ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
PDF-Version
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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10.07.2000
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LGBl
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20.02.2003
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LGBl
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31.10.2003
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LGBl
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05.11.2004
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LGBl
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04.05.2005
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LGBl
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03.09.2010
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LGBl
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29.01.2014
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LGBl
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Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/1999, wird verordnet:
§ 1. Folgende der Landesregierung zukommende Geschäfte werden dem Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen:
1. alle Angelegenheiten, die der Landesregierung als sachlich in Betracht
kommender Oberbehörde oder Verwaltungsstrafbehörde obliegen; Erlassung
von Bescheiden betreffend die Bestellung nichtamtlicher
Sachverständiger;
2. die im § 5 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 des Wiener Kinder-
und Jugendhilfegesetzes 2013 - WKJHG 2013, LGBl. Nr. 51/2013,
angeführten Aufgaben:
a) fachliche Aus- und Fortbildung des in der öffentlichen Kinder- und
Jugendhilfe tätigen Personals, soweit es sich nicht um eine unter der
Aufsicht der Schulbehörden stehende schulmäßige Ausbildung
handelt;
b) Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption;
c) Anerkennung und fachliche Beaufsichtigung von Einrichtungen der privaten
Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 10;
3. die Angelegenheiten des Kostenersatzes an andere Länder
gemäß § 44 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr.
11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2013;
4. Nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener
Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das
Gesetz LGBl. Nr. 50/2013:
a) § 3 Abs. 3: das Absehen von der Errichtung einzelner Abteilungen
und Einrichtungen in Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden
Abteilungen;
b) § 4 Abs. 5: die Kenntnisnahme der Anzeige einer beabsichtigten
Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen
Sozialversicherungsträger;
c) § 6: die Bewilligung zum Betrieb von bettenführenden
Krankenanstalten;
d) § 6a: die Bewilligung zum Betrieb von selbständigen
Ambulatorien;
e) § 7 Abs. 1: die Kenntnisnahme der Anzeige einer geplanten
räumlichen Veränderung einer Krankenanstalt;
f) § 7 Abs. 2: die Bewilligung für wesentliche Veränderungen
von Krankenanstalten, soweit keine Bedarfsprüfung erforderlich ist, und die
Kenntnisnahme der Anzeige der Inbetriebnahme der geänderten Anlage; die
Bewilligung zum Betrieb für wesentliche Veränderungen von nicht unter
§ 1 Abs. 3 Z 5 fallenden Krankenanstalten der
Sozialversicherungsträger;
g) § 7 Abs. 3: die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen
Betriebsort, wenn keine Bedarfsprüfung erforderlich ist;
h) § 7a: die Vorschreibung weiterer Auflagen für medizinische
Geräte oder technische Einrichtungen;
i) § 8: die Bewilligung der Verpachtung einer Krankenanstalt, der
Übertragung auf einen anderen Rechtsträger und jede Änderung
ihrer Bezeichnung;
j) § 10 Abs. 6: die Genehmigung der Anstaltsordnung und deren
Änderung;
k) § 12 Abs. 4: die Genehmigung der Bestellung des Leiters der
Prosektur einer Krankenanstalt sowie des ärztlichen Leiters bzw. des
verantwortlichen Leiters in Ambulatorien;
l) § 12 Abs. 5: die Kenntnisnahme der Anzeige über die Bestellung
eines Vertreters des ärztlichen Leiters;
m) § 12 Abs. 6: die Abstandnahme von der Bestellung des
ärztlichen Leiters einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die
ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;
n) § 12 Abs. 7: die Zurücknahme einer nach § 12 Abs. 4
erteilten Genehmigung der Bestellung des Leiters der Prosektur einer
Krankenanstalt sowie des ärztlichen Leiters bzw. des verantwortlichen
Leiters in Ambulatorien;
o) § 15 Abs. 1: die Kenntnisnahme der Anzeige der Bestellung des
technischen Sicherheitsbeauftragten;
p) § 15a Abs. 8 und 8a: die Kenntnisnahme der Anzeige der
Geschäftsordnung der Ethikkommission und deren Änderung;
q) § 15b Abs. 5: die Kenntnisnahme der Anzeige der
Geschäftsordnung der Kommission zur Qualitätssicherung in
bettenführenden Krankenanstalten;
r) § 15c: die Kenntnisnahme des Berichts von Rechtsträgern
bettenführender Krankenanstalten über die Ergebnisse der
Personalplanung;
s) § 23 Abs. 3: die Einräumung einer angemessenen Behebungsfrist
in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2;
t) § 23 Abs. 4: die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Behebung
sonstiger schwerwiegender Mängel;
u) § 23 Abs. 6: die Gewährung einer Fristverlängerung
gemäß § 23 Abs. 5;
v) § 34 Abs. 4: die Genehmigung der Bestellung von Konsiliarapothekern
in öffentlichen Krankenanstalten, die keine Anstaltsapotheken
betreiben;
w) § 42 Abs. 2: die Kenntnisnahme der Anzeige über die Aufnahme
ambulanter Vorsorgeuntersuchungen in öffentlichen
Krankenanstalten;
x) § 61 Abs. 3: die Kenntnisnahme der Anzeige über den
Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Rechnung der Witwe oder des
Witwers oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin oder des
hinterbliebenen eingetragenen Partners auf Dauer der nach den
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder nach den dienstrechtlichen
Vorschriften der Länder oder des Bundes zu beurteilenden Eigenschaft als
Witwe oder Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partnerin oder
hinterbliebener eingetragener Partner und auf Rechnung von Kindern bis zu deren
Volljährigkeit; die Genehmigung des ärztlichen Leiters für diesen
Fortbetrieb;
y) § 61 Abs. 4: die Kenntnisnahme der Anzeige über den
Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt während einer
Verlassenschaftsabhandlung, eines Insolvenzverfahrens, einer Zwangsverwaltung
oder Zwangsverpachtung; die Genehmigung des ärztlichen Leiters für
diesen Fortbetrieb;
z) § 62 lit. e, h und i: die Kenntnisnahme der Anzeige über die
Aufnahme ambulanter Vorsorgeuntersuchungen in privaten Krankenanstalten sowie
einer freiwilligen Betriebsunterbrechung oder der Auflassung eines
selbständigen Ambulatoriums; die Genehmigung einer freiwilligen
Betriebsunterbrechung einer Krankenanstalt, die der Wirtschaftsaufsicht
unterliegt; die Kenntnisnahme der Anzeige einer freiwilligen
Betriebsunterbrechung oder der Auflassung einer bettenführenden
Krankenanstalt, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegt;
5. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Ärztegesetzes 1998,
BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 81/2013:
a) § 89: die Entbindung der Organe und des Personals der
Ärztekammer von der Verschwiegenheitspflicht;
b) § 195 Abs. 1: in Ausübung des Aufsichtsrechtes die
Ausstellung von Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis zur Vorlage
bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden;
6. nachstehende Angelegenheit auf Grund der Ärztekammer-Wahlordnung
2006, BGBl. II Nr. 459: § 12 Abs. 1: die Zulassung der
Durchführung des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens am
Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag nach
Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennt;
7. Angelegenheiten nach § 42 lit. d des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2013;
8. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
39/2013:
a) § 45 Abs. 1 und 2: die Erteilung von Bewilligungen
für Ausnahmen im Einzelfall;
b) § 59 Abs. 3: der Ausspruch des Verbotes des Lenkens von
Fahrzeugen für zwei oder mehrere Bundesländer;
c) § 64 Abs. 4: die Erteilung von Bewilligungen für
sportliche Veranstaltungen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
d) § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 3 und 4:
die Erteilung von Weisungen in Angelegenheiten der Straßenpolizei an die
Landespolizeidirektion Wien;
e) § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 97
Abs. 2: Die Bestellung und Vereidigung von Organen der
Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundespolizei oder einer
Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane;
9. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des
Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. Nr. 800/1993:
a) § 11 Abs. 5 bis 7: die Gewährung, Stundung und
Fälligstellung von Eigenmittelersatzdarlehen;
b) §§ 12, 13, 14 und 29: die Kündigung, Fälligstellung
und Rückforderung von Darlehen sowie der Widerruf der Zusicherung der
Förderung;
c) § 15a: die Gewährung von Annuitätenzuschüssen
für die Leistung des Annuitätendienstes von
Hypothekardarlehen;
10. die Angelegenheiten nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz,
BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
51/2013, mit Ausnahme der Zustimmung zu Vereinbarungen über den Erwerb von
Anteilen gemäß § 10a, der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
gemäß § 34 und der Entziehung der Anerkennung
gemäß § 35;
11. die Angelegenheiten nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 426/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr.
692/1988;
12. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch
das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2001:
a) §§ 25 bis 27, 42, 44, 49 und 60: die Kündigung,
Fälligstellung und Rückforderung von Darlehen, der Widerruf der
Förderung, die Gewährung der begünstigten Rückzahlung von
Darlehen, die Zustimmung zur Übertragung von Eigentumswohnungen sowie die
Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn;
b) § 30: die Gewährung, Stundung, Kündigung und
Fälligstellung von Eigenmittelersatzdarlehen;
c) § 31: die Einstellung und Rückforderung von
Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen;
d) § 43: die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
Daten;
13. die Angelegenheiten nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, BGBl.
Nr. 165, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
147/1999;
14. die Angelegenheiten nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, BGBl.
Nr. 661, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
147/1999;
15. die Angelegenheiten nach dem Bundesgesetz zur Förderung der
Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern sowie der Stadterneuerung, BGBl.
Nr. 164/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 640/1987;
Kündigung von Eigenmittelersatzdarlehen;
16. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wohnhaussanierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 460/
1990:
a) § 21 im Zusammenhang mit § 10 Z 3,
§§ 33, 34 und 37: die Gewährung von
Annuitätenzuschüssen für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von
Wohnungen sowie die Entgegennahme und Überprüfung der
Endabrechnung;
b) § 23: die Einstellung und Rückforderung von
Zuschüssen;
c) § 35: die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
Daten;
d) § 36 Abs. 2: die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn;
17. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1989,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2013:
a) § 6 Abs. 4 und 5 und § 41 Abs. 4 und 5: die
grundbücherliche Sicherung der Ansprüche des Landes;
b) §§ 17 bis 19a und 52a: die Gewährung (Ablehnung),
Fälligstellung und Kündigung von Eigenmittelersatzdarlehen;
c) §§ 26 Abs. 1 und 53 Abs. 1: die Entgegennahme und Behandlung
von Ansuchen auf Gewährung einer Förderung;
d) §§ 29 und 56: die Erteilung und der Widerruf von
Zusicherungen;
e) §§ 30 und 57: die Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung von Daten;
f) § 58 Abs. 2: die Bauüberwachung;
g) §§ 32 und 59: die Bestätigung der
Endabrechnung;
h) § 43 im Zusammenhang mit § 36 Z 2: die
Gewährung (Ablehnung), Einstellung, Kündigung und Rückforderung
von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen für
Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen;
i) § 45 im Zusammenhang mit § 36 Z 2: die Gewährung
(Ablehnung) und Rückforderung von nichtrückzahlbaren Beiträgen
für Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen;
18. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Schulgesetzes, LGBl.
Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 9/2013:
a) § 31 Abs. 1: die
Entscheidung über die Organisationsform, den Aufbau der Pflichtschulen,
über die Führung ganztägiger Schulformen und die Führung
eines Campus an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie über die
Organisationsform der Schülerheime;
b) § 31 Abs. 3: der Abschluss von Vereinbarungen mit dem
Bund über Abweichungen von den Bestimmungen des II. Hauptstückes,
soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I
Nr. 75/2013, die äußere Organisation der öffentlichen
Pflichtschulen berührt;
c) § 40 Abs. 1: die Bewilligung der Errichtung, Teilung,
Auflassung und Verlegung einer Pflichtschule, die Bestimmung und Aufhebung der
Bestimmung einer allgemein bildenden Pflichtschule als ganztägige Schulform
oder Campus, die Festlegung der Organisationsform der Tagesbetreuung sowie die
Errichtung und Auflassung eines Schülerheimes;
d) § 81: der Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund zur
Einrichtung von Sonderpädagogischen Zentren an Schulstandorten und soweit
die verbindende Gestaltung der Sekundarstufe I sowie die Durchführung von
Schulversuchen im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996,
die äußere Organisation der Pflichtschulen berührt;
19. die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 4 des Wiener Landeslehrer und
Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 4/1979, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2013;
20. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener
Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. Nr. 34/2013:
a) § 18 Abs. 3: die Genehmigung der Dienstvorschriften und
der Grundsätze der Besoldung der Kammerangestellten;
b) § 19 Abs. 2: die Genehmigung der Geschäftsordnung sowie
deren Änderung;
c) § 24 Abs. 2: die Genehmigung der Beitragsordnung und deren
Änderung;
d) § 26 Abs. 3: die Genehmigung des Voranschlages und des
Rechnungsabschlusses;
e) § 26 Abs. 4: die Genehmigung zur Überschreitung des
Voranschlages um mehr als 20 v. H.;
21. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Wiener land- und
forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2013:
a) § 17 Abs. 1: die Erteilung einer Nachsicht von den geforderten
Voraussetzungen für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen
Prüfung;
b) § 22 Abs. 1: die Erteilung der Zustimmung zu Verordnungen der land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle;
22. die Angelegenheiten nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2013;
23. die Erteilung von Bewilligungen nach dem Gesetz StGBl.
Nr. 388/1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und
Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des
Winkelwettwesens, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 24/2001;
24. die Angelegenheiten nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, LGBl.
Nr. 20/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.
35/2013;
25. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Bauordnung für Wien,
LGBl. Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
Nr. 46/2013:
a) § 31 Abs. 1: die
Entscheidung über die Umlegung;
b) § 44 Abs. 5: die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der
Entschädigung;
c) § 59 Abs. 7: die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Einlösung von Liegenschaften und über die
Höhe der Entschädigung;
26. entfällt; LGBl Nr. 40/2010 vom 3. September 2010
27. nachstehende Angelegenheiten auf Grund der Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen – Befähigungsprüfungsverordnung 2001,
LGBl. Nr. 55, in der Fassung LGBl. Nr. 54/2012:
a) § 5: die Festlegung und Verlautbarung eines
Prüfungstermines;
b) § 6 und 7: die Zulassung zur Prüfung;
c) § 9: die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses;
d) § 11: die Entrichtung und Verwendung der
Prüfungsgebühren;
e) § 12: die Rückerstattung der
Prüfungsgebühr;
28. die Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach
§ 5b Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 195/2013, sofern die
Überwachung durch die Landesregierung angeordnet wurde;
29. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Fischereigesetzes,
LGBl. Nr. 1/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.
34/2013:
a) § 36 Abs. 2: die Genehmigung der Satzung des Wiener
Fischereiausschusses und deren Änderung;
b) § 36 Abs. 3: die Entsendung von Vertretern zu Sitzungen
und Veranstaltungen des Wiener Fischereiausschusses;
c) § 57c Abs. 1: die Bestellung der weiteren Mitglieder der
Prüfungskommission für die Ablegung der Fischereiaufseherprüfung
sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden
Ersatzmitglieder;
30. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Jagdgesetzes, LGBl.
Nr. 6/1948, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2013:
a) § 52 Abs. 8: die Zustimmung zur Festsetzung der allen
Mitgliedern der Prüfungskommission für die Jagdprüfung für
jeden geprüften Prüfungswerber gebührenden
Entschädigung;
b) § 61 Abs. 4: die Genehmigung der Satzung des Wiener
Landesjagdverbandes und deren Änderung oder Ergänzung;
c) § 61 Abs. 5: die Entsendung von Vertretern zu Sitzungen und
Versammlungen des Wiener Landesjagdverbandes;
d) § 66 Abs. 1: die Bestellung der weiteren Mitglieder der
Prüfungskommission für die Jagdaufseherprüfung sowie der im Falle
ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder;
31. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener
Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2005 - WElWG 2005, LGBl. Nr. 46, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2013:
a) §§ 5, 7, 12 und 13: die Erteilung der
elektrizitätsrechtlichen Genehmigung der Errichtung, wesentlichen
Änderung und des Betriebes einer Elektrizitätserzeugungsanlage bzw.
Entscheidung über die beantragte Feststellung; die Erteilung der
Betriebsgenehmigung und die Anordnung des Probebetriebes;
b) §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1: der Ausspruch über die
Zulässigkeit von Abweichungen vom Genehmigungsbescheid; die
nachträgliche Vorschreibung von Auflagen;
c) §§ 16 Abs. 4, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1: die Verfügung bzw.
Anordnung von Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung
entsprechenden Zustandes;
d) §§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 3: die Vorschreibung von Vorkehrungen
im Zusammenhang mit der Auflassung oder der Unterbrechung des Betriebes einer
Elektrizitätserzeugungsanlage;
e) § 19 Abs. 4: die Verlängerung der Fristen nach § 19 Abs.
1;
f) § 21 Abs. 1 und 3: die Vorschreibung von einstweiligen
Sicherheitsmaßnahmen und der Widerruf dieser Maßnahmen;
g) § 22: die Bewilligung von Vorarbeiten zur Errichtung einer
Erzeugungsanlage, Verlängerung der dafür festgesetzten Frist sowie
Festsetzung der Entschädigung;
h) §§ 23 und 25: die Enteignung und Festsetzung der
Entschädigung sowie Ausspruch über die Rückübereignung und
Festsetzung der Entschädigung;
i) § 28 Abs. 6: die Entscheidung über die Zulässigkeit der
Einschränkung des Sicherheitsberichts;
j) § 29 Abs. 2: die Feststellung über das Vorliegen der
Voraussetzungen für die erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer
Unfälle und dafür, dass diese Unfälle folgenschwerer sein
können;
k) § 29 Abs. 4: die Untersagung der Inbetriebnahme oder das
Weiterführen der Anlage;
l) § 29 Abs. 8: die Feststellung, ob Abschnitt 3 oder eine
gemäß § 29 Abs. 5 erlassene Verordnung auf eine Anlage
anzuwenden ist;
m) § 35 Abs. 5: die Genehmigung und Widerruf der Genehmigung der
Bestellung des technischen Betriebsleiters;
n) § 38 Abs. 5: die Feststellung, dass die Anforderungen an den
Gleichbehandlungsbeauftragten nicht erfüllt sind;
o) §§ 40 Abs. 3 und 41 Abs. 6: die Feststellung über das
Bestehen einer allgemeinen Anschlusspflicht;
p) § 42a Abs. 1, 5 und 6: die Feststellung, dass die Voraussetzungen
für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators
nicht vorliegen; die Aberkennung der Berechtigung zur Ausübung der
Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators; die Erteilung des Auftrages, die
Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator zu übernehmen und die Aufhebung
dieses Auftrages;
q) § 44 Abs. 3: die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
als Stromhändler;
r) §§ 46b und 46c: die Benennung von Anlagen, für die vom
Netzbetreiber Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
ausgestellt werden dürfen, sowie Widerruf der Benennung; die Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung von
Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten;
s) § 53 Abs. 3: die Feststellung über das Ergebnis der
Überprüfung der Voraussetzungen für die Übertragung der
Funktion des Regelzonenführers auf ein drittes Unternehmen;
t) § 73: die Verwaltung des Fonds, die Gewährung von
Förderungen;
u) § 75: die Erstattung der erforderlichen Berichte.
32. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Ökostromgesetzes,
BGBl. I Nr. 149/2002:
§§ 22 Abs. 4 und 30 Abs. 5: die Verwaltung der
dem Land Wien zur Verfügung gestellten Mittel.
§ 2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 9/1973,
zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 36/1991, außer
Kraft.
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