5.4 Meine Rechte als Patient*in
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Ärzt*innen müssen Sie laut Gesetz mündlich und schriftlich aufklären.
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Sie müssen einen schriftlichen Plan über die Kosten bekommen, wenn die Kosten insgesamt über 2.121,00 Euro liegen. Die Grenze ändert sich jedes Jahr. Die Ärztekammer legt sie jedes Jahr neu fest. Sie können diesen Plan über die Kosten aber immer verlangen, auch wenn die Behandlung weniger kostet.
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Sie bekommen einen Operationspass. Dort stehen alle Informationen:
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Wer hat operiert?
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Wann ist etwas gemacht worden?
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Was ist gemacht worden?
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Welche Medikamente, Füllstoffe oder Implantate sind verwendet worden?
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Heben Sie den Operationspass unbedingt auf!
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Sie müssen eine schriftliche Einwilligung unterschreiben. Bei Operationen dürfen Sie die Einwilligung frühestens zwei Wochen nach der Aufklärung unterschreiben.
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Schadenersatz können Sie nur bekommen, wenn Sie einen Behandlungsfehler nachweisen können. Dazu müssen Sie eine Klage bei Gericht einreichen. Das kann sehr teuer werden. Es kann lange dauern, bis es ein Urteil gibt.
Die österreichischen Patient*innenanwaltschaften bieten eine kostenlose Klärung ohne Gericht an.
Wenn Sie einen Schaden nach dem Eingriff festgestellt haben, können Sie innerhalb von 3 Jahren einen Schadenersatz fordern. Sie müssen Schadenersatz also innerhalb dieser Frist fordern. Nach 3 Jahren verlieren Sie diesen Anspruch.
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In Österreich müssen Ärzt*innen unter Umständen eine psychologische oder psychiatrische Untersuchung anordnen. Das ist der Fall, wenn sie vermuten, dass jemand ein psychisches Problem hat und deshalb einen Schönheitseingriff will.