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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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18.12.1991
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LGBl
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20.12.2001
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LGBl
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Auf Grund des § 51 a Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 74/1990, wird verordnet:
§ 1. (1) Für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben und für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze von einem Sozialversicherungsträger an den Krankenanstaltenträger zu leisten sind (sozialversicherte Patienten), wird der Behandlungsbeitrag pro Pflegetag nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 3 wie folgt festgesetzt:
1.
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Krankenhaus Lainz
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Wilhelminenspital
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Franz-Josef-Spital
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Krankenhaus Rudolfstiftung
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Elisabeth-Spital
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Allgemeine Poliklinik
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Krankenhaus Floridsdorf
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Sophien-Spital
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Pulmologisches Zentrum
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Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
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Semmelweis-Frauenklinik
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Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
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Neurologisches Krankenhaus Maria-Theresien-Schlössel
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Preyer'sches Kinderspital
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Mautner Markhof'sches Kinderspital
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Kinderklinik Glanzing
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231,10 Euro
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2.
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Allgemeines Krankenhaus (einschließlich St. Anna-Kinderspital)
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457,11 Euro
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3.
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Psychiatrisches Krankenhaus Baumgartner Höhe
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(ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten
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freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Medizinischen
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Abteilung im Pavillon 23), Psychiatrisches Krankenhaus
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Ybbs a. d. Donau
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212,93 Euro
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4.
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Hanusch-Krankenhaus
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267,44 Euro
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5.
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Orthopädisches Spital (Speising)
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231,10 Euro
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(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge verringern sich um den
Kostenbeitrag gemäß § 46 a Wr. KAG, soweit ein solcher
zu leisten ist.
§ 2. Für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben und für deren Anstaltspflege keine Pflegegebührenersätze von einem Sozialversicherungsträger an den Krankenanstaltenträger zu leisten sind (nicht sozialversicherte Patienten einschließlich der Sozialhilfefälle), wird der Behandlungsbeitrag pro Pflegetag nach Maßgabe des § 3 wie folgt festgesetzt:
§ 2. Für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben und für deren Anstaltspflege keine Pflegegebührenersätze von einem Sozialversicherungsträger an den Krankenanstaltenträger zu leisten sind (nicht sozialversicherte Patienten einschließlich der Sozialhilfefälle), wird der Behandlungsbeitrag pro Pflegetag nach Maßgabe des § 3 wie folgt festgesetzt:
1.
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Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
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16,71 Euro
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2.
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Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
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43,60 Euro
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3.
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Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
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49,42 Euro
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4.
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Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 1 Z 4
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53,05 Euro
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5.
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Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 1 Z 5
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16,71 Euro
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§ 3. Den Beträgen gemäß §§ 1 und 2 ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 vH hinzuzurechnen.
§ 4. Sofern die von den Sozialversicherungsträgern zu leistenden Pflegegebührenersätze den Betrag von 87,35 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 bzw. den Betrag von 45,20 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 übersteigen, sind die Mehrbeträge von Beträgen gemäß § 1 Abs. 1 in Abzug zu bringen.
§ 5. Ergibt sich nach Ausfertigung einer Zahlungsaufforderung (§ 54 Wr. KAG) ein Grund zur Änderung gemäß § 4, dann ist eine neue Zahlungsaufforderung auszufertigen; mit der Neuausfertigung verliert die frühere Zahlungsausfertigung ihre Wirksamkeit.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages, LGBl. für Wien Nr. 19/1991, ihre Wirksamkeit.
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