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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich einiger Gewässer in Wien


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
11.03.1974
LGBl


Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

§ 1. An den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses einschließlich des Bereiches von Regulierungsanlagen der Donau, des Donaukanales, der Alten Donau, des Wienflusses, des Liesingbaches, des Alsbaches, des Erbsenbaches, des Parkbaches, des Mauerbaches, der Dürren Liesing und des Lainzerbaches gelten die in den §§ 2 und 3 näher bezeichneten Wirtschaftsbeschränkungen.

§ 2. In den im § 1 genannten Gewässerbereichen ist verboten:
a) die Ausübung der Viehweide auf den Uferböschungen und Dämmen sowie im Bereich der Uferpflanzungen,
b) die Ablagerung von Kehricht, Schutt, Unrat, Mineralölprodukten und anderen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigenden Stoffen.

§ 3. (1) Im Bereiche der im § 1 genannten Gewässer - ausgenommen die Alte Donau - darf eine Ablagerung von Schnee nicht ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorgenommen werden, wenn Schnee in einer solchen Menge oder von einer solchen Beschaffenheit oder in einer solchen Art gelagert wird, daß eine Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses oder der Gewässergüte zu besorgen ist.
(2) Im Bereiche der Alten Donau ist jede die Beschaffenheit des Gewässers beeinträchtigende Ablagerung von Schnee verboten. Dies gilt insbesondere für Schnee, der von der Räumung von Verkehrsflächen herstammt.

§ 4. Übertretungen der §§ 2 und 3 werden nach § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

§ 5. Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 10. April 1953, LGBl. für Wien Nr. 11, betreffend Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche der Donau, des Donaukanales, der Alten Donau, des Wienflusses und des Liesingbaches, tritt außer Kraft.

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