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Integrationsvereinbarung und Aufenthaltsverlängerung

Was ist die sogenannte „Integrationsvereinbarung“? Wie können Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern? Und wann ist ein Daueraufenthalt oder der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich?

Um diese Fragen geht es in diesem „StartWien“-Video. Schauen wir uns zunächst die „Integrationsvereinbarung“ an.

 

Was ist die „Integrationsvereinbarung“?

Wer sich für eine Familienzusammenführung in Österreich niederlassen möchte, muss die Integrationsvereinbarung erfüllen. Den Antrag auf „Familienzusammenführung“ stellen Sie grundsätzlich bei der österreichischen Botschaft in Ihrem Heimatland.

Für den Erstantrag gibt es bestimmte Voraussetzungen. Unter anderem benötigen Sie ein gültiges Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, das nicht älter als ein Jahr sein darf. Akzeptierte Zertifikate kommen vom:

Österreichischen Sprachdiplom Deutsch,

Goethe-Institut,

Telc,

Österreichischen Integrationsfonds.

Zusätzlich müssen Sie die Integrationsvereinbarung (IV) unterschreiben. Damit verpflichten Sie sich:

Ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern,

und sich mit den Werten der österreichischen Gesellschaft vertraut zu machen.

 

Wie wird die „Integrationsvereinbarung“ erfüllt?

Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei Modulen. Modul 1 müssen Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung Ihres ersten Aufenthaltstitels erfüllen. Dazu können Sie unter anderem eine Integrationsprüfung ablegen. Diese Prüfung besteht aus zwei Teilen:

- Deutsch A2,

- und Österreichische Werte.

Beide Teile müssen positiv abgeschlossen werden.

**Mein Tipp**: Mit dem sogenannten „Bundesgutschein“ bekommen Sie rund 50 % der Kurskosten für Deutsch A2 zurück, wenn Sie die Prüfung innerhalb von 18 Monaten ab Ausstellungsdatum des Gutscheins bestehen.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist eine Voraussetzung für einen Daueraufenthalt in Österreich. Zur Erfüllung von Modul 2 können Sie eine weitere Prüfung ablegen, die aus Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 und vertiefenden Kenntnissen über Österreich besteht.

Den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erhalten Sie nur, wenn Sie die Erfüllung von Modul 2 nachweisen können. Für beide Module gelten ausschließlich Zertifikate des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF). Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite www.integrationsfonds.at.

 

Der Aufenthaltsstatus von David

Im Video zur Familienzusammenführung haben wir David kennengelernt. Seine Frau Linda lebt und arbeitet in Wien. David ist mit ihrer gemeinsamen Tochter aus Kanada nach Österreich gekommen. Er und die Tochter haben den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ für ein Jahr erhalten. Mit dieser Karte darf David in Österreich arbeiten.

Rechtzeitig vor Ablauf seines Aufenthaltstitels stellt David einen Antrag auf Verlängerung bei der Einwanderungsbehörde MA 35. Dafür muss er Voraussetzungen wie genügend Einkommen, eine ortsübliche Wohnung und eine Krankenversicherung erfüllen.

1) Der Verlängerungsantrag wird bewilligt, und Davids zweite „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ ist wieder für ein Jahr gültig.

2) Für die nächste Verlängerung absolviert David die Integrationsprüfung für Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Nun erhält er eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, die drei Jahre gültig ist.

3) Für die nächste Verlängerung absolviert er Modul 2 der Integrationsvereinbarung und bekommt nun den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ für fünf Jahre.

Ohne den Nachweis der Erfüllung von Modul 2 hätte David die „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nur für weitere drei Jahre verlängern können. **Tipp**: Bei jeder Verlängerung muss Davids Pass mindestens so lange gültig sein wie sein Aufenthaltstitel.

 

Aufenthaltsverlängerung und Daueraufenthalt-EU

Was zeigt Davids Beispiel? Für Angehörige von österreichischen oder Drittstaatenbürger*innen gilt: Nach fünfjähriger Niederlassung und Erfüllung der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ möglich. Es handelt sich dabei um ein unbefristetes Niederlassungsrecht. Der Titel wird für fünf Jahre ausgestellt und kann bei der MA 35 verlängert werden. Damit erhalten Sie mehr Rechte in Österreich, z.B. Anspruch auf eine Gemeindewohnung.

Achtung: Wenn Sie länger als zwölf Monate durchgehend außerhalb der EU leben, verlieren Sie das Daueraufenthaltsrecht.

Mein Tipp: Kostenlose Beratung zum Daueraufenthalt-EU erhalten Sie bei den Beratungsstellen MIGRANT und Helping Hands.

 

Aufenthaltstitel für Neugeborene und Österreichische Staatsbürgerschaft

In Österreich geborene Babys erhalten nicht automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft. Wenn beide Elternteile keine österreichischen Staatsbürger*innen sind, muss innerhalb von sechs Monaten ein Aufenthaltstitel für das Baby beantragt werden. Dieser Aufenthaltstitel ist abhängig vom Aufenthaltstitel der Eltern und Voraussetzung für den Erhalt der Familienbeihilfe.

Wie kann man die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben? Dafür müssen Sie:

mindestens sechs Jahre durchgehend in Österreich leben und arbeiten,

und auf Ihre bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.

Nähere Informationen zu Aufenthalt und Staatsbürgerschaft finden Sie auf der Webseite der MA 35.

Archiv-Video vom 17.12.2024:
Bitte beachten Sie, dass die Inhalte (Termine, Kontaktmöglichkeiten,...) möglicherweise nicht mehr aktuell sind.

Integrationsvereinbarung und Aufenthaltsverlängerung

Die Integrationsvereinbarung dient der Integration in Österreich lebender Menschen aus Drittstaaten. Sie besteht aus 2 Modulen. Bis wann Sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen müssen und aus welchen Gründen Sie Modul 2 absolvieren können, erfahren Sie in diesem StartWien Video. Außerdem lernen Sie Voraussetzungen für den Daueraufenthalt EU und für die Österreichische Staatsbürgerschaft kennen.

Weitere Informationen über das Aufenthaltsrecht in Österreich und das Begleitprogramm StartWien für neue Wiener*innen erhalten Sie auf:

Länge: 6 Min. 24 Sek.
Produktionsdatum: 2023
Copyright: Stadt Wien - Integration und Diversität

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