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14.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

14. Besonderer Teil

Nicht als Förderungen im engeren Sinn gelten insbesondere

  • Förderungen im Bereich der Hoheitsverwaltung (Gewährung der Förderung mittels Bescheides, z.B. Mindestsicherung/Sozialhilfe und Wohnbeihilfe)
  • Durch Gesetz oder Verordnung geregelte Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, die auf Grundlage der jeweiligen rechtlichen Bestimmungen bereits hinreichend determiniert sind und keiner weiteren näheren Ausgestaltung (z.B. in Form einer Förderrichtlinie) bedürfen (vgl. dazu auch § 4 Abs. 4 Wr. FTG)
  • Förderungen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Förderhandbuchs auf aufrechten und auf mehrjährigen oder auf Dauer ausgelegten Beschlüssen der nach der WStV zuständigen Organe beruhen („Dauerbeschlüsse“)
  • Unentgeltliche Beistellung von Dienstleistungen oder Personal („lebende Subventionen“)
  • Realförderungen bzw. Sachleistungen (nicht in Geld bestehende Leistungen, z.B. die unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten)
  • Förderungen von EU-Projekten
  • Übernahme von Bürgschaften und Haftungen
  • Gewährung von (begünstigten bzw. zinslosen) Darlehen
  • Zahlungen zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung
  • Zahlungen zum Zwecke der Finanzierung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs
  • Einlagen und Beiträge jeder Art, die von der Stadt Wien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden
  • Dotationen an Stiftungen, Anstalten und Fonds

Es wird jedoch auch an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Zahlungen – zumindest zum Teil – dennoch als Förderungen (im weiteren Sinn) mit jeweils unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und daraus resultierenden Handlungsverpflichtungen und Rechtsfolgen gelten können (Hinweis: insbesondere die Verpflichtungen iZm der Transparenzdatenbank bleiben davon grundsätzlich unberührt, sodass zumindest die unter lit. a bis c genannten Leistungen zukünftig in die TDB einzumelden sind !) und die Bestimmungen dieses Förderhandbuchs im Interesse einer magistratsweit einheitlichen Vorgangsweise auf diese Förderungen insoweit anzuwenden sind, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist und es in diesem Bereich keine oder keine abweichenden Bestimmungen gibt.