ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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01.09.2009
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LGBl
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05.09.2012
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat am 25. Juni 2009 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen
dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der
24-Stunden-Betreuung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:
1. Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung
sind:
a) das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des
Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 33/2007, oder der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. 33/2007,
b) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, einem Landespflegegeldgesetz
oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung,
c) die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und
d) eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der
Qualitätssicherung.
2. Es wird die Betreuung durch selbständige Personenbetreuer in der
Höhe von 225 Euro und durch unselbständige Betreuungskräfte
in der Höhe von 800 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei
Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der
Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt
werden.
3. Bei der Forderung können Einkommen und Vermögen der betreuten
Person angemessen berücksichtigt werden. Keinesfalls berücksichtigt
wird:
– Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bis zu einem
Betrag von zumindest 5 000 Euro,
– ein Eigenheim (eine Eigentumswohnung), das (die) der Befriedigung
des angemessenen Wohnbedürfnisses der betreuten Person dient.
Für die Berücksichtigung von Vermögen können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
Für die Berücksichtigung von Vermögen können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
Artikel 2
Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung
Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung
(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die österreichweiten Ausgaben den Gesamtbetrag von jährlich 40 Mio. Euro nicht überschreiten. Sie verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
– Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;
– Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Die Vertragsparteien legen die entstehenden Kosten aus und verrechnen jährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach Abs. 1 über die Verbindungsstelle der Bundesländer.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Die Vertragsparteien legen die entstehenden Kosten aus und verrechnen jährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach Abs. 1 über die Verbindungsstelle der Bundesländer.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
Artikel 3
Verfahren und Leistungserbringung
Verfahren und Leistungserbringung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderungen im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche für die Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln, sodass sich eine weitestmögliche Bündelung von Verfahren und eine Konzentration der Erbringung von Förderungen. zu Gunsten der betreuten Personen ergeben.
(2) Die Verfahren, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, werden vom Bundessozialamt durchgeführt.
(3) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dafür Sorge zu tragen, dass Lücken bei der Förderung in Fällen von Kompetenzübergängen vermieden werden.
Artikel 4
Datenschutz
Datenschutz
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Artikel 5
Erfahrungsaustausch und Evaluierung
Erfahrungsaustausch und Evaluierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/
1993, eingerichtet ist,
– ihre Erfahrungen über die Förderung der
24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die
eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und
– allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der
Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
Artikel 6
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen
der Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
Artikel 7
Durchführung
Durchführung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Artikel 8
Änderung
Änderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Artikel 9
Geltungsdauer, Kündigung
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
Artikel 10
Hinterlegung
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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