11. Glossar

11.1 Glossar

Anmeldebescheinigung: Staatsbürger*innen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Europäische Union (EU) und Island, Liechtenstein, Norwegen - oder der Schweiz, die länger als drei Monate in Österreich bleiben wollen, benötigen eine Anmeldebescheinigung, für die in Wien die Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft zuständig ist.

Asylberechtigte: Asylberechtigte Menschen („Konventionsflüchtlinge“, nach der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 der Vereinten Nationen) haben asylrechtlichen Schutz erhalten, da ihnen in ihrem Herkunfts- oder Aufenthaltsland individuelle Verfolgung aus politischen oder anderen Gründen droht. Sie genießen weitgehend gleiche Rechte wie österreichische Staatsbürger**innen (mit Ausnahme des Wahlrechts) und haben damit eine langfristige Bleibeperspektive, es sei denn, die Situation im Land, in dem die Verfolgung bestanden hat oder befürchtet wurde, änderte sich grundlegend. Letzteres kann zu einer Asylaberkennung führen.

Asylwerber*innen: Personen, die um Asyl ansuchen, erhalten für die Dauer des Asylverfahrens – wenn sie zu einem solchen zugelassen wurden – ein vorläufiges Aufenthaltsrecht ohne (faktischen) Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Zulassung zum Asylverfahren kann geflüchteten Menschen in Österreich verwehrt werden, wenn ihnen Sicherheit in einem Drittland außerhalb der EU zukommt oder nach den Regelungen der Dublin Übereinkommen ein anderes EU-Land für das Asylverfahren zuständig ist (d. h. der erste EU-Mitgliedsstaat, der betreten wurde). Ihre Existenzgrundlage wird durch die so genannte Grundversorgung (GVS) gesichert, deren Höhe unter dem Niveau der Mindestsicherung liegt. Nach drei Monaten Aufenthalt haben Asylwerber*innen über eine/n Arbeitgeber/in die Möglichkeit, für eine unselbstständige Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen, was in der Praxis nur im Bereich der Saisonarbeit gelingt. Andere Möglichkeiten des Arbeitens gibt es im Rahmen des Dienstleistungsschecks und von gemeinnützigen Tätigkeiten. Solange das Asylverfahren läuft, das mehrere Jahre dauern kann, bleibt der Aufenthaltsstatus ohne Bleibe- und Gleichstellungsperspektive und insgesamt prekär.

Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke: Drittstaatsangehörige, die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten, benötigen einen Aufenthaltstitel. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sieht für Drittstaatsangehörige Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen sowie Aufenthaltstitel für Familienangehörige und für den Daueraufenthalt EU vor. Befristete Aufenthaltstitel werden meist für zwölf Monate und einen bestimmten Zweck erteilt. Nach ununterbrochener Niederlassung in Österreich von mindestens fünf Jahren kann ein Aufenthaltstitel für den unbefristeten Daueraufenthalt erteilt werden.

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU: Nach mindestens fünfjähriger dauerhafter legaler Niederlassung in Österreich wird der Daueraufenthalt – EU erteilt, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind: unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt auf Niveau des Ausgleichszulagenrichtsatzes, ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, keine strafrechtlichen Delikte und so weiter. Der Daueraufenthalt – EU räumt ein verfestigtes unbefristetes Aufenthaltsrecht ein, das auch bei Eintritt von Arbeitslosigkeit oder Verlust einer gesicherten Unterkunft nicht mehr verloren gehen beziehungsweise entzogen werden kann (Unzulässigkeit der Ausweisung aus diesen Gründen). Weiters verschafft er freien Zugang zu unselbstständiger Erwerbsarbeit – der*die Inhaber*in benötigt keine gesonderte beschäftigungsrechtliche Bewilligung mehr und genießt gleiche soziale Rechte in wesentlichen Bereichen (Wiener Mindestsicherung, Zugang zum kommunalen Wohnbau und geförderten Genossenschaftswohnungen, die von der Stadt Wien zugewiesen werden, Wiener Wohnbeihilfe, Eigenmittelersatzdarlehen). So stellt die Erlangung beziehungsweise der Besitz des Status Daueraufenthalt – EU einen wesentlichen Schritt der rechtlichen Integration und Absicherung von Menschen mit Drittstaatsangehörigkeit dar.

Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligung: wird für einen vorübergehenden Aufenthalt quotenfrei erteilt an: Schüler*innen, Studierende, Medienbedienstete, Künstler*innen, Forscher*innen, Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit (die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind), Selbstständige – ohne Niederlassung (länger als sechs Monate), Opfer von häuslicher Gewalt oder Opfer des Menschenhandels. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung dürfen nicht oder nichts anderes arbeiten als vom Zweck der Bewilligung umfasst. Der Erwerb des Status Daueraufenthalt – EU und damit die dauerhafte Niederlassung und Einbürgerung sind nicht möglich.

Ausländische Herkunft: Beim Begriff der ausländischen Herkunft werden die Merkmale Staatsbürgerschaft und Geburtsland kombiniert. Als Personen mit ausländischer Herkunft gelten a) Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, unabhängig davon, ob sie in Österreich oder im Ausland geboren wurden, sowie b) Menschen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Ausland geboren wurden.

Bildungsstand: Der Bildungsstand bezeichnet die höchste abgeschlossene Ausbildung einer Person.

Bildungsstaat/Bildungsort gibt Auskunft darüber, wo der höchste Bildungsabschluss erworben wurde. Im Integrationsmonitoring wird zwischen Bildung aus dem Ausland und Bildung aus dem Inland unterschieden.

„Brexit“: Seit 1.1.2021 zählt das Vereinigte Königreich von Großbritannien infolge seines Austritts aus der EU („Brexit“) nicht mehr zu den EU Staaten. Es ist seither ein sogenannter Drittstaat. D. h., wenn britische Staatsangehörige nach Österreich einwandern möchten, gelten für sie die Regelungen für Drittstaatsangehörige. Am 31.12.2021 endete für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die bereits vor dem 31.12.2020 im Bundesgebiet zum unionsrechtlichen Aufenthalt berechtigt waren, die Frist zur Beantragung eines Aufenthaltstitels Artikel 50 EUV28.

Diversitätskompetenz ist die Fähigkeit, die Verschiedenartigkeit und die Gemeinsamkeiten der Menschen wahrzunehmen und diese bei der Erledigung der Aufgaben in einer Organisation so einzusetzen, dass die Zufriedenheit der Kund*innen und die Produktivität der Mitarbeiter*innen gewährleistet sind. Durch Diversitätskompetenz steigen die Qualität der Dienstleistung, die Zufriedenheit der Kund*innen sowie die Effektivität und Effizienz der städtischen Verwaltung. Die Diversitätskompetenz einer Organisation kann einerseits durch Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter*innen, andererseits durch die gezielte Einstellung von diversitätskompetenten Mitarbeiter*innen gestärkt werden.

Diversitätsmanagement bezeichnet einen ganzheitlichen Managementansatz, der auch im öffentlichen Dienst verstärkt zur Anwendung kommt. Im Zentrum stehen dabei die Wertschätzung und Gleichbehandlung aller Kund*innen und Mitarbeiter*innen, die gezielte Nutzung der Vielfalt der Mitarbeiter*innen – im Besonderen deren Kompetenzen und Fertigkeiten – sowie die entsprechende Adaptierung der Organisation. In der theoretischen und praktischen Auseinandersetzung mit dem Thema stehen die Kerndimensionen Alter, Geschlecht/Gender und soziokulturelle Herkunft sowie sexuelle Orientierung, physische und psychische Fähigkeiten inklusive Behinderung und Religion/Weltanschauung im Mittelpunkt. Die Stadt Wien konzentriert sich beim Diversitätsmanagement in erster Linie auf die Dimensionen soziokulturelle Herkunft in Verbindung mit Alter und Geschlecht und bezeichnet dies als integrationsorientiertes Diversitätsmanagement.

Diversitätsorientierte Leistungserbringung: Dienstleistungen und andere Produkte sind dann diversitätsorientiert, wenn sie in ihrer Erbringung und Ausgestaltung die unterschiedlichen Bedarfslagen einer soziokulturell differenzierten Kund*innenschaft berücksichtigen. Fundiertes Wissen über die Zusammensetzung der Kund*innenschaft, die Erfassung spezifischer Bedürfnisse und deren Integration in die Angebotsentwicklung, eine zielgruppengerechte Kommunikation der Leistungen, die Evaluierung zielgruppenspezifischer Angebote im Hinblick auf Bekanntheit, Wirkung und Inanspruchnahme sind neben Kultursensibilität im direkten Kund*innenkontakt die Hauptelemente einer diversitätsorientierten Leistungserbringung. Gut umgesetzt steigert sie die Qualität der Dienstleistungen, die Zufriedenheit der Kund*innen sowie Effektivität und Effizienz der städtischen Verwaltung.

Drittstaaten & Drittstaatsangehörige sind Staaten und Staatsangehörige all jener Staaten, die nicht dem Europäischem Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz angehören. Sie unterliegen einem restriktiven Regime im Hinblick auf Möglichkeiten zur Einwanderung und Erwerbstätigkeit und sind für mindestens fünf Jahre nach ihrer Einwanderung in vieler Hinsicht rechtlich gegenüber Österreicher*innen und EU-Bürger*innen schlechter gestellt. Europäische Drittstaaten sind Albanien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, die Russische Föderation, Serbien, die Türkei, die Ukraine und das Vereinigte Königreich von Großbritannien seit seinem Austritt aus der EU 2020.

Einwanderungsrecht: In Österreich liegt die Kompetenz für die Regulierung der Einwanderung (sofern diese nicht nach EU-Recht erfolgt) auf der Ebene des Bundesgesetzgebers. Die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) wird von den Landeshauptleuten beziehungsweise den Bezirksverwaltungsbehörden und Magistraten wahrgenommen. In Wien ist das die Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft.

Europäische Freihandelsassoziation (EFTA): Die EFTA ist eine zwischenstaatliche Organisation, die den freien Handel und die wirtschaftliche Integration ihrer vier Mitglieder Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz fördert.

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR): Um die Teilnahme der EFTA-Staaten am EU-Binnenmarkt zu ermöglichen, handelten die EFTA und die EU das Abkommen über den EWR aus. Die EU- Mitgliedsstaaten, und die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sind Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

EU-Bürger*innen: Staatsbürger*innen der EU-Staaten.

EU-Staaten (ohne Österreich): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, und Zypern.

EU-Staaten vor 2004: Staaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Schweden und Spanien).

EU-Staaten seit 2004: Staaten, die der Europäischen Union am und nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern).

Familienangehörige von niedergelassenen Drittstaatsbürger*innen: Familienangehörige von in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen dürfen im Rahmen einer jährlich festgelegten Quote zuwandern. Die Einwanderungserlaubnis ist vom Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 vor der Einreise abhängig. Die Familienangehörigen erhalten damit Zugang zum Arbeitsmarkt (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) und nach fünf Jahren Niederlassung zum Status Daueraufenthalt – EU, wenn sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen (insbesondere einen gesicherten Lebensunterhalt und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen können).

Familienangehörige von österreichischen Staatsbürger*innen (Aufenthaltstitel Familienangehörige): Familienangehörige von österreichischen Staatsbürger*innen, die aus Drittstaaten stammen, erhalten mit der Zuwanderung eine Bleibe- und Gleichstellungsperspektive. Sie genießen sofortigen freien Arbeitsmarktzugang und können nach fünf Jahren Niederlassung einen Daueraufenthaltstitel erlangen. Der Kreis der Nachzugsberechtigten ist auf die Kernfamilie beschränkt. Das sind: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner*innen, mindestens 21 Jahre alt, sowie ihre Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren. Die Neuzuwanderung dieser Gruppe erfolgt ohne Beschränkung durch Quoten und Aufenthaltszwecke und ist an den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 vor der Einreise gebunden.

Indikator: Im Monitoring sind Indikatoren Messgrößen, die man benötigt, um überprüfbare Aussagen über eine aktuelle Situation und den Verlauf von (Veränderungs-)Prozessen zu erhalten.

Interkulturelle Kompetenz ist die Fähigkeit, aufgrund bestimmter Haltungen und Einstellungen sowie durch entsprechendes Handeln und Reflektieren in interkulturellen Situationen effektiv und angemessen zu interagieren. Die Aneignung interkultureller Kompetenz ist ein fortlaufender, dynamischer Prozess, der weder linear verläuft noch Rückschritte ausschließt. Zu den Teilkompetenzen gehören neben entsprechenden Haltungen und Einstellungen verschiedene Handlungsfähigkeiten wie unter anderem Kommunikations-, Konflikt- und Reflexionsfähigkeit sowie die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel.

Migrationsbezug: Wenn in diesem Bericht von Migrationsbezug gesprochen wird, dann sind damit Menschen gemeint, bei denen in der einen oder anderen Form Migration statistisch belegt werden kann. Das kann beispielsweise sein, weil sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, weil sie im Ausland geboren wurden, weil ihre beiden Eltern im Ausland auf die Welt gekommen waren oder weil sie ihren höchsten Bildungsabschluss im Ausland erworben hatten.

Migrationshintergrund: Von Personen mit Migrationshintergrund wird gesprochen, wenn beide Elternteile im Ausland geboren wurden. Menschen mit Migrationshintergrund der ersten Generation wurden selbst im Ausland geboren, während Angehörige der zweiten Generation bereits in Österreich zur Welt kamen.

Primäre, sekundäre, tertiäre Ausbildung bezeichnet das jeweilige Ausbildungsniveau einer Person. Für den Integrations- und Diversitätsmonitor gilt eine Ausbildung bis maximal zum Pflichtschulabschluss als primäre Ausbildung, Lehre beziehungsweise eine berufsbildende mittlere Schule als sekundäre Ausbildung und Matura und Hochschulabschluss als tertiäre Ausbildung.

Saisonniers halten sich aufgrund eines maximal sechsmonatigen Visums oder unmittelbar auf Basis ihrer Beschäftigungsbewilligung in Wien auf und bleiben von Aufenthaltssicherheit, Familienzusammenführung und rechtlicher Integration und Gleichstellung ausgeschlossen. Die Beschäftigung von Saisonkräften ist auf bestimmte Tätigkeitsfelder beschränkt (in Wien vor allem auf die Land- und Forstwirtschaft sowie den Sommer- und Winterfremdenverkehr) und an die Vorgaben (Kontingente) der jährlichen Niederlassungsverordnung gebunden.

Schwankungsbreite (Vertrauensbereich): Darstellung von Ergebnissen aus Stichproben, um die Häufigkeit eines bestimmten Merkmals festzustellen. Das Konfidenzintervall gibt den Bereich an, in dem sich die untersuchte Häufigkeit mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit befindet.

Subsidiärer Schutz sowie subsidiär Schutzberechtigte: Subsidiärer Schutz ist zu gewähren, wenn Menschen in ihrem Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention (Verbot der Todesstrafe) droht (§ 8 Asylgesetz, www.ris.bka.gv.at). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten ein befristetes Aufenthaltsrecht, das zunächst auf ein Jahr befristet ist und dann zweimal um zwei Jahre verlängert werden kann, wenn die Umstände im Heimatland, die diesen Schutz erforderlich machen, weiterhin gegeben sind („Non-refoulement“-Schutz). Unter bestimmten Umständen kann der Status aberkannt werden (zum Beispiel wegen eines Verbrechens). Ein späterer Umstieg auf den Titel Daueraufenthalt – EU ist bei Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen möglich. Der Rechtsstatus von subsidiär schutzberechtigten Menschen entspricht nicht dem der Asylberechtigten, allerdings haben sie freien Zugang zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit und eingeschränkten Zugang zu sozialen Rechten und Leistungen (in Wien zum Beispiel zu Leistungen der Wiener Mindestsicherung).

Unionsrechtliches Niederlassungs- und Freizügigkeitsrecht: EU- und EWR-Bürger*innen genießen das Recht, ungehindert von Niederlassungsquoten und Bewilligungen als Arbeitnehmer*innen, selbstständig Erwerbstätige, Student*innen, Pensionist*innen, Familienangehörige bereits ansässiger EU-Bürger*innen nach Österreich einzuwandern und sich dauerhaft niederzulassen, wenn sie ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen EU-Bürger*innen eine so genannte Anmeldebescheinigung beziehungsweise deren Familienangehörige eine so genannte Aufenthaltskarte beantragen. Sie sind dann unter den Bedingungen des EU-Rechts sozialrechtlich österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellt. Ihre Familienangehörigen, auch wenn sie Drittstaatsbürger*innen sind, haben ähnlich weitgehende Rechte. Nachzugsberechtigt sind Ehe- oder eingetragene Partner*innen sowie Kinder bis 21 Jahre und darüber, wenn für sie Unterhalt geleistet wird. Unter der Voraussetzung der Unterhaltsgewährung können auch Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie mitziehen.

Variable: Merkmal, das durch eine Zahl oder einen Wert (Erhebungseinheit) ausgedrückt werden kann.

Verwendungsgruppen in der Stadt Wien: Der „Bedienstetenstatus“ und die Bezüge sind maßgeblich durch die Verwendungsgruppen bestimmt. So sind beispielsweise Akademiker*innen der Verwendungsgruppe A, Maturant*innen der Verwendungsgruppe B, Mitarbeiter*innen mit einem Lehrabschluss des Kanzleidienstes der Verwendungsgruppe C, (ebenso der Verwendungsgruppe D und der Verwendungsgruppe E – mit bzw. ohne Kanzleiprüfung) zugeordnet. Handwerkliche Verwendungen umfassen die Gruppen 1 (höchste) bis 4 (niedrigste). Genauer unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000007&FassungVom=2018-11-30

Wanderungsbilanz: Die Wanderungsbilanz für Wien ist die Zahl der in einem Jahr zugezogenen Menschen minus der im selben Zeitraum aus Wien weggezogenen Personen. Die Binnenwanderungsbilanz zeigt die Summe der Wanderungsbewegungen zwischen Wien und den Bundesländern, während die Außenwanderungsbilanz die Wanderung zwischen Wien und dem Ausland abbildet. Die Gesamtwanderungsbilanz errechnet sich aus allen Zuzügen aus dem Ausland und dem Inland nach Wien minus allen Wegzügen aus Wien in das Ausland oder die restlichen Bundesländer.

Wiener Grundversorgung (GVS): Im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung von 2004 übernahm jedes Bundesland eine seinem Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl von Asylwerber*innen zur Grundversorgung, um diese und andere schutz- und hilfsbedürftige Menschen in einem Mindestmaß zu versorgen (Wohnen, Verpflegung, Krankenversicherung, usw.). Die Kosten für die GVS werden zwischen Bund (60 %) und Ländern (40 %) aufgeteilt. Für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist in Wien der Fonds Soziales Wien (FSW) zuständig. Anspruchsberechtigte Personen sind unter anderem:

  • Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (Asylwerber*innen)

  • Personen mit einem befristeten Schutzstatus nach dem Asyl- oder Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (subsidiär Schutzberechtigte)

  • Personen, denen Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung

Einen Überblick über die Leistungen für Personen im Rahmen der Grundversorgung bietet https://www.fsw.at/p/grundversorgung.