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Landtag, 4. Sitzung vom 22.11.2001, Wörtliches Protokoll  -  Seite 52 von 60

 

zumindest um eine rechtsrichtige Information bemühen sollte. Die Information war nicht richtig. Die Information war vor allem vor dem rechtlichen Hintergrund nicht richtig. Das ist das Problem, das wir gerügt haben. Bei allem Verständnis dafür, dass sich die Kommunen in einen Wettbewerb begeben haben oder begeben mussten, um zu Wohnsitzmeldungen zu kommen, sollte doch dieses Problem der Rechtsrichtigkeit bei amtlichen Schriftstücken nicht aus dem Auge verloren werden!

 

Meine Damen und Herren! Das Gleiche oder Ähnliches gilt für das Problem der Sofiensäle. Die jahrelangen Beschwerden, Herr Abgeordneter, die man über die Sofiensäle im Bereich der Nachbarschaft an die Volksanwaltschaft herangetragen hat, sind auch schon in früheren Berichten der Volksanwaltschaft nachzulesen gewesen, haben sich aber allerdings auf eine der Volksanwaltschaft nicht genehme Weise erledigt, indem das Subjekt abgebrannt ist. Die Anrainer mögen dadurch zufrieden gestellt sein, Lärmbelästigungen sind jedenfalls in der nächsten Zeit nicht zu befürchten.

 

Aber, meine Damen und Herren, die Umstände des Brandes und die Untersuchung des Brandes haben dazu geführt, dass eine weitere Beschwerde bei der Volksanwaltschaft eingelangt ist - dieser müssen wir nachgehen -, ob bei der Ermittlung der Brandursache im Bereich der Staatsanwaltschaft und im Bereich der Strafermittlungsbehörden entsprechend sorgsam, genau und richtig vorgegangen wird. Ich kann heute noch nicht sagen, wie dieses Prüfverfahren ausschauen und wie es erledigt werden wird. Wir haben das erst kürzlich in Prüfung gezogen.

 

Letzter Punkt ist der bereits von mehreren Debattenrednern diskutierte Problembereich der Ausforschung von Lenkern. - Herr Abgeordneter, es stimmt, dass auch der Verwaltungsgerichtshof sagt, dass die Lenkeranfragen, aber man muss auch dazusagen welche, nämlich die Lenkeranfragen im Sinne des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, nicht zwingend geboten sind. Das heißt aber noch nicht - und das hat die Volksanwaltschaft in ihrem Bericht ausdrücklich angeführt -, dass man jede Lenkerermittlung unterlassen kann, und das bedeutet noch weniger, dass man einem Zulassungsbesitzer nur deswegen eine Strafverfügung zustellt, weil man annimmt, dass der Zulassungsbesitzer den Täter ohnehin kennt und sich entweder mit diesem arrangiert oder vor lauter Freundschaft zu ihm auch die Strafe bezahlt. Das ist es nicht! Der Grundsatz unseres Strafrechts ist nach wie vor, dass nur der Täter, der sich einer gesetzeswidrigen Handlung, die auch strafbar ist, schuldig gemacht hat, zur Strafe herangezogen wird. Von diesem Grundsatz möchten wir nicht abgehen.

 

Wir haben natürlich Vorschläge - diese sind auch im Ausschuss diskutiert worden - gemacht. Zunächst glauben wir, dass es mit der Einrichtung eines zentralen Zulassungsregisters beim Innenministerium relativ einfach möglich sein wird, zu eruieren, ob ein Zulassungsbesitzer auch einen Führerschein hat. Das wird in Zukunft - wir glauben, dass es im November kommenden Jahres technisch möglich sein wird - relativ einfach ermittelbar sein. Wenn ich annehme, dass jemand zwar als Zulassungsbesitzer zu strafen wäre, aber keinen Führerschein hat, dann kann ich ihm nicht wirklich gut eine Geschwindigkeitsübertretung als Straferkenntnis zustellen. (Abg Andreas Schieder: Warum nicht?) Das halte ich nicht für hinreichend, denn es ist hier das Gebot der Verwaltung, zumindest den Versuch zu starten, den tatsächlichen Täter ausfindig zu machen.

 

Die Verwaltungskosten oder der Verwaltungsaufwand sind hier kein stichhaltiges Argument, Herr Abgeordneter! (Abg Andreas Schieder: Wieso?) Das sage ich Ihnen in aller Nüchternheit, denn die Wahrung von Bürgerrechten produziert immer Verwaltungsaufwand. Den Strafanspruch des Staats gegen einen Bürger durchzusetzen und damit den Täter auszuforschen, ist immer Aufwand. Es ist ebenso ein enormer Aufwand im Bereich der Justiz, die tatsächlichen Täter zu finden, etwa bei den Sofiensälen. Das ist ein enormer Aufwand, den man sich nicht sparen kann. Der Hinweis darauf, das kostet zu viel, ist der Abgesang des Rechtsstaats im Bereich des Kriminalrechts oder des Verwaltungsstrafrechts, und den würde die Volksanwaltschaft niemals akzeptieren, zumal er auch international - und wahrscheinlich auch von Ihnen - nicht akzeptiert werden würde, weil das fundamentale Rechte, Menschenrechte, Grundrechte berührt.

 

Wir haben dazu eine weitere Anregung, meine Damen und Herren, nämlich dass man dort, wo man erkennt, dass der Adressat eines Straferkenntnisses nicht mit dem Täter ident ist, dann zumindest amtswegig, wenn man darauf hingewiesen wird, den entsprechenden Strafbescheid aufhebt und die entsprechende Strafverfügung gegen ihn erlässt, ihm nachsieht und den tatsächlichen Täter mit einer Strafverfügung bedenkt.

 

Das sind die Anliegen, die zu den vorgetragenen Fällen aus meiner Sicht noch zu erwähnen wären.

 

Meine Damen und Herren, das Verhältnis zwischen Volksanwaltschaft und Verwaltung ist in Wien im Großen und Ganzen - das möchte ich ausdrücklich anführen - friktionsfrei. Die hiesige Abteilung bemüht sich, einigermaßen pünktlich - das heißt, unter Beachtung der von uns gesetzten Fristen - die von uns begehrten Auskünfte zu erteilen. Auch draußen in den magistratischen Bezirksämtern kann man davon ausgehen, dass wir sehr gut und freundlich behandelt werden.

 

Ich möchte hier nur aus meiner eigenen Erfahrung den 20. Bezirk und den 23. Bezirk anführen. Im 20. Bezirk hat sich der Bezirksvorsteher sogar eigens noch bemüht, uns beim Sprechtag behilflich zu sein. Es gibt aber leider auch das umgekehrte Beispiel. Das ist mir vor wenigen Wochen passiert, als ich im magistratischen Bezirksamt Wien-Margareten war, dort versucht habe, für Bürger, die natürlich mit

 

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