15.1 Exkurs: Regelung des Förderwesens auf Bundesebene
Wie bereits ausgeführt, existiert in Österreich keine einheitliche gesetzliche Definition der Förderung. Ebenso wenig gibt es ein Gesetz, das allgemeine Fragen der Fördergewährung einheitlich regelt. Auf Bundesebene enthält das Bundeshaushaltsgesetz (BHG 2013) einige Vorschriften für Förderungen des Bundes. Darin wird ein Förderbegriff definiert, der auf Bundesebene sowohl direkte (d.h. Geldzuwendungen) als auch indirekte Förderungen (d.h. Einnahmenverzichte) gleichermaßen umfasst.
Im BHG 2013 gibt es u.a. eine Verpflichtung zur Festlegung einheitlicher Bestimmungen über die Gewährung von Förderungen in einer Verordnung. Erstmals im Jahr 1977 erließ die Bundesregierung einheitliche Allgemeine Rahmenbedingungen für Bundesförderungen (ARR), die nach mehreren Überarbeitungen zuletzt durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) ersetzt wurden.
In den ARR 2014 hat sich der Bund verpflichtet, privatrechtsförmige Förderungen außerhalb von Bereichen, die ihm in Gesetzgebung und Vollziehung zugewiesen sind, auf Angelegenheiten zu beschränken, die über die Interessen eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen. Nach der ARR 2014 dürfen Förderungen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien, die jedenfalls bestimmte Inhalte aufweisen müssen, gewährt werden.
Ähnlich verhält es sich im Land Wien: Das Wiener Fördertransparenzgesetz normiert in § 4 Abs. 3, dass der Magistrat einheitliche Vorgaben zur Abwicklung von Förderungen in einer allgemeinen Richtlinie festzulegen hat. Das vorliegende Förderhandbuch stellt diese allgemeine Richtlinie (ähnlich wie die ARR 2014 auf Bundesebene) dar (wenngleich es sich dabei – anders als auf Bundesebene – nicht um die Rechtsform einer Verordnung handelt, sondern mittels Erlasses des Herrn Magistratsdirektors in Kraft gesetzt wurde).