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Sitzung 33. Sitzung des Landtages vom 26.09.2014
 
Aktenzahl  LG - 02230-2014/0001  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff  36. Novelle zur Dienstordnung 1994, 46. Novelle zur Besoldungsordnung 1994, 43. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, 4. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, 20. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz, 16. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz, 8. Novelle zum Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, 3. Novelle zum Wiener Mitarbeiter/innenvorsorgegesetz, 8. Novelle zum Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, 2. Dienstrechts-Novelle 2014 (LGBl 34/2014 kundgemacht am 29.10.2014), Beilage 18/2014 (Gesetzesentwurf, Vorblatt, Erläuternde Bemerkungen, Textgegenüberstellung)
Beschreibung  Es wird die Rechtsgrundlage für die Einführung eines maximal zwölfmonatigen Verwaltungspraktikums bei der Stadt Wien geschaffen, welches als Schnittstelle zwischen der absolvierten Vorbildung und der späteren Berufsausübung Absolventinnen und Absolventen einer Universität, einer Fachhochschule oder einer höheren Schule die Möglichkeit bieten soll, im späteren Berufsleben benötigte zusätzliche Qualifikationen zu erwerben. Mit der Neuregelung der Besoldung der Sanitäterinnen und Sanitäter der Berufsrettung Wien wird eine Aufwertung dieser Berufsgruppe angestrebt, wobei die Verwendungsgruppe R höhere Einstiegsgehälter und eine abgeflachte Gehaltskurve vorsieht und damit den Erfordernissen des Arbeitsmarktes und den Grundsätzen einer modernen Besoldung entspricht. Die durch das Zahnärztliche Assistenz-Gesetz erfolgte berufsrechtliche Aufwertung der bisherigen zahnärztlichen Ordinationshilfen erfordert eine besoldungsrechtliche Besserstellung dieser nunmehr als zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten bezeichneten Bedienstetengruppe. Im Interesse einer größeren Flexibilität der Bediensteten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie werden die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinfacht. Im Bereich des Disziplinarverfahrens erfolgen im Wesentlichen Klarstellungen wie etwa zum Recht der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes, Beschwerde bzw. Revision gegen die Aufhebung einer (vorläufigen) Suspendierung zu erheben. Mit der Novellierung des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes werden unter anderem die Bestimmungen über die Beweislastumkehr an den Wortlaut der umgesetzten Richtlinie angepasst und wird dem Grundsatz der Begründungspflicht kontradiktorischer Entscheidungen Rechnung getragen, indem die Dienstbehörde und die Gerichte dazu verpflichtet werden, sich mit einem Gutachten der Gleichbehandlungskommission zu befassen. Neben Anpassungen betreffend die Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit wird weiters die Kompetenz der Gleichbehandlungskommission zur Berichterstattung ausgeweitet. Weiters erfolgt eine Anpassung des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 an das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zur Verwirklichung eines einheitlichen Schutzniveaus für alle Bediensteten der Gemeinde Wien. Im Bereich des Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetzes erfolgen eine Anpassung an das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, die Einbeziehung der freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie eine Verbesserung des Abfertigungsanspruches bei Herabsetzung der Arbeitszeit bzw. Freistellung zur Sterbebegleitung bzw. Begleitung von schwersterkrankten Kindern, bei Pflegeteilzeit und Pflegekarenz.
Beteiligte  Mag.a Nicole Berger-Krotsch (SPÖ) als LABG u. Berichterstatterin    WP S. 35   WP S. 37
Angela Schütz (FPÖ) als LABG u. Rednerin    WP S. 35-37
Schlagworte  Dienstrecht/Dienstordnung; Arbeitszeit; Besoldung; Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst; Lehrer/Lehrerin; Personalvertretung; Öffentlicher Dienst (Hauptaspekte)
Erledigung  nach Debatte angenommen
Kommentar  dafür: SPÖ, ÖVP, GRÜNE; dagegen: FPÖ
Sitzungsprotokoll  Seite 2
Wörtliches Protokoll  Seite 35-37
 
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