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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung der Fischerei in Pachtrevieren


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
04.01.1949
LGBl
11.12.2000
LGBl


Auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 6. November 1947, L.G.Bl. für Wien Nr. 1/1948, betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Fischereigesetz), wird verordnet:

§ 1.

Die Fischerei in den in der Stadt Wien gelegenen Pachtrevieren ist durch den Magistrat im Wege der öffentlichen Ausschreibung zu verpachten.

§ 2.

(1) Der Magistrat erstellt den Entwurf der Pachtbedingungen unter Verwendung der vom Amt der Wiener Landesregierung aufgelegten Drucksorte in zweifacher Ausfertigung und setzt den der Güte und dem Ertragswerte des Fischwassers entsprechenden höchstzulässigen Pachtzins fest (§ 8, Abs. 2, des Wiener Fischereigesetzes).
(2) Vor endgültiger Festlegung der Pachtbedingungen für das zu verpachtende Pachtrevier ist die Stellungnahme des Wiener Fischereiausschusses einzuholen.

§ 3.

(1) Das Magistratische Bezirksamt veranlaßt die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung mit Kundmachung unter Verwendung der vom Amt der Wiener Landesregierung aufgelegten Drucksorte mit dem Hinweise, daß die Pachtbedingungen bei dem Magistratischen Bezirksamt durch vier Wochen zur Einsicht aufliegen.
(2) Zur Erlassung der Kundmachung ist jenes Magistratische Bezirksamt berufen, in dessen Bereich das Pachtrevier liegt; erstreckt sich das Pachtrevier über das Amtsgebiet mehrerer Magistratischer Bezirksämter, ist jenes zuständig, in dessen Amtsbereich der größte Teil des Pachtreviers gelegen ist.
(3) Die Kundmachung der öffentlichen Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien sowie in dem Fachblatt des Wiener Fischereiausschusses zu verlautbaren und an der Amtstafel des Magistratischen Bezirksamtes auszuhängen.

§ 4.

(1) Der Antrag auf Pachtung der Fischerei in dem ausgeschriebenen Pachtreviere ist bei dem Magistratischen Bezirksamt, das die Kundmachung erlassen hat, einzubringen.
(2) Der Antrag hat das Pachtzinsanbot sowie die Erklärung zu enthalten, daß der Bewerber die Pachtbedingungen annimmt.

§ 5.

(1) Bei Stellung des Anbotes hat der Bewerber ein Vadium (Leggeld) in der Höhe des halben Betrages des höchstzulässigen Pachtzinses bei der Stadtkasse des Magistratischen Bezirksamtes zu erlegen.
(2) Das Vadium haftet für den fristgerechten Ersatz der durch die Ausschreibung erwachsenen Kosten sowie für den fristgerechten Erlag des ersten Pachtzinses.
(3) Das Vadium wird jenen Bietern, die die Fischerei nicht zugesprochen erhielten, nach Genehmigung der Verpachtung zurückgestellt.

§ 6.

(1) Nach Ablauf der Frist für die Auflage der Pachtbedingungen hat der Magistrat darüber zu entscheiden, welchem Bieter der Zuschlag zu erteilen ist; hiebei sind zunächst Bewerber, die die Voraussetzungen des § 13 des Wiener Fischereigesetzes nicht erfüllen, auszuscheiden.
(2) Der Zuschlag ist demjenigen Bewerber zu erteilen, der das höchste Anbot gestellt hat und außerdem die Gewähr bietet, daß er die ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zu einer geordneten und nachhaltigen Bewirtschaftung des zu pachtenden Revieres erfüllen wird. Treffen für diesen Bieter die erwähnten Voraussetzungen nicht zu, so ist der Reihenfolge nach derjenige Bieter als Pächter zu bestimmen, der das nächsthöchste Anbot gestellt hat, jedoch gleichfalls obigen Bedingungen entspricht.
(3) Stellen zwei oder mehrere Bewerber ein gleich hohes Anbot, so ist derjenige als Pächter zu bestimmen, für den die obigen Voraussetzungen vorzugsweise zutreffen, wobei Berufsfischern, zu denen auch Fischereigenossenschaften und Fischereivereine zu zählen sind - sofern sie Fischwirtschaft betreiben -, der Vorzug zu geben ist.
(4) Werden diese Bedingungen von keinem Bewerber erfüllt oder ist überhaupt kein Anbot gestellt worden, so ist die Verpachtung entweder neuerlich auszuschreiben oder ein Bewirtschafter gemäß § 23 des Wiener Fischereigesetzes zu bestellen.
(5) Vor Erteilung des Zuschlages, beziehungsweise der Verfügungen nach Abs. 4 ist die Stellungnahme des Wiener Fischereiausschusses einzuholen.
(6) Die Bewerber bleiben an die von ihnen gestellten schriftlichen Anbote sechs Wochen nach Ablauf der festgesetzten Bietungsfrist gebunden, sofern nicht vorher ein Zuschlag erfolgt ist.

§ 7.

Nach Auswahl des Pächters hat letzterer über Aufforderung des Magistrates die Pachtbedingungen zu fertigen. Hierauf hat das Magistratische Bezirksamt den Genehmigungsbescheid nach § 18 des Wiener Fischereigesetzes unter Anschluß der Pachtbedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, auszufertigen und den Pächter gleichzeitig aufzufordern, binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Genehmigung der Verpachtung den Betrag eines einjährigen Pachtzinses als Sicherstellung für die Einhaltung der Pachtbedingungen, für den allfälligen Ersatz der Kosten und des Ausfalles am Pachtzins (§ 20, Abs. 2, Wiener Fischereigesetz) sowie für den Ersatz sonstiger Kosten (§ 24 Wiener Fischereigesetz) bei der Hauptkasse der Stadt Wien einzuzahlen. Bei dieser Kasse ist der erste Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung und jeder folgende zu dem festgesetzten Termin zu erlegen.

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