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Sitzung 33. Sitzung des Landtages vom 19.12.2018
 
Aktenzahl  LG-892712-2018  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff  Entwurf des Gesetzes, mit dem das Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz, das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, das Wasserversorgungsgesetz, das Gebrauchsabgabegesetz 1966, das Wiener Glückspielautomatenabgabegesetz, das Parkometergesetz 2006, das Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, das Wiener Tourismusförderungsgesetz, das Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, das Wiener Wettterminalabgabegesetz, das Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012, das Umweltabgabengesetz, das Hundeabgabegesetz, das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz, das Wiener Prostitutionsgesetz 2011, das Wiener Nationalparkgesetz, das Wiener Naturschutzgesetz, das Wiener Baumschutzgesetz, das Wiener Reinhaltegesetz, das Wiener Tierhaltegesetz, das Wiener Weinbaugesetz 1995, das Wiener Jagdgesetz, das Wiener Fischereigesetz, das Wiener Wettengesetz, das Wiener Veranstaltungsgesetz, die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996, das Wiener Garagengesetz 2008, das Wiener Aufzugsgesetz 2006, das Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006, das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015, das Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015, das Wiener Feuerwehrgesetz, das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 und das Wiener Starkstromwegegesetz 1969 geändert werden (Gesetz betreffend die Anwendbarkeit des § 33a VStG im Bereich der Wiener Rechtsvorschriften) (LGBl 71/2018 kundgemacht am 27.12.2018), Beilage 33/2018 (Gesetzesentwurf, Vorblatt, Erläuternde Bemerkungen)
Beschreibung  Mit der Verfahrensnovelle BGBl. I Nr. 57/2018 wurde im Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, ein neuer § 33a eingefügt, mit dem der Grundsatz "Beraten statt Strafen" in allgemeiner Form verwirklicht werden soll. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung den Beschuldigten mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens zu beraten und ihn schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Wird dieser Aufforderung entsprochen, ist die weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung dieser Person unzulässig. Bestimmte Arten von Verwaltungsübertretungen wie etwa Vorsatzdelikte und Wiederholungsdelikte (neuerliche Begehung innerhalb von drei Jahren) sind von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung von vornherein ausgenommen. Weiters kann im jeweiligen Materiengesetz bestimmt werden, dass hinsichtlich bestimmter Delikte diese Regelung nicht zur Anwendung kommt. § 33a VStG tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und werden ab diesem Zeitpunkt auch zahlreiche in Wiener Landesgesetzen enthaltene Verwaltungsstraftatbestände davon erfasst sein. Es ist daher erforderlich, die einzelnen Landesgesetze dahingehend zu prüfen, ob und welche dieser - dem Grunde nach - erfassten Delikte von der Anwendbarkeit des § 33a VStG im Wege einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ausgenommen werden sollten. Das Ergebnis dieser Prüfung soll nun im vorliegenden Sammelgesetz betreffend die Anwendbarkeit des § 33a VStG im Bereich der Wiener Rechtsvorschriften ihren Niederschlag finden.
Beteiligte  Mag. Ulli Sima (SPÖ) als amtsf StRin u. Berichterstatterin    WP S. 41   WP S. 45-46
Dr.in Jennifer Kickert (GRÜNE) als LABG u. Rednerin    WP S. 44
Markus Ornig, MBA (NEOS) als LABG u. Redner    WP S. 41-43
Dr. Wolfgang Ulm (ÖVP) als LABG u. Redner    WP S. 43-44
KommR Erich Valentin (SPÖ) als LABG u. Redner    WP S. 44-45
Schlagworte  Verwaltungsstrafe; Abfallwirtschaft; Abgabe; Abwassergebühr; Aufzug; Baum; Feuerwehr; Garage; Gebrauchsabgabe; Gebühren; Hund; Jagd; Kleingarten; Nationalpark; Naturschutzabgabe; Parkometerabgabe; Prostitution; Spielautomat; Stromversorgung; Tierschutz; Tourismus; Umweltschutz; Veranstaltung; Verwaltungsstrafverfahren; Wassergebühr (Hauptaspekte)
Erledigung  nach Debatte angenommen
Kommentar  Zustimmung SPÖ, GRÜNE, Ablehnung FPÖ, ÖVP, NEOS
Sitzungsprotokoll  Seite 1
Wörtliches Protokoll  Seite 41-46
 
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