Sitzung |
33. Sitzung des Landtages vom 26.09.2014 |
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Aktenzahl |
LG - 02683-2014/0001/LAT (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
Betreff |
Gesetz, mit dem das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien geändert wird (LGBl 40/2014 verlautbart am 16.12.2014), Beilage 22/2014 (Gesetzesentwurf) (zu diesem Gesetzesentwurf gibt es keine Erläuterungen) (wurde als Initiativantrag eingebracht) |
Beschreibung
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Artikel I Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 28/2014, wird wie folgt geändert: § 10 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt: "(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird bei ihren bzw. seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr bzw. ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf - außer im Fall der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten - der Zustimmung des betreffenden sonstigen Mitgliedes und kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden. (5) Mit der Aufgabenübertragung an die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten bzw. an ein sonstiges Mitglied hat die Präsidentin bzw. der Präsident das Ausmaß der Einbeziehung festzustellen. Die Feststellung hat in Prozentpunkten gemessen an jener Anzahl von Geschäftsfällen zu erfolgen, die einem volljudizierenden Mitglied zugewiesen sind. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat das Ausmaß der Einbeziehung bei der Aufgabenzuteilung gemäß § 18 entsprechend zu berücksichtigen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann auf ihren bzw. seinen Antrag neben ihren bzw. seinen Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit die Besorgung ihrer bzw. seiner Justizverwaltungsaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird. (6) Die §§ 1 bis 14 und § 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, sind sinngemäß anzuwenden." Artikel II Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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Beteiligte
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Mag.a Nicole Berger-Krotsch (SPÖ) als LABG u. Berichterstatterin
WP S. 37
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Schlagworte
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Verwaltungsgericht Wien (Hauptaspekte)
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Erledigung
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einstimmig angenommen
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Sitzungsprotokoll
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Seite 2
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Wörtliches Protokoll
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Seite 37
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