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7.2 Zwei Säulen des Informationsfreiheitsgesetzes

7. Informationsfreiheitsgesetz

1. Säule: Proaktive Informationspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse

Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass die Verwaltung Informationen, die sie erstellt oder in Auftrag gegeben hat, proaktiv – von sich aus – veröffentlicht, wenn sie von allgemeinem Interesse sind. Ein allgemeines Interesse liegt dann vor, wenn die Informationen für einen größeren Personenkreis von Relevanz sind. Das Gesetz selbst nennt in diesem Zusammenhang – lediglich beispielhaft – Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einem Wert von EUR 100.000 sind jedenfalls von allgemeinem Interesse und daher zu veröffentlichen.

Bei Verträgen unter EUR 100.000 ist das Vorliegen eines allgemeinen Interesses im Einzelfall zu prüfen. Folglich ist bei jeder von der Verwaltung erstellten oder in Auftrag gegebenen Information zu prüfen, ob sie von allgemeinem Interesse ist. Ist dies zu bejahen, ist die Information zu veröffentlichen, soweit nicht Geheimhaltungsgründe der Veröffentlichung entgegenstehen. Von dieser Pflicht erfasst sind jedoch lediglich Informationen, die ab dem 1. September 2025 entstanden sind.

Die Veröffentlichung der Informationen (Dokumente) von allgemeinem Interesse hat gemäß § 5 IFG grundsätzlich mittels eigens eingerichteter IFG-Prozesse im ELAK (siehe Technischer Leitfaden) über das „Informationsregister“ des Bundes (www.data.gv.at) als Metadatenregister zu erfolgen.

2. Säule: Grundrecht auf Zugang zu staatlichen Informationen – Informationserteilung auf Antrag

Bürger*innen haben das Recht, einen Antrag auf Zugang zu staatlichen Informationen zu stellen und die begehrten Informationen grundsätzlich binnen vier Wochen zu erhalten, sofern keine Gründe vorliegen, die eine Zugangsverweigerung rechtfertigen. Sofern der Zugang zur begehrten Information nicht gewährt wird, ist auf Antrag der Bürger*innen binnen zwei Monaten ab Einlangen des Antrages ein Bescheid über die Nichtgewährung des Zugangs zu erlassen, der im Rechtsweg an das Verwaltungsgericht Wien angefochten werden kann. Vom Grundrecht auf Informationszugang sind zudem auch Informationen umfasst, die bereits vor dem 1. September 2025 erstellt wurden.