7.4 Ausnahme vom IFG (§ 16 IFG)
§ 16 IFG regelt das Verhältnis des IFG zu anderen Rechtsvorschriften.
Im Hinblick auf die proaktive Informationspflicht bedeutet dies, dass nur in jenen Fällen von der proaktiven Veröffentlichung nach dem IFG abgesehen werden kann, wenn auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage Informationszugangsregelungen bestehen, die ebenfalls eine allgemeine Zugänglichmachung bzw. eine öffentliche Bekanntmachung in einem gesetzlich eingerichteten öffentlich zugänglichen, systematisierten sowie elektronischen Register vorsehen (z.B. Transparenzdatenbank, RIS, Grundbuch etc.).
Hinsichtlich des Informationszugangs auf Antrag ist nach § 16 IFG ebenfalls zu prüfen, ob bundes- oder landesgesetzlich besondere Informationszugangsregelungen vorgesehen sind, die gegebenenfalls einen Vorrang vor dem IFG begründen. Sofern ein Informationszugangsrecht aufgrund anderer Rechtsgrundlagen besteht, sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieser besonderen Zugangsregelungen anzuwenden (z.B. Umweltinformationsgesetz, Archivgesetz etc.)