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Sitzung 30. Sitzung des Landtages vom 25.03.2014
 
Aktenzahl  LG - 00183-2014/0001  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff  35. Novelle zur Dienstordnung 1994, 44. Novelle zur Besoldungsordnung 1994, 41. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995, 25. Novelle zur Pensionsordnung 1995, 3. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, 19. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz, 4. Novelle zum Wiener Sammlungsgesetz, 1. Dienstrechts-Novelle 2014 (LGBl 13/2014 kundgemacht am 15.04.2014), Beilage 7/2014 (Gesetzesentwurf, Vorblatt, Erläuternde Bemerkungen,Textgegenüberstellung)
Beschreibung  Die Einführung der Urlaubsersatzleistung setzt eine im Recht der Europäischen Union enthaltene Vorgabe (Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG) um. Zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen wird die Karenz zur Pflege erweitert, das Instrument der Pflegeteilzeit wird neu eingeführt. Die bestehenden Bestimmungen über die Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes und zur Pflege einer oder eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz bleiben dabei unberührt. Neu ist, dass für demenziell erkrankte oder minderjährige nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 ebenfalls eine Karenz zur Pflege gebührt. Im Rahmen der Pflegeteilzeit kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für ein bis drei Monate auf bis zu zehn Stunden herabgesetzt werden. In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Fall Neidel, C-337/10, ist ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte einzuführen, wenn diese vor Ausscheiden aus dem Dienst ihren Erholungsurlaub aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht konsumieren konnten. Weiters wird im vorliegenden Entwurf das Besoldungsabkommen für das Jahr 2014 umgesetzt und werden für die als Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr eingesetzten Bediensteten Verbesserungen im Karriereverlauf vorgesehen. Die Novellierung des Wiener Sammlungsgesetzes dient den Zielen der Anpassung an die aktuelle Rechtslage, Optimierung der behördlichen Tätigkeit, Erleichterungen für Veranstalterinnen und Veranstalter von Sammlungen und Klarstellungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes.
Beteiligte  Sandra Frauenberger (SPÖ) als amtsf StRin u. Berichterstatterin    WP S. 32
Schlagworte  Besoldung; Dienstrecht/Dienstordnung; Europäische Union; Europäischer Gerichtshof; Öffentlicher Dienst (Hauptaspekte)
Erledigung  einstimmig angenommen
Sitzungsprotokoll  Seite 2
Wörtliches Protokoll  Seite 32
 
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