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Sitzung |
46. Sitzung des Landtages vom 25.06.2020 zum Video |
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Aktenzahl |
LG-507134-2020-LAT (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) zum Video |
Betreff |
Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (53. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (62. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (59. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Wiener Bedienstetengesetz (12. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz), das Wiener Personalvertretungsgesetz (28. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz), die Pensionsordnung 1995 (36. Novelle zur Pensionsordnung 1995), das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (17. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (24. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967), das Wiener Gleichbehandlungsgesetz (20. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz), das Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz (8. Novelle zum Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz) und das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (12. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998) geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2020) (LGBl 48/2020 kundgemacht am 22.7.2020), Beilage 21/2020 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) (Postnummer 11) (wurde als Initiativantrag eingebracht) |
Beschreibung
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Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Ermöglichung eines fallweisen, stunden- bzw. tageweisen mobilen Arbeitens. Ermöglichung des Umstiegs in das Wiener Bedienstetengesetz für Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 2018 als Vertragsbedienstete nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder als Beamtinnen und Beamte nach der Dienstordnung 1994 in den Dienst der Gemeinde Wien eingetreten sind. Einführung der Altersteilzeit. Übertragung der arbeitsmedizinischen Betreuung der Bediensteten, für die das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 gilt, an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien (KFA Wien) sowie Regelung der Mitwirkung der KFA in den Bereichen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Wiedereingliederung. Klarstellung, dass ein Verfall des Erholungsurlaubes nur dann eintreten kann, wenn die bzw. der Vorgesetzte rechtzeitig und nachweislich auf den Verbrauch des Erholungsurlaubes hingewirkt hat. Anpassung der dienstrechtlichen Gesetze an die Änderung der Bezeichnung des Wiener Krankenanstaltenverbundes in "Wiener Gesundheitsverbund". Harmonisierung einzelner die Vordienstzeitenanrechnung betreffender Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes und der Dienstordnung 1994 mit dem Recht der Europäischen Union im Sinn des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache C-703/17
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Beteiligte
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Mag. Jürgen Czernohorszky (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter
WP S. 75
WP S. 77-78
zum Video zum Video Dipl.-Ing. Dr. Stefan Gara (NEOS) als LABG u. Redner
WP S. 75
zum Video Mag.a Barbara Huemer (GRÜNE) als LABG u. Rednerin
WP S. 75-77
zum Video Christian Hursky (SPÖ) als LABG u. Redner
WP S. 77
zum Video Dipl.-Ing. Martin Margulies (GRÜNE) als 3. LPräs u. Redner
WP S. 78
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Schlagworte
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Dienstrecht/Dienstordnung; Arbeitszeit; Bedienstetenschutz; Besoldung; Europäische Union; Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien; Personalvertretung; Telearbeit; Öffentlicher Dienst (Hauptaspekte)
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Erledigung
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nach Debatte einstimmig angenommen
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Kommentar
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Zustimmung SPÖ, GRÜNE, FPÖ, ÖVP, NEOS und TEAM HC (Aufgrund des teilweisen Ausfalls der Übertragung auf wien.gv.at stehen die Videos nur eingeschränkt zur Verfügung)
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Sitzungsprotokoll
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Seite 4
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Wörtliches Protokoll
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Seite 75-78
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