ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


PDF-Version
Gesetz über die Hilfe für Behinderte (Wiener Behindertengesetz – WBHG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
18.02.1986
LGBl
13.01.1993
LGBl
30.06.1993
LGBl
30.05.2000
LGBl
12.10.2001
LGBl
13.10.2004
LGBl
20.04.2005
LGBl
01.12.2006
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Personenkreis

§ 1a. (1) Als Behinderte im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit, eine angemessene Erziehung und Schulbildung zu erhalten oder einen Erwerb zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt sind.
(2) Voraussetzung für die Hilfestellung ist, daß der Behinderte
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
2. seinen Hauptwohnsitz in Wien hat und
3. auf Grund anderer Rechtsvorschriften - mit Ausnahme des Wiener Sozialhilfegesetzes vom 19. Dezember 1972, LGBl. für Wien Nr. 11/1973 - keine Möglichkeit auf Erlangung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen besitzt.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 2 Z 1 entfällt bei Personen, die auf Grund von Staatsverträgen bezüglich der Hilfe für Behinderte österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Auch durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte sind gleichgestellt. Darüber hinaus kann von dieser Voraussetzung Abstand genommen werden, wenn die Hilfeleistung im Interesse des Behinderten und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.

Leiden und Gebrechen

§ 2. Leiden und Gebrechen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere:
1. Fehlformen oder Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, tuberkulöse Erkrankungen jedoch nur, soweit sie nicht unter Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gesundheitswesen fallen,
2. Funktionsstörungen des Atmungsapparates, tuberkulöse Erkrankungen jedoch nur, soweit sie nicht unter Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gesundheitswesen fallen,
3. Funktionsstörungen des Blutkreislaufes oder der blutbildenden Organe,
4. Funktionsstörungen der Verdauungs- oder der innersekretorischen Organe,
5. Funktionsstörungen der Harnogane,
6. Funktionsstörungen des zentralen oder peripheren Nervensystems,
7. Funktionsstörungen des Sehorgans,
8. Funktionsstörungen des Gehör-, des stimmbildenden oder des Gleichgewichtsorgans,
9. psychische Krankheiten oder diesen gleichwertige psychische Störungen, geistige Behinderungen und Anfallskrankheiten.

Maßnahmen

§ 3. (1) Als Maßnahmen für einen Behinderten kommen in Betracht:
1. Eingliederungshilfe,
2. Hilfe zur geschützten Arbeit,
3. Beschäftigungstherapie,
4. Hilfe zur Unterbringung,
5. Persönliche Hilfe.
(2) Im Einzelfall ist jene Maßnahme zu gewähren, die der Eigenart der Behinderung Rechnung trägt und zur Erreichung eines bestmöglichen Erfolges notwendig und zweckmäßig ist.

II. EINGLIEDERUNGSHILFE

Zweck

§ 4. Zweck der Eingliederungshilfe ist, den Behinderten durch die im § 5 angeführten Maßnahmen zu befähigen, in die Gesellschaft und das Erwerbsleben eingegliedert zu werden oder seine Stellung in der Gesellschaft und im Erwerbsleben zu erleichtern und zu festigen.

Maßnahmen der Eingliederungshilfe

§ 5. Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind:
1. Heilbehandlung,
2. Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen, zur Überwindung der Behinderung geeigneten Hilfsmitteln,
3. Hilfe zur Schulbildung und Erziehung,
4. Hilfe zur beruflichen Eingliederung,
5. Hilfe zum Lebensunterhalt.

Heilbehandlung

§ 6. Die Heilbehandlung umfaßt, soweit es zur Behebung oder zur Besserung des Leidens oder Gebrechens erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, für Heil- und Hilfsmittel sowie Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten.

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

§ 7. Die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln umfaßt auch deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verlorengegangen sind. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Behinderten zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.

Hilfe zur Schulbildung und Erziehung

§ 8. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung und Erziehung umfaßt die Übernahme der Kosten für alle jene Maßnahmen, die durch die einschlägigen Bestimmungen des Schul- und Erziehungswesens und der Jugendfürsorge nicht gesichert, aber im Interesse der Schulbildung und Erziehung des Behinderten notwendig sind und deren Tragung dem Behinderten oder den für ihn Unterhaltspflichtigen (§ 12) ganz oder teilweise nicht zugemutet werden kann. Zumutbar ist jedenfalls die Tragung jener Kosten, die ohne Rücksicht auf die Behinderung für Unterhalt, Schulbildung und Erziehung aufgewendet werden müßten; das gilt insbesondere dann, wenn sich der Behinderte in einer Anstalt befindet.

Hilfe zur beruflichen Eingliederung

§ 9. (1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung wird gewährt für
1. die Berufsausbildung, das Arbeitstraining, die Um- und Nachschulung in Schulen, Betrieben, Werkstätten oder ähnlichen Einrichtungen,
2. die Erlangung eines Arbeitsplatzes, nötigenfalls die Erprobung auf einem Arbeitsplatz.
(2) Behinderte, die wegen ihres Leidens oder Gebrechens dauernd in einer Anstalt untergebracht sind, können einer Erprobung auch auf einem außerhalb der Anstalt gelegenen Arbeitsplatz in der Dauer von sechs Monaten unterzogen werden. Wenn es zur Sicherung des Erfolges der beruflichen Eingliederung notwendig ist, kann diese Erprobung bis zur Dauer von zwölf Monaten erstreckt werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 10. (1) Solange ein Behinderter, der das 19. Lebensjahr vollendet hat, Eingliederungshilfe nach § 5 Z 3 oder 4 erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, soweit sein Gesamteinkommen (§ 11) die Höhe des Richtsatzes nicht erreicht.
(2) Als Richtsatz gilt der eineinhalbfache Betrag des Richtsatzes der Sozialhilfe für Alleinunterstützte.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt nicht, solange die Eingliederungshilfe nach § 5 Z 3 oder 4 mit Hilfe zur Unterbringung nach § 24 verbunden und dadurch der Lebensunterhalt des Behinderten gesichert ist.

Gesamteinkommen

§ 11. (1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte einer Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes. Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert einschließlich des Unterhaltsanspruches nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.
(2) Bei Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:
1. die Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
2. Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege,
3. Pflegebezogene Geldleistungen,
4. Lehrlingsentschädigungen in der Höhe des Richtsatzes der Sozialhilfe, der für den Lehrling nach seinem Familienstand anzuwenden wäre,
5. Sonderzahlungen.
(3) Werden im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung gewährt, hat dem behinderten Menschen Taschengeld,
1. das vom bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Übergang des Pensionsanspruches oder des Anspruches auf pflegebezogene Geldleistung auf den Träger der Behindertenhilfe nicht erfasst ist, oder
2. in Höhe von 20 vH des Gesamteinkommens des behinderten Menschen, der keinen Pensionsanspruch oder einen Pensionsanspruch nach anderen pensionsrechtlichen Bestimmungen als Z 1 hat, zu verbleiben.

Zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtungen

§ 12. (1) Ansprüche des Behinderten auf Bezüge aus Unterhaltsverpflichtungen sind auf das Gesamteinkommen anzurechnen, wenn es sich um Unterhaltsverpflichtungen handelt
1. zwischen Ehegatten, auch geschiedene Ehegatten,
2. von Eltern gegenüber minderjährigen Kindern ersten Grades.
(2) Die Anrechnung hat im Ausmaß der Unterhaltsansprüche nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zu erfolgen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13. [3]
Aufsicht über Einrichtungen für Eingliederungshilfe, geschützte Werkstätten, Einrichtungen für Beschäftigungstherapie und Wohnheime

§ 14. (1) Einrichtungen für Eingliederungshilfe (§§ 6 und 9), geschützte Werkstätten (§ 18), Einrichtungen für Beschäftigungstherapie (§ 22) und Wohnheime (§ 24) unterliegen der behördlichen Aufsicht, Aufsichtsbehörde ist der Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Einrichtungen für Eingliederungshilfe, geschützte Werkstätten, Einrichtungen für Beschäftigungstherapie und Wohnheime nach Führung und Ausstattung den technischen, sicherheitstechnischen, organisatorischen, personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe entsprechen. Die Ausübung der Aufsicht über geschützte Werkstätten, die nach § 11 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gefördert werden, erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister als Verwalter dieses Fonds.
(2) Die Rechtsträger der in Abs. 1 genannten Einrichtungen haben die Aufnahme, die Erweiterung, eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung sowie die Einstellung des Betriebes spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Einrichtungen hinsichtlich der in Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und den Rechtsträgern dieser Einrichtungen mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde während der Betriebszeiten jederzeit Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen und die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind außerdem verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde vorzulegen:
1. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Erfordernissen der fachgerechten Behindertenhilfe entsprochen wird,
2. Personaldaten, aus denen die berufliche Qualifikation der in der Einrichtung tätigen Personen ersichtlich ist.
(4) Der Betrieb der in Abs. 1 genannten Einrichtungen ist von der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. schwerwiegende Mängel trotz eines Auftrages nach Abs. 3 nicht behoben wurden,
2. den Organen der Aufsichtsbehörde entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 der Zutritt während der Betriebszeiten nicht jederzeit gewährt wurde.
(5) Wenn im Zuge einer Überprüfung der in Abs. 1 genannten Einrichtungen Mängel festgestellt wurden, durch die eine das Leben oder die Gesundheit behinderter Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist, können von der Aufsichtsbehörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen zur Behebung des Mangels an Ort und Stelle verfügt werden. Hierüber hat die Aufsichtsbehörde jedoch binnen einer Woche einen schriftlichen, begründeten Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die verfügte Maßnahme als aufgehoben gilt.
(6) Ein nach Abs. 4 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung hervorgeht, feststeht, dass der Grund zur Untersagung weggefallen ist.

Strafbarkeit

§ 15. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die in § 14 Abs. 2 festgelegte Anzeigepflicht verletzt,
2. entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 den Organen der Aufsichtsbehörde den jederzeitigen Zutritt während der Betriebszeiten nicht gewährt, oder
3. eine der in § 14 Abs. 1 genannten Einrichtungen trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß § 14 Abs. 4 weiter betreibt.
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen.

Einstellung der Eingliederungshilfe

§ 16. (1) Die Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind einzustellen,
1. wenn der Behinderte das Ziel der Eingliederungshilfe erreicht hat, oder
2. wenn angenommen werden kann, daß der Behinderte das Ziel der Eingliederungshilfe nicht erreichen kann.
(2) Die Eingliederungshilfe kann ferner auch eingestellt werden, wenn der Behinderte offenbar nicht den Willen zeigt, an den Maßnahmen der Eingliederungshilfe mitzuwirken, insbesondere wenn er durch sein beharrliches Verhalten den Zweck der Eingliederungshilfe vorsätzlich oder grobfahrlässig gefährdet.
Übernahme von Fahrt- und Beförderungskosten

§ 17. (1) Behinderten, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt von der Wohnung zu einer Einrichtung der Behindertenhilfe und zurück zumutbar ist, sind die Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen. Wenn eine Begleitperson erforderlich ist, sind auch für diese die Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen.
(2) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt von der Wohnung zu einer Einrichtung der Behindertenhilfe und zurück nicht zumutbar, hat der Träger der Behindertenhilfe für eine geeignete andere Beförderung des Behinderten und der allenfalls erforderlichen Begleitperson vorzusorgen.

III. HILFE ZUR GESCHÜTZTEN ARBEIT

Zweck und Formen der Hilfe

§ 18. (1) Zweck der Hilfe zur geschützten Arbeit ist es, einem Behinderten, bei dessen Zustand Eingliederungshilfe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint und der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, einen Arbeitsplatz zu sichern.
(2) Hilfe zur geschützten Arbeit kann in zwei Formen gewährt werden:
1. Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz,
2. Hilfe in einer geschützten Werkstätte.
(3) Geschützte Arbeitsplätze sind einzelne für Behinderte bestimmte Arbeitsplätze in Betrieben, die im übrigen überwiegend Arbeitsplätze für Nichtbehinderte aufweisen. Geschützte Werkstätten sind Betriebe oder Teile von Betrieben, in denen sich ausschließlich oder überwiegend Arbeitsplätze für Behinderte befinden.
(4) Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur geschützten Arbeit an einen Behinderten ist, daß dieser trotz seines Leidens oder Gebrechens noch imstande ist, mindestens die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich oder geistig gesunde Personen unter gleichen Arbeitsbedingungen erwerben können.

Landeszuschuß

§ 19. (1) Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz besteht darin, daß dem Arbeitgeber der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des Behinderten und dem an ihn ausbezahlten Lohn in Form eines Landeszuschusses ersetzt wird. Der Landeszuschuß ist nur unter der Voraussetzung zu gewähren, daß dem Behinderten der kollektivvertragliche Mindestlohn, in Ermangelung eines solchen der ortsübliche Lohn gesichert ist, und darf 50 vH dieses Lohnes nicht übersteigen.
(2) Die Hilfe in einer geschützten Werkstätte besteht darin, daß dem Träger einer geschützten Werkstätte ein Landeszuschuß unter der Bedingung gewährt wird, daß dem Behinderten der kollektivvertragliche Mindestlohn, in Ermangelung eines solchen der ortsübliche Lohn gesichert ist. Die Höhe des Landeszuschusses ist durch privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Träger der geschützten Werkstätte und dem Träger der Behindertenhilfe unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Einrichtung der geschützten Werkstätte sowie des Ausgleiches des Unterschiedes zwischen dem Wert der Arbeitsleistung des einzelnen Behinderten und des an ihn ausbezahlten Lohnes zu regeln.
(3) Der Abschluß des Vertrages darf nur erfolgen, wenn nach Art und Führung des Betriebes und nach Art und Ausstattung der Arbeitsplätze der Erfolg der Hilfeleistung gewährleistet ist. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so ist der Vertrag zu lösen. Die Möglichkeit hiezu ist im Vertrag vorzusehen.

Ausschluß von der Hilfe zur geschützten Arbeit

§ 20. Hilfe zur geschützten Arbeit darf nicht geleistet werden
1. wenn der männliche Behinderte das 65., die weibliche Behinderte das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2. solange dem Behinderten Eingliederungshilfe, mit Ausnahme einer Leisung gemäß § 5 Z 1 oder 2 im Sinne einer Nachbehandlung, oder Beschäftigungstherapie gewährt wird.

Einstellung der Hilfe zur geschützten Arbeit

§ 21. Die Hilfe zur geschützten Arbeit ist einzustellen
1. wenn sich herausstellt, daß der Behinderte den Anforderungen der geschützten Arbeit nicht gewachsen ist,
2. wenn der Behinderte auf einem ihm zumutbaren, nicht geschützten Dauerarbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann, oder
3. wenn der Behinderte durch sein beharrliches Verhalten den Zweck der geschützten Arbeit vorsätzlich oder grobfahrlässig gefährdet.

IV. BESCHÄFTIGUNGSTHERAPIE

Zweck

§ 22. (1) Zweck der Beschäftigungstherapie ist, Behinderten, deren körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand einer beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Eingliederung selbst unter beschützenden Bedingungen hinderlich ist, Mittel oder Einrichtungen zur Erhaltung und Weiterbildung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.
(2) Zu den Maßnahmen der Beschäftigungstherapie zählt auch die Übernahme von Fahrt- und Transportkosten im Sinne des § 17.

Ausschluß von der Beschäftigungstherapie

§ 23. Beschäftigungstherapie darf nicht gleichzeitig mit Eingliederungshilfe, mit Ausnahme einer Leistung gemäß § 5 Z 1 oder 2 im Sinne einer Nachbehandlung, oder mit Hilfe zur geschützten Arbeit gewährt werden.

V. HILFE ZUR UNTERBRINGUNG

§ 24. (1) Behinderten, die infolge ihrer Beeinträchtigung nicht imstande sind, ein selbstständiges Leben zu führen, ist in Verbindung mit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 5 Z 3 oder 4, der Hilfe zur geschützten Arbeit oder der Beschäftigungstherapie Hilfe zur Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen zu gewähren, wenn durch die Unterbringung des Behinderten die Maßnahme erst ermöglicht oder ihr Erfolg sichergestellt werden kann. Die Hilfe zur Unterbringung bezieht sich jedoch nicht auf die Unterbringung in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen.
(2) Die Hilfe zur Unterbringung ist auch nach erfolgreicher Beendigung von Eingliederungshilfe gemäß § 5 Z 4 fortzusetzen, wenn und insolange der Behinderte kein selbständiges Leben führen kann.

VI. PERSÖNLICHE HILFE

§ 25. Die persönliche Hilfe umfaßt die Beratung und Führung des Behinderten und seiner Familie zur Überwindung von psychischen Schwierigkeiten und zur zweckmäßigen Gestaltung der Lebensverhältnisse.

VII. PFLEGEGELD [4]

§ 26. [5]

§ 27. [6]

§ 28. [7]

§ 29. [8]

VIII. Nähere Bestimmungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt

Anfall und Auszahlung

§ 30. (1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens ab dem Einsetzen der Eingliederungshilfe, zu gewähren.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist monatlich im vorhinein dem Behinderten oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.
(3) Im Mai und Oktober gebührt die Hilfe zum Lebensunterhalt in doppelter Höhe.
Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 31. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausbezahlt, so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.
(2) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.

Pfändung, Verpfändung und Übertragung der Ansprüche

§ 32. (1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Der Behinderte kann nur mit Zustimmung des Magistrates seine Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Magistrat darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Behinderten oder seiner Angehörigen liegt.

Ruhen des Anspruches

§ 33. (1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ruht
1. während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe oder während der Unterbringung in einer Anstalt nach §§ 21 bis 23 StGB,
2. solange sich der Behinderte im Ausland aufhält,
3. solange er in einer von der Stadt Wien betriebenen Krankenanstalt oder einem Pflegeheim untergebracht ist, deren Betriebsabgang die Stadt Wien trägt, oder
4. solange er auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers, des Bundes oder der Sozialhilfe in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim untergebracht ist und Unterkunft sowie Verpflegung erhält.
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z 2 tritt nicht ein, wenn sich der Behinderte im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann der Magistrat die Auszahlung während des Auslandsaufenthaltes bewilligen, wenn der Aufenthalt besonders im Interesse der Gesundheit, der Ausbildung oder der familiären Beziehungen des Behinderten gelegen ist.
(3) Das Ruhen nach Abs. 1 Z 3 und 4 tritt nicht ein für den Eintritts- und Austrittsmonat und erfaßt auch nicht die Sonderzahlungen (§ 30 Abs. 4).

Neubemessung

§ 34. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist auf Antrag oder von Amts wegen neu zu bemessen, wenn sich das Gesamteinkommmen um mehr als 36,34 Euro monatlich ändert. Die Neubemessung ist ab dem der Änderung nächstfolgenden Monatsersten vorzunehmen.

Anzeigepflicht

§ 35. (1) Der Behinderte oder sein gesetzlicher Vertreter haben alle Umstände, die dazu führen könnten, daß die Hilfe zum Lebensunterhalt zu ändern oder einzustellen wäre, binnen vier Wochen nach Kenntnis dem Magistrat anzuzeigen. Dies gilt insbesondere auch für eine mehr als zwei Monate dauernde Änderung des Aufenthaltes eines Behinderten.
(2) Änderungen des Gesamteinkommens sind nur anzuzeigen, soweit sie 36,34 Euro monatlich übersteigen.

Rückzahlungspflicht

§ 36. (1) Der Behinderte hat eine zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt zurückzuzahlen. Die Leistung ist jedenfalls zu Unrecht empfangen, wenn der Anzeigepflicht (§ 35 Abs. 1) nicht entsprochen wurde.
(2) Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn
1. der Behinderte den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat,
2. dies besondere soziale Härten für den Behinderten zur Folge hätte, insbesondere wenn der Lebensunterhalt des Behinderten und seiner Familie gefährdet wäre, oder
3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
(3) Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Magistrat bekanntgeworden ist, daß die Hilfe zum Lebensunterhalt zu Unrecht empfangen worden ist.

Einstellung der Zahlung

§ 37. Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.

IX. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN LÄNDERN IN ANGELEGENHEITEN DER BEHINDERTENHILFE

§ 38. Soweit in den §§ 39 bis 41 von einem Land bzw. von Ländern die Rede ist, ist darunter ein Land bzw. sind darunter Länder zu verstehen, die Vertragspartner der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe, LGBl. für Wien Nr. 40/1978, sind. Die genannten Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Gewährung von Pflegegeld.

Beginn und Ende der Leistungen der Behindertenhilfe

§ 39. (1) Ist die Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten von Wien in ein anderes Land durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt, leistet Wien Behindertenhilfe, soweit bisher von Wien Hilfen erbracht worden sind.
(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten von Wien in ein anderes Land hat im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz der Fonds Soziales Wien, soweit dieser oder der Magistrat an diesen Behinderten Hilfen erbracht hat, durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe zu leisten.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten von einem anderen Land nach Wien hat der Fonds Soziales Wien im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz, erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten Hilfen an diesen Behinderten zu erbringen.
(4) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten von Wien in ein anderes Land hat der Wiener Magistrat oder der Fonds Soziales Wien, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3, im Falle der Gewährung von Hilfen an diesen Behinderten diese bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) zu erbringen.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten von einem anderen Land nach Wien hat der Wiener Magistrat oder der Fonds Soziales Wien, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3, im Falle der Gewährung von Hilfen diese erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) zu erbringen.

Hauptwohnsitz

§ 40. (1) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
(2) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung:
1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters. In Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland, teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter. Wenn sie dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist, teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters.

Amtshilfe

§ 41. Wenn ein Behinderter, dem Hilfen erbracht werden, die Voraussetzungen erfüllt, auf Grund derer ihm von einem anderen Land entsprechende Hilfen zu erbringen sind, hat der Wiener Magistrat dem anderen Land die Art und die Dauer der von ihm erbrachten Hilfen ehestmöglich bekanntzugeben und auf Verlangen die für seine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zugänglich zu machen.

X. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Ausweise für Behinderte

§ 42. (1) Behinderten, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 erfüllen und infolge eines Leidens oder Gebrechens im Sinne des § 2 in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH eingeschränkt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis (Behindertenausweis) auszustellen, der jedenfalls Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum des Behinderten zu enthalten und zu bescheinigen hat, daß eine Behinderung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenausweises ist dieser zu entziehen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Form des Ausweises sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.

Kostenbeitrag

§ 43. (1) Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 5 Z 1 bis 4, der Beschäftigungstherapie nach § 22, der Hilfe zur Unterbringung nach § 24 und zu den Fahrt- und Beförderungskosten nach § 17 haben der Behinderte, dessen Ehegatte (auch der unterhaltspflichtig geschiedene Ehegatte) sowie die Eltern 1. Grades für minderjährige Kinder 1. Grades nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenbeiträge zu leisten.
(2) Für eine beitragspflichtige Maßnahme nach den §§ 5, 17 und 22 haben der behinderte Mensch und die übrigen beitragspflichtigen Personen einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn ihr jeweiliges Gesamteinkommen den vierfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den einfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Mitunterstützen. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze hat der behinderte Mensch den die Einkommensgrenze übersteigenden Teil seines Gesamteinkommens und haben die übrigen beitragspflichtigen Personen einen Beitrag in der Höhe von 7,5 vH ihres Gesamteinkommens zu leisten. Dieser Prozentsatz verringert sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um 0,5 vH.
(3) Wird im Rahmen einer Maßnahme nach Abs. 2 auch die notwendige Betreuung und Hilfe sichergestellt, ist unabhängig von dem vom Gesamteinkommen für die Maßnahme zu leistenden Kostenbeitrag ein zusätzlicher Kostenbeitrag für die Betreuung und Hilfe in der Höhe von 30 vH der pflegebezogenen Geldleistung, die der behinderte Mensch oder der Beitragspflichtige für den behinderten Menschen bezieht, zu leisten. Dieser Kostenbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn die Einkommensgrenzen des Abs. 2 nicht erreicht werden.
(4) Werden dem behinderten Menschen im Rahmen einer Maßnahme nach § 24 Unterbringung und die notwendige Verpflegung und Betreuung gewährt, sind das Gesamteinkommen des behinderten Menschen und die ihm zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen, soweit sie nicht von § 11 Abs. 3 erfasst sind, zum Kostenbeitrag ab Beginn der Unterbringung heranzuziehen. Die übrigen beitragspflichtigen Personen haben einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn ihr Einkommen den eineinhalbfachen Richtsatz der Sozialhilfe für einen Alleinunterstützten zuzüglich der Mietbeihilfe übersteigt. Diese Grenze erhöht sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um den eineinhalbfachen Betrag des Richtsatzes der Sozialhilfe für die in Haushaltsgemeinschaft lebende Person. Der Kostenbeitrag für die übrigen beitragspflichtigen Personen beträgt 15 vH ihres Gesamteinkommens. Dieser Prozentsatz verringert sich für jeden Angehörigen, für den der Beitragspflichtige auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung überwiegend sorgt, um 1 vH.
(5) In allen Fällen der Beitragsvorschreibung darf höchstens der die Einkommensgrenzen übersteigende Betrag des Gesamteinkommens als Kostenbeitrag vorgeschrieben werden, mit Ausnahme der Beitragsvorschreibung aus den dem behinderten Menschen zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
(6) Solange die der Stadt Wien entstehenden Kosten der Maßnahme durch die Kostenbeiträge nicht gedeckt sind, sind alle beitragspflichtigen Personen entsprechend ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zum Kostenbeitrag heranzuziehen.
(7) In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch die Leistung des Kostenbeitrages der Erfolg der Maßnahme in Frage gestellt wäre.

§ 44. (1) Kostenbeiträge, die in bestimmten Zeitabständen regelmäßig wiederkehrend zu leisten sind, sind von Amts wegen neu zu bemessen, wenn sich das der Beitragsvorschreibung zu Grunde liegende Gesamteinkommen oder die pflegebezogenen Geldleistungen um mehr als 36,34 Euro (bezogen auf einen Monat) ändern. Die Neubemessung wird mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monates wirksam.
(2) Die für eine Beitragsleistung in Betracht kommenden Personen sind verpflichtet, jede das in Abs. 1 genannte Ausmaß übersteigende Änderung des Einkommens oder der pflegebezogenen Geldleistungen binnen 4 Wochen nach Kenntnis dem Magistrat anzuzeigen.
(3) Die Beitragspflichtigen sind zur nachträglichen Leistung eines Kostenbeitrages aus dem Einkommen und den pflegebezogenen Geldleistungen gemäß den vorhergehenden Bestimmungen nur dann verpflichtet, wenn dies keine besonderen sozialen Härten zur Folge hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beitragspflichtige den Bezug von Einkommen oder pflegebezogenen Geldleistungen verschweigt oder die im Abs. 2 festgelegte Anzeigepflicht verletzt.

Trägerschaft und Vollziehung

§ 45. (1) Träger der Behindertenhilfe nach diesem Gesetz ist der Fonds Soziales Wien.
(2) Für die nach diesem Gesetz zu besorgenden behördlichen Aufgaben ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.
(3) Die Leistungen dieses Gesetzes sind auch ohne Antrag des Behinderten oder seines gesetzlichen Vertreters zu gewähren, sobald Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.
(4) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind Sachverständige auf dem Gebiete der Behindertenhilfe anzuhören. Als Sachverständige sind insbesondere im öffentlichen Dienst tätige Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater, Berufsvermittler und Verwaltungsbedienstete heranzuziehen, die in der Behindertenhilfe Erfahrung besitzen.
(5) Gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.

Interessenvertretung der behinderten Menschen

§ 46. (1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten, die behinderte Menschen betreffen, ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine Interessenvertretung der behinderten Menschen einzurichten. Die Interessenvertretung ist bei allen wichtigen, die Rechte und Interessen der behinderten Menschen berührenden Angelegenheiten zu hören und kann auch von sich aus Vorschläge zur Förderung der Rechte und Interessen der behinderten Menschen erstatten.
(2) Die Interessenvertretung besteht aus
1. mindestens zehn und höchstens 15 Vertretern von Organisationen, die nach ihrem satzungsgemäßen Zweck die Wahrnehmung der Interessen der behinderten Menschen zum Ziel haben und die ihre Tätigkeit in Wien ausüben, und deren Stellvertreter, wobei mindestens acht Vertreter und deren Stellvertreter behinderte Personen sein müssen;
2. den Mitgliedern der für Behindertenangelegenheiten eingerichteten Kommission gemäß § 59 Wiener Stadtverfassung - WStV.
(3) Die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreis der im Abs. 2 Z 1 genannten Vereinigungen auf die Dauer der Legislaturperiode des Wiener Landtages zu bestellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unterschiedliche Gruppen von behinderten Menschen vertreten sind. Für die Ausübung des Vorschlagsrechtes ist zunächst das von den Vereinigungen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung. Werden Vorschläge nicht oder in nicht ausreichender Anzahl erstattet, so bestimmt die Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und deren Stellvertreter.
(4) Den Vorsitz in der Interessenvertretung führt der aus dem Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gemäß Abs. 2 Z 1 gewählte Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen aus demselben Kreis der Mitglieder der Interessenvertretung gewählter Stellvertreter. Stellvertretende Mitglieder können nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt werden. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat in der ersten Sitzung der Funktionsperiode der Interessenvertretung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Wiener Landtages stattzufinden. Die erste Sitzung der Interessenvertretung ist spätestens drei Monate nach dem Wahltag anzusetzen. Die Funktion des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters erlischt, wenn dieser aus der Interessenvertretung ausscheidet, wenn er darum ersucht oder ihm von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1 mit einfacher Stimmenmehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird.
(5) Der Vorsitzende hat die Interessenvertretung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus ist die Interessenvertretung einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. Die Sitzungen der Interessenvertretung sind nicht öffentlich, sofern die Interessenvertretung nichts Gegenteiliges beschließt. Jedes Mitglied kann verlangen, dass Teile einer Sitzung für vertraulich erklärt werden. Der Vorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen die zuständigen Mitglieder der Landesregierung und Gemeindebedienstete einzuladen. Die Gemeindebediensteten haben dieser Einladung zu folgen und von Fall zu Fall die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und mindestens der Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 2 haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse sind dem Landtag und der Landesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Sofern die Beschlüsse nicht einstimmig gefasst wurden, ist auch die Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder festzuhalten und dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Interessenvertretung sind einmal jährlich die Entscheidungen des Landtages und der Landesregierung zu oben genannten Beschlüssen vorzulegen.
(6) Die Interessenvertretung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die für die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sind vom Magistrat beizustellen.
(7) Die Mitgliedschaft in der Interessenvertretung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten und des nachgewiesenen Verdienstentganges.
(8) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Interessenvertretung und deren Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 von ihrer Funktion zu entheben, wenn sie darum ansuchen.
(9) (Übergangsbestimmung) In der Legislaturperiode des Wiener Landtages, die am 13. Oktober 1996 begonnen hat, ist die Neubestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 1 spätestens zwei Monate nach Kundmachung dieses Gesetzes durchzuführen. Mit der Neubestellung erlischt die Funktion der nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Mitglieder der Interessenvertretung. Das für das Sozialwesen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Interessenvertretung binnen einem Monat ab Neubestellung der Mitglieder der Interessenvertretung zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen.

Auskunftspflicht

§ 47. (1) Physische und juristische Personen, denen Behinderte zur Betreuung anvertraut sind, sind verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Landesgesetzes mitzuwirken, soweit dies nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zur Feststellung und Überprüfung
1. der Frage, inwieweit auf Grund der Subsidiarität der Bestimmungen dieses Landesgesetzes eine Zuständigkeit des Magistrates als Träger der Behindertenhilfe oder eines anderen Trägers der Behindertenhilfe oder der Rehabilitation zur Erbringung von Leistungen (Art und Höhe) an einen Behinderten besteht;
2. eines allfälligen Anspruches eines Behinderten auf eine einkommensabhängige Leistung durch Feststellung des Einkommens des Behinderten oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen (§ 12) oder
3. einer allfälligen Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages seitens des Behinderten oder seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen (§ 12) zu einer Leistung der Behindertenhilfe,
erforderlich ist. Die im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht gelegenen Auskünfte sind erforderlichenfalls auch von Bundes- und Landesbehörden sowie von Trägern der Sozialversicherung einzuholen.
(2) Die der Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 unterliegenden Daten über die Dienstgeber von Behinderten, die Behinderten und ihre unterhaltspflichtigen Angehörigen (§ 12) bilden auch dann, wenn sie automationsunterstützt erhoben oder verarbeitet wurden (§ 3 Z 5 und 6 DSG, BGBl. Nr. 565/1978), für den Magistrat eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. Daher hat der Magistrat auch die Übermittlung von automationsunterstützten Daten, die von Bundes- und Landesbehörden sowie von Trägern der Sozialversicherung erhoben oder verarbeitet worden sind, zu veranlassen.
(3) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt, Daten zum Zweck der fachgerechten Behindertenhilfe zu ermitteln und zu verarbeiten, soweit dies für den Magistrat zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach dem AVG erforderlich ist.
(4) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt, Daten an die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Betreuung von Behinderten gemäß den für diese Rechtsträger jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.
(5) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Daten sowie die von ihnen gemäß Abs. 3 ermittelten und verarbeiteten Daten an physische und juristische Personen, denen Behinderte zur Betreuung anvertraut sind, zu übermitteln, soweit dies für die Betreuung erforderlich ist. Die Empfänger dieser Daten unterliegen dem Datengeheimnis nach § 15 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001.
(6) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt, folgende Daten des Behinderten zum Zweck der Gewährung von Leistungen der Behindertenhilfe nach den §§ 3, 17, 19 und 42 an den nach § 45 zuständigen Rechtsträger zu übermitteln:
1. Vor- und Zuname,
2. Titel,
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum,
5. ärztliches Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Behindertenhilfe,
6. allfälliges Einkommen,
7. allfälliger Dienstgeber,
8. allfälliger gesetzlicher Vertreter.
(7) Der Magistrat als Aufsichtsbehörde hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung von Leistungen der Behindertenhilfe nach § 3 über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung nach § 14 festgestellte Mängel in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, geschützten Werkstätten, Einrichtungen für Beschäftigungstherapie und Wohnheimen Auskunft zu erteilen.

Datenschutz

§ 47a. Zur Sicherung der Zwecke nach § 35, § 41, § 45 Abs. 4 und § 47 hat der Fonds Soziales Wien als Träger der Behindertenhilfe Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.

Verwaltungshilfe

§ 48. Das Landesarbeitsamt für Wien, die Arbeitsämter in Wien und nötigenfalls die für Wien örtlich zuständigen Arbeitsinspektorate, das Landesinvalidenamt für Wien und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Entsendung von Sachverständigen mitzuwirken.

Gebührenfreiheit

§ 49. Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren, Verwaltungsabgaben und Taxen befreit.

§ 50. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 werden mit Geld bis zu 210 Euro bestraft.

Inkrafttreten

§ 51. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1966 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Blindenbeihilfengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 2/ 1957 in der geltenden Fassung, bleiben unberührt.


[1] Wiederverlautbarung durch Kundmachung der Wiener Landesregierung. Vom Abdruck des Textes der Wiederverlautbarungskundmachung wurde Abstand genommen.
[2] EWR/Art. 4, 28-35
[3] aufgehoben; LGBl 27/2000 vom 30. Mai 2000
[4] aufgehoben
[5] aufgehoben
[6] aufgehoben
[7] aufgehoben
[8] aufgehoben
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular