ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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06.11.1951
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LGBl
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21.11.1952
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Für 25jährige und 40jährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Wiener Feuerwehr- und Rettungswesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen "Medaille für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen". Es wird in gesonderter Ausstattung für eine 25jährige und für eine 40jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiete verliehen.
§ 2.
(1) Das Ehrenzeichen für eine 25jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das Wappen der Stadt Wien, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranze, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift "25" und die Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens". Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß nach Genehmigung des Bundes an Stelle des Wappens der Stadt Wien das österreichische Bundeswappen tritt.
(2) Das Ehrenzeichen für eine 40jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift "40" enthält.
(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orange-gelben Band auf der linken Brustseite getragen. Das Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit steht im Rang vor dem Ehrenzeichen für 25jährige Tätigkeit.
§ 3.
(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- oder Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:
a) Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer Übertretung
des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran und des Betruges
verurteilt wurden;
b) Personen, die bereits mit einer Medaille für 25- oder
40jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- oder
Rettungswesens, sei es auch in einem anderen Bundeslande, ausgezeichnet
wurden.
(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 Punkt a zieht auch den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung nach sich.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 Punkt a gilt für die Dauer der Rechtsfolgen der Verurteilung.
(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 Punkt a zieht auch den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung nach sich.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 2 Punkt a gilt für die Dauer der Rechtsfolgen der Verurteilung.
§ 4.
(1) Auf die 25jährige oder 40jährige Tätigkeit gemäß § 1 ist anzurechnen:
1. die tatsächliche ununterbrochene Dienstzeit in einer dem Feuerwehr-
oder Rettungswesen dienenden Organisation in Wien;
2. neben einer nach Punkt 1 anzurechnenden Dienstzeit auch eine im
Feuerwehr- oder Rettungswesen ausgeübte Tätigkeit in den anderen
Bundesländern oder im Auslande.
(2) Als Unterbrechungen gelten nicht
(2) Als Unterbrechungen gelten nicht
a) ein Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende zu einer militärischen
oder sonstigen persönlichen Dienstleistung herangezogen wurde;
b) ein zwischen dem 5. März 1933 und dem 8. Mai 1945 liegender
Zeitraum, in dem der Auszuzeichnende aus politischen Gründen an der
Ausübung seiner Tätigkeit im Feuerwehr- oder Rettungswesen gehindert
war;
c) sonstige Unterbrechungen bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei der
Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 25jährige und bis zu insgesamt
vier Jahren bei der Verleihung eines Ehrenzeichens für eine 40jährige
Tätigkeit im Feuerwehr- und Rettungsdienste.
§ 5.
Das Ehrenzeichen wird durch die Wiener Landesregierung verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Medaillen gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über.
§ 6.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Wiener Landesregierung betraut.
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