«  1  »

 

Landtag, 15. Sitzung vom 23.01.2008, Wörtliches Protokoll  -  Seite 66 von 67

 

Budgets der Stadt Wien und es ist zum Vorteil der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung.

 

Trotzdem ist diese Novelle nur eine Schmalspurvariante, ein Kompromiss, dem wir deswegen zustimmen, weil es ein kleiner Schritt, allerdings in die richtige Richtung, ist. (Beifall bei der ÖVP.)

 

Präsident Johann Hatzl: Zum Wort gelangt der Abg Deutsch.

 

Abg Christian Deutsch (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates): Herr Präsident! Frau Stadträtin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2007 die Bestimmung des § 45 Abs 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, aber nicht auf Grund der inhaltlichen Kritik, die von Seiten der GRÜNEN und der ÖVP geäußert wurde - und damit hier keine Legendenbildung in der Diskussion geschieht, möchte ich explizit darauf hinweisen -, sondern ausschließlich aus kompetenzrechtlichen Gründen, da die Stadt Wien nur dienstrechtliche Bestimmungen für bei ihr beschäftigte Personen regeln kann, die Ärzte im AKH Wien jedoch Bundesbedienstete sind. Das heißt, diese Bestimmung regelt die Arzthonorare in der Sonderklasse von öffentlichen Krankenanstalten und die Aufhebung tritt mit 31. März 2008 in Kraft.

 

Mit dem heute hier vorliegenden Entwurf der Novelle zum Wiener Krankenanstaltengesetz wird daher einerseits eine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen und auf der anderen Seite, und da bin ich anderer Meinung als Sie, Frau Kollegin Korosec, werden sehr viele Empfehlungen des Rechungshofes, die wir gerade auch im Landtag Ende letzten Jahres anlässlich der Rechnungshofberichte diskutiert haben, aufgegriffen und umgesetzt.

 

Am privatrechtlichen Charakter der ärztlichen Honorare und am Personenkreis der Ärztinnen und Ärzte, denen eine Honorarbefugnis eingeräumt werden kann, soll sich aber mit dem heute hier vorliegenden Gesetzesentwurf nichts ändern. Das heißt, in krankenanstaltenrechtlicher und organisatorischer Hinsicht sollen die Rechtsträger der Krankenanstalten bestimmen können, ob sie solche Honorarvereinbarungen zulassen. Mit der Bestimmung des § 45a des Entwurfes soll daher die Möglichkeit der privatrechtlichen Vereinbarung von ärztlichen Honoraren zwischen Ärzten und Patienten beibehalten werden. Es soll aber gleichzeitig die Möglichkeit zur Einhebung eines Infrastrukturbeitrages geschaffen, dieser gesetzlich verankert und dessen Höhe auch für die Krankenanstalten der Stadt Wien festgelegt werden.

 

Bereits jetzt wird von den Krankenanstalten der Stadt Wien auf Grund einer bestehenden Vereinbarung ein Infrastrukturbeitrag von 12 Prozent der Arzthonorare an den Rechtsträger geleistet. Davon ausgenommen, und das ist Inhalt der Diskussion, die auch öffentlich geführt wurde, ist das AKH, das aber nunmehr in dem heute hier vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurde. Damit wird für alle Krankenanstalten der Stadt Wien ein Infrastrukturbeitrag von 12 Prozent der vereinnahmten Honorare verpflichtend festgelegt und es wird eindeutig klargestellt, dass der Anspruch des Rechtsträgers einer Krankenanstalt auf den Infrastrukturbeitrag auch gegenüber honorarberechtigten, im Dienstverhältnis zum Bund stehenden Ärzten an Universitätskliniken besteht.

 

Es geschieht hier nichts anderes als eine Gleichstellung jener Ärzte, die in den Krankenanstalten der Stadt Wien beschäftigt sind, mit jenen, die im AKH tätig sind. Die Argumentation der Ärztekammer, die auch öffentlich kundgetan wurde, weshalb Ärzte im AKH anderen Regelungen unterworfen sein sollen als Ärzte in den Krankenanstalten der Teilunternehmung 1, kann ich nicht nachvollziehen.

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Kreis der Ärzte, denen eine solche Honorarbefugnis eingeräumt wird, entspricht dem des bisherigen § 45 Abs 3 des Wiener Krankenanstaltengesetzes. Es kann nunmehr auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung eine Honorarbefugnis eingeräumt werden, beziehungsweise das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung ist eigentlich auch die Voraussetzung für die Ausübung dieser privatrechtlichen Honorarbefugnis. Neben den krankenanstaltenrechtlichen Organisationsvorschriften sind aber auch die entsprechenden zivilrechtlichen Festlegungen in Bezug auf die Honorarbefugnis unbedingt erforderlich, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Solche zivilrechtlichen Vereinbarungen abzuschließen, ist daher auch kein Eingriff in ein Dienstrecht und daher auch kein Widerspruch, sodass erstmals auch im AKH diese zivilrechtlichen Verträge abgeschlossen werden müssen.

 

Zu Frau Kollegin Korosec möchte ich noch anmerken, dass, wie bereits eingangs erwähnt, sehr viele Empfehlungen des Rechnungshofes auch in diese Novelle zum Krankenanstaltengesetz eingeflossen sind, wenn beispielsweise darauf hingewiesen wird, dass die Abrechnung der ärztlichen Honorare transparent gestaltet werden muss. Denn bisher erfolgte, wie Sie wissen, die Abrechnung der ärztlichen Honorare an den Krankenanstalten der Stadt Wien durch Abrechnungsgesellschaften der Ärztinnen und Ärzte. Dafür können nun eigene Verrechnungsstellen eingerichtet werden. Dies sieht auch der vorliegende Entwurf vor. Es ist aber auch im Bereich des Wiener Krankenanstaltenverbundes sicherzustellen, dass eine Überprüfung dieser Verrechnungsstelle durch den Rechnungshof und durch das Kontrollamt der Stadt Wien sichergestellt ist, und das ist auch eine wesentliche Neuerung im Sinne von Transparenz und Kontrolle.

 

Die Verrechnungsstellen erstellen daher die Abrechnungen im Namen und für die Honorarberechtigten, sie teilen die Honorare auch auf die Honorarberechtigten und Mitberechtigten auf, übernehmen aber auch die Abrechnung des Infrastrukturbeitrages. Kollege Ebinger hat ja in seinem Beitrag auch die Aufteilung dieser Honorare angesprochen, und daher wird in diesem Gesetzentwurf auch betont, dass insbesondere auch auf ein angemessenes Aufteilungsverhältnis zwischen den

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular