Wiener Wald- und Wiesencharta Startseite wien.gv.at
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4.3 Aktuelle Instrumente und Rahmenbedingungen

4. Liegenschaftsmanagement: Strategien zur Flächensicherung und -entwicklung

Der direkte Ankauf ist das stärkste Instrument, wird jedoch durch enge Budgetrahmen und unrealistische Kaufpreisforderungen erschwert.

Dienstbarkeiten und Reallasten bieten rechtlich robuste Alternativen, wenn ein Eigentumserwerb nicht möglich ist. Sie verpflichten die Eigentümer*innen einer Liegenschaft zu einem bestimmten aktiven Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrer Liegenschaft. Diese Verpflichtung wird im Grundbuch intabuliert, was den Berechtigten (im Rahmen der Wiener Wald- und Wiesen-Charta: der Stadt Wien) einen erhöhten Schutz ihres Rechtes bringt.

Bestandverträge sichern ebenfalls die Nutzung fremder Liegenschaften, allerdings regelmäßig rein auf schuldrechtlicher Ebene. Nachdem Bestandverträge nur unter gewissen Umständen verbüchert werden können, ist die Rechtsposition von Bestandnehmer*innen im Fall einer Rechtsnachfolge der Bestandgeber*innen weniger stark abgesichert – das Bestandrecht kann ohne Verbücherung einfacher aufgelöst werden.

Die Bauordnung für Wien (BO für Wien) ermächtigt die Gemeinde in § 1a, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, um die Verwirklichung bestimmter Ziele zu unterstützen, insbesondere im Zusammenhang mit den Kosten der Infrastruktur, die durch die Festsetzung von Grundflächen als Bauland entstehen. Die Koordination und der Abschluss städtebaulicher Verträge obliegt der Bereichsleitung für Immobilienstrategie, Infrastrukturbedarfe (BII), welche in der Baudirektion angesiedelt ist.

Mittel aus dem Immobilien-Fonds (eine Rücklage der Stadt Wien mit spezieller Widmung) und Förderungen stehen teilweise zur Verfügung, ihre langfristige Sicherung ist jedoch unklar. Die Stadt ist bei all diesen Instrumenten auf die Kooperationsbereitschaft privater Eigentümer angewiesen. Dieser eingeschränkte Verhandlungsspielraum und die begrenzten finanziellen Mittel stellen eine wesentliche Einschränkung der faktischen Möglichkeiten der Stadt Wien dar.

Des Weiteren verfügt die Stadt Wien in bestimmten Fällen auch über die Möglichkeit behördlichen Zwanges in Form einer Enteignung. Anstelle eines zu verhandelnden Preises wird von der Behörde dabei eine Entschädigung festgesetzt. Enteignungen sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt: Sie sind auf den jeweils geringsten noch zum Ziel führenden Eingriff in das fremde Recht beschränkt.