ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
06.02.1998
LGBl


Die Wiener Landesregierung hat am 18. November 1997 den Abschluß nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Vereinbarung

zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einerseits

und

den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien, vertreten durch den jeweiligen Landeshauptmann andererseits wird folgende Vereinbarung getroffen:

Die Länder erklären, daß es sich bei dieser Vereinbarung um einen gemeinsamen Vorschlag der Länder gemäß § 68c Abs. 5 Weingesetz 1985 handelt.

I.

Diese Vereinbarung regelt die Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 68c des Weingesetzes 1985 ab dem Budgetjahr 1997 je Finanzjahr und Bundesland im Ausmaß einer Länderfinanzierung für die Gesamtheit Förderungsmaßnahmen von zwei Dritteln der Bundesfinanzierung.

Die Länder kommen mit dem Bund überein, die Förderung der Weinwirtschaft abweichend von § 68c Abs. 4 Weingesetz 1985 durchzuführen, wobei je Budgetjahr und Bundesland das jeweilige Land die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel finanziert.

II.

Von dieser Vereinbarung erfaßte Förderungsmaßnahmen sind

1. Für das Land Burgenland:
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m.b.H.
b) Weingartenstillegung
c) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
d) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
e) Zertifiziertes Rebpflanzgut

2. Für das Land Niederösterreich:
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m.b.H.
b) Weingartenstillegung
c) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
d) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
e) Zertifiziertes Rebpflanzgut
f) Förderung von Weinmarken (falls diese Maßnahme notifiziert ist)

3. Für das Land Steiermark:
a) Mitte des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m.b.H.
b) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
c) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
d) Zertifiziertes Rebpflanzgut
e) Förderung der Markengemeinschaft Wien (falls diese Maßnahme notifiziert ist)

4. Für das Land Wien:
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m.b.H.
b) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
c) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
d) Zertifiziertes Rebpflanzgut

III.

Auf Basis des Budgetvollzuges der unter Punkt II. angeführten Maßnahmen zum Stichtag 31. Oktober erfolgt eine Anpassung des Finanzierungsverhältnisses zwischen Bund und Ländern in der Weise, daß die vom Verhältnis 60 : 40 abweichenden Anteile der Gebietskörperschaften bundesländerbezogen ausgeglichen werden. Die Länder ermächtigen den Bund, die allenfalls zur Anpassung erforderlichen Mittel namens des jeweiligen Landes an die ÖWM zu überweisen.

Die Anpassung der Finanzierungsverhältnisse gemäß Punkt III. (Anweisung) erfolgt bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Budgetjahres.

IV.

Der Bundesanteil an der Gesamtsumme der aufgewendeten Mittel für die Finanzierungsmaßnahmen in jedem Land beträgt höchstens 60 %, jener der Länder mindestens 40 % je Finanzjahr und Bundesland.

V.

Der Wegfall einer oder mehrerer Förderungsmaßnahme(n) gemäß Punkt II. hat auf die weitere Geltung dieser Vereinbarung keinen Einfluß.

Hinsichtlich der Neuaufnahme von Maßnahmen in Punkt II. bedarf es einer Vertragsergänzung nach vorhergehender Einigung der Vertragspartner.

VI.

Der Austritt einer Vertragspartei aus dieser Vereinbarung ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

VII.

Diese Vereinbarung wird mit dem Tag ihrer Unterfertigung durch die Vertragspartner wirksam.

VIII.

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt: Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
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