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Gemeinderat, 12. Sitzung vom 01.03.2002, Sitzungsbericht  -  Seite 6 von 9

 

weisen, die Errichtung von Erkern, Balkonen und vorragenden Loggien an den Baulinien untersagt. Vorstehende Bauelemente, die der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung dienen, sind bei Straßenbreiten unter 16,0 m bis zu einer Ausladung von 0,3 m, bei Straßenbreiten von über 16,0 m bis zu einer Ausladung von 0,6 m zulässig.

 

3.2. Die Dächer der zur Errichtung gelangenden Nebengebäude sind ab einer Größe von 5 m² entsprechend dem Stand der technischen Wissenschaften als begrünte Flachdächer auszubilden. Technische bzw der Belichtung und Belüftung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.

 

3.3. In den als Wohnzone gemäß § 7 a Abs 1 der BO für Wien ausgewiesenen Bereichen ist mit Ausnahme der Bauplätze an den Hauptstraßen gemäß Verordnung des Gemeinderats, betreffend die Festsetzung von Haupt- und Nebenstraßen (verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 17/99) sowie den als Geschäftsviertel ausgewiesenen Bereichen nur die Errichtung von Wohngebäuden zulässig, in denen nicht weniger als 80 v.H. der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses Wohnzwecken vorbehalten sind.

 

3.4. Auf den mit BB 1 bezeichneten Flächen sind die zur Errichtung gelangenden Dächer entsprechend dem Stand der technischen Wissenschaften als begrünte Flachdächer auszubilden. Technische oder der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.

 

3.5. Auf den mit BB 2 bezeichneten Flächen ist die Errichtung von ober- und unterirdischen Bauten nicht zulässig.

 

3.6. Entlang der mit BB 3 bezeichneten Baulinien dürfen keine Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen im Erdgeschoss zu den Verkehrsflächen hin orientiert werden.

 

3.7. Auf den als Grünland/Parkschutzgebiet bezeichneten Flächen dürfen Gebäude nur innerhalb der mit Baufluchtlinien umgrenzten Bereiche errichtet werden. Die Gebäude sind auf den mit Spk/BB 5 gekennzeichneten Flächen zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung (Stadtgartenamt) und bis maximal 12,0 m Gebäudehöhe zulässig, auf den mit Spk/BB 6 gekennzeichneten Flächen zum Zwecke sozialer Einrichtungen (Kindertagesheim), auf den mit Spk/BB 10 gekennzeichneten Flächen für gastronomische Einrichtungen und jeweils bis maximal 7,0 m Gebäudehöhe zulässig. In den mit Spk/BB 12 bezeichneten Bereichen darf der Baukörper 12,50 m über Wiener Null nicht überschreiten, der oberste Abschluss ist als Terrasse auszubilden.

 

3.8. Auf den mit BB 7 bezeichneten Flächen wird die Herstellung einer Höhenlage von 13,60 m über Wiener Null angeordnet.

 

3.9. Auf den mit GB GV III g/BB 8 bezeichneten Flächen wird für die zur Errichtung gelangenden Baulichkeiten eine Gebäudehöhe von 23,00 m über Wiener Null festgesetzt. Hier zur Errichtung gelangende Dächer sind als Flachdächer auszuführen.

 

3.10. Auf den mit BB 9 bezeichneten Flächen wird bestimmt, dass keine Wohnungen errichtet werden dürfen.

 

3.11. Auf den mit BB 11 bezeichneten Flächen wird bestimmt, dass der höchste Punkt der zur Errichtung gelangenden Dächer die tatsächlich errichtete Gebäudehöhe um maximal 6,50 m überragen darf. Die hier zur Errichtung gelangenden Dächer dürfen eine Dachneigung von maximal 60° aufweisen.

 

3.12. Zwischen den mit A-B-C-D bezeichneten Punkten und als öDg bezeichneten Flächen ist ein öffentlicher Durchgang mit mindestens 3,0 m Breite und mindestens 3,0 m lichter Höhe freizuhalten und zu dulden.

 

3.13. Auf den mit öDg bezeichneten Flächen ist ein öffentlicher Durchgang mit mindestens 3,0 m Breite und mindestens 3,50 m Höhe freizuhalten und zu dulden.

 

3.14. Auf den mit öDf bezeichneten Flächen ist eine öffentliche Durchfahrt mit mindestens 3,0 m Breite und mindestens 3,50 m Höhe freizuhalten und zu dulden.

 

3.15. Die mit Ak öDg bezeichneten Flächen sind als öffentlich durchgängige Arkaden mit mindestens 3,50 m lichter Höhe und einer Mindestbreite von 5,0 m anschließend an die Gesamterstreckung der Baulinie am Schwarzenbergplatz, von jeder Bebauung freizuhalten.

 

4. Bestimmungen gemäß § 4 Abs 3 in Verbindung mit § 5 Abs 7 der BO für Wien mit Plandarstellung:

 

Auf den mit BB 4 bezeichneten Flächen wird der Raum bis zur Brückenkonstruktionsunterkante dem Verkehrsband (Eisenbahn), der Raum darüber der öffentlichen Verkehrsfläche zugeordnet.

 

(00373/2002-GSV, P 39) Für die Rücklagenzuführung, betreffend den Umbau des Schwarzenbergplatzes wird eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 13 760 000 ATS genehmigt, die im Voranschlag 2001 auf Ansatz 6121, unter der neu zu eröffnenden Post 298, Rücklagen zu verrechnen und in Minderausgaben auf

Ansatz 6121, Straßenbau Post 002, Straßenbauten (MA 991, Projektierungen)

mit 160 000 ATS

Ansatz 6122, Brückenbau Post 002, Straßenbauten (MA 003, Kunstplatz Karlsplatz, Umbau und Zubau)

 

mit 9 600 000 ATS

Ansatz 8160, Öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren Post 010, Gebäude (MA 030, Betriebsgebäude, Neubau)

 

mit 3 000 000 ATS

Ansatz 8160, Öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren Post 050, Sonderanlagen (MA 740, Projekt Nordbahnhof – öffentliche Beleuchtung)

 

mit 1 000 000 ATS

zu bedecken ist.

 

(PGL/01190/2002/0001-KSP/GAT) Der Abänderungsantrag des GR Erich Valentin, betreffend die Festsetzung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Schwarzenbergplatz, Lothringer Straße (Linienzug 1-4, Bezirksgrenze zwischen 1. und 3. Bezirk), Am Stadtpark, Am Heumarkt, Rechte Bahngasse (Linienzug 5-8), Neulingbrücke, Neulinggasse, Am Modenapark, Neulinggasse, Zaunergasse, Marokkanergasse und Traungasse im 3. Bezirk, KatG Landstraße, wird angenommen.

 

(Redner: Die GRe Mag Christoph Chorherr, Dr Matthias Tschirf, Mag Heidemarie Unterreiner, Erich VALENTIN und Heinz Christian Strache.)

 

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