Abs 1 sind Verfassungsbestimmungen. Hierfür ist gemäß § 124 Abs 2 der Wiener Stadtverfassung die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich. Wenn ich mich umblicke, kann ich diese bestätigen. Gemäß § 124a Wiener Stadtverfassung ist für einen gültigen Beschluss eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Bestimmungen gelten für beide Lesungen.

 

Ich ersuche jene Mitglieder des Landtages, die dem Abänderungsantrag zum Thema Weisungsfreiheit des Stadtrechnungshofdirektors zustimmen wollen, die Hand zu erheben. – Ich stelle die Einstimmigkeit fest. Somit ist dieser Abänderungsantrag einstimmig beschlossen.

 

Ich ersuche jene Mitglieder des Landtages, die der Vorlage einschließlich Titel und Eingang mit dem soeben angenommenen Abänderungsantrag zustimmen wollen, die Hand zu erheben. – Danke, auch das ist einstimmig erfolgt.

 

Mir liegt ein Zusatzantrag der Abgen Dipl-Ing Schicker, Mag Reindl, Ellensohn, Hebein, Dkfm Dr Aichinger, Dr Ulm, Mag Gudenus, Mag Kowarik betreffend Änderung der Wiener Stadtverfassung, Stadtrechnungshofnovelle vor.

 

§ 114 ist Landesverfassungsrecht. Hierfür ist gemäß § 124 Abs 2 der Wiener Stadtverfassung die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich, welche ich bereits festgestellt habe, es hat sich niemand entfernt. Gemäß § 124a Wiener Stadtverfassung ist für einen gültigen Beschluss eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die dem Zusatzantrag zustimmen wollen, die Hand zu erheben. – Auch diese Abstimmung erfolgt einstimmig. Das Gesetz ist einstimmig in erster Lesung angenommen.

 

Mir liegt ein weiterer Antrag vor, nämlich der Beschluss- und Resolutionsantrag der LAbgen Dipl-Ing Rudolf Schicker, Mag Thomas Reindl, David Ellensohn, Birgit Hebein, Dkfm Dr Fritz Aichinger, Dr Wolfgang Ulm, Mag Gudenus und Mag Dietbert Kowarik betreffend die Prüfkompetenz des Stadtrechnungshofes auch bei PPP-Modellen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für den Antrag ist, den ersuche ich um ein Zeichen mit der Hand. – Auch hier stelle ich die Einstimmigkeit fest.

 

Ich schlage nun vor, die zweite Lesung dieser Gesetzesvorlage sofort vornehmen zu lassen und ersuche jene Mitglieder des Landtages, die diesem Vorschlag ihre Zustimmung erteilen können, um ein Zeichen mit der Hand. – Auch hier stelle ich die Einstimmigkeit fest.

 

Wir kommen daher zur zweiten Lesung. Ich ersuche jene Mitglieder des Landtages, die dem Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. – Auch hier stelle ich die Einstimmigkeit fest. Das Gesetz ist somit einstimmig beschlossen. (Allgemeiner Beifall.)

 

12.55.48Wir kommen zur Postnummer 9. Sie betrifft die erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994, 34. Novelle zur Dienstordnung 1994, die Besoldungsordnung 1994, 43. Novelle zur Besoldungsordnung 1994, die Vertragsbedienstetenordnung 1995, 40. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, die Pensionsordnung 1995, 24. Novelle zur Pensionsordnung 1995, das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, 13. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz, das Unfallfürsorgegesetz 1967, 20. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967, das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, 15. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz, das Wiener Personalvertretungsgesetz, 18. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz, das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, 2. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, das Wiener Bezügegesetz 1995, die 14. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995, das Wiener Bezügegesetz 1997, 4. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997 und das Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Angelegenheiten der Gleichstellung von Landeslehrerinnen und Landeslehrern mit Behinderungen an Wiener öffentlichen Pflichtschulen geändert werden, Dienstrechtsnovelle 2013. Berichterstatterin hiezu ist Frau Amtsf StRin Frauenberger. Ich ersuche sie, die Verhandlung einzuleiten.

 

12.57.41

Berichterstatterin Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ein unglaublicher Titel für ein Gesetz. Wir haben hier Veränderungen sowohl in der Dienstrechtsnovelle als auch im Wiener Personalvertretungsgesetz, und ich bitte um Zustimmung. – Danke.

 

Präsidentin Marianne Klicka: Danke schön. Gemäß § 30c Abs 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und die Spezialdebatte zusammenzulegen. Wird dagegen ein Einwand erhoben? – Das ist nicht der Fall. Daher werden wir so vorgehen. Die Debatte ist eröffnet. Zu Wort gemeldet ist Herr Abg Ing Rösch. Ich erteile es ihm.

 

12.58.29

Abg Ing Bernhard Rösch (Klub der Wiener Freiheitlichen)|: Noch einmal einen schönen guten Tag!

 

Zur Änderung der Dienstordnungen oder der Gesetzesnovellen. Bei so einem Konvolut und bei so umfangreichen Veränderungen ist es natürlich sehr schwer, bei sehr, sehr vielen guten Änderungsvorschlägen, aber auch bei einigen kritischen Stellen, sich ein Bild zu machen, ob man dafür oder dagegen stimmen will.

 

Gleich zum Anfang, wo es darum geht, dass man Bediensteten nach längeren Krankenständen so rasch wie möglich wieder in den Dienstbetrieb verhilft – da kann man nur sagen, es ist höchste Zeit dafür. Das ist etwas, das speziell Mitarbeitern mit schwereren Erkran

 

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