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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEXAT Land- und Forstwirtschaft)
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEXAT Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 85l und 87i der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2006, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im
Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, an
denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 2. (1) Hinsichtlich des Schutzes von Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben finden die §§ 1 bis 17
und 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen
Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die
Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige
Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung
BGBl. II Nr. 140/2005, sowie deren Anhang nach der Maßgabe der
Abs. 2 bis 5 Anwendung.
(2) Nicht anzuwenden sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5, die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sowie die §§ 18, 19, 21 und 22 VEXAT.
(3) Soweit in den im Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitnehmer/innen bzw. auf Arbeitgeber/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstgeber und Dienstgeberinnen zu verstehen.
(4) Soweit im § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 2 sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 81, 81b, 81b Abs. 5, 86 Abs. 1, 87a Abs. 3 sowie 87g Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(5) Der im § 13 Abs. 5 VEXAT enthaltene Verweis auf § 21 AStV ist als Verweis auf § 18 Abs. 1 Z 2 Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft zu verstehen.
(2) Nicht anzuwenden sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und 5, die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 3 sowie die §§ 18, 19, 21 und 22 VEXAT.
(3) Soweit in den im Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEXAT auf Arbeitnehmer/innen bzw. auf Arbeitgeber/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstgeber und Dienstgeberinnen zu verstehen.
(4) Soweit im § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 2 VEXAT auf Bestimmungen der §§ 2 Abs. 5, 12, 14, 14 Abs. 5, 40 Abs. 2 sowie 46 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 81, 81b, 81b Abs. 5, 86 Abs. 1, 87a Abs. 3 sowie 87g Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(5) Der im § 13 Abs. 5 VEXAT enthaltene Verweis auf § 21 AStV ist als Verweis auf § 18 Abs. 1 Z 2 Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung für
anwendbar erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf
Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird,
sind diese in der am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden
Fassung anzuwenden.
ÖVE-Vorschriften
§ 4. Die in dieser Verordnung angeführten
ÖVE-Vorschriften wurden in folgenden Bundesgesetzblättern
verlautbart:
ÖVE-Vorschrift Fundstelle im BGBl.
ÖVE-EX 65/1981 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1276ff)
ÖVE-EX 65a/1985 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1303ff)
ÖVE-Vorschrift Fundstelle im BGBl.
ÖVE-EX 65/1981 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1276ff)
ÖVE-EX 65a/1985 BGBl. Nr. 47/1994 (S. 1303ff)
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG
über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären
gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von
Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 23
vom 28. 01. 2000 S. 57, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 07.
06. 2000 S. 36, umgesetzt.
Übergangsbestimmung
§ 6. (1) Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der § 7
Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 1 VEXAT auch durch Einhaltung
der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung
gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der §§ 4.3.3. und
5.1.2.6. der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985
entsprochen.
(2) Werden in bestehenden Arbeitsstätten mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen der VEXAT in Verbindung mit § 2 vorzunehmen.
(2) Werden in bestehenden Arbeitsstätten mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen der VEXAT in Verbindung mit § 2 vorzunehmen.
Schlussbestimmung
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
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