7.3 Geheimhaltungsgründe nach § 6 Abs. 1 IFG
Informationen sind nicht zu veröffentlichen und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, wenn Geheimhaltungsgründe vorliegen. Solche Geheimhaltungsgründe sind einerseits gewichtige öffentliche Interessen (z.B. die nationale Sicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einschließlich dem notwendigen Schutz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der kritischen Infrastruktur, die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens oder die Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung) und andererseits Rechte Dritter (z.B. Datenschutz, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das Urheberrecht). Hiezu kann auf die konkrete Aufzählung in Art 22a Abs. 2 B-VG sowie § 6 IFG verwiesen werden.