ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den
Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die
Erwachsenenbildung Ö-Cert
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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05.10.2012
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LGBl
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Die Wiener Landesregierung hat am 13. Dezember 2011 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen
dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des
Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung
Ö-Cert
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht,
Kunst und Kultur – und die Länder Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die
Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind
übereingekommen, gemäß Art. 15a des
Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung über Angelegenheiten
der Privatwirtschaftsverwaltung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung und Anerkennung
Zielsetzung und Anerkennung
(1) Der Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
(im Folgenden „Ö-Cert“ genannt) hat das Ziel, die
österreichweite Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und
Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung zwischen den
einzelnen Ländern sowie zwischen dem Bund und den Ländern sicher zu
stellen.
(2) Durch Ö-Cert soll Klarheit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen darüber geschaffen werden, welche Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung im gesamten Bundesgebiet von den Vertragsparteien anerkannt sind, sowie eine Verwaltungsvereinfachung für Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen bewirkt werden.
(3) Zur Erreichung der im Abs. 1 und 2 festgelegten Ziele verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Vergabe von Förderungen entsprechend ihren jeweiligen Bestimmungen, sofern diese für Erwachsenenbildungsorganisationen ein Qualitätsmanagement-System oder ein Qualitätssicherungsverfahren vorsehen, die Erfüllung von Ö-Cert jedenfalls als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.
(2) Durch Ö-Cert soll Klarheit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen darüber geschaffen werden, welche Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung im gesamten Bundesgebiet von den Vertragsparteien anerkannt sind, sowie eine Verwaltungsvereinfachung für Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen bewirkt werden.
(3) Zur Erreichung der im Abs. 1 und 2 festgelegten Ziele verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Vergabe von Förderungen entsprechend ihren jeweiligen Bestimmungen, sofern diese für Erwachsenenbildungsorganisationen ein Qualitätsmanagement-System oder ein Qualitätssicherungsverfahren vorsehen, die Erfüllung von Ö-Cert jedenfalls als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.
Artikel 2
Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
(1) Es wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zwischen den
Vertragsparteien Ö-Cert vereinbart.
(2) Ö-Cert ist von einer Erwachsenenbildungsorganisation erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
(2) Ö-Cert ist von einer Erwachsenenbildungsorganisation erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Nachweis des Vorliegens eines der Qualitätsmanagement-Systeme oder
Qualitätssicherungsverfahren aus Anlage 1; die aktuelle Liste der von
Ö-Cert anerkannten Qualitätsmanagement-Systemen und
Qualitätssicherungsverfahren wird über die Website
www.oe-cert.at veröffentlicht;
2. Erfüllung der Grundvoraussetzungen aus Anlage 2.
(3) Die Erfüllung von Ö-Cert wird durch den Eintrag in ein Verzeichnis der Qualitätsanbieter, unter Beachtung des Datenschutzes, kenntlich gemacht. Der Eintrag in das Verzeichnis erfolgt für die Dauer der jeweiligen Zertifizierung zuzüglich sechs Monate. Dieses Verzeichnis wird über die Website www.oe-cert.at veröffentlicht.
(4) Eine Aberkennung von Ö-Cert und eine Streichung aus dem Verzeichnis erfolgt bei Überschreitung der sechsmonatigen Toleranzgrenze nach Ablauf des jeweiligen Zertifikats oder wenn die Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren gemäß Anlage 3 als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage 1.
(6) Zur Umsetzung von Ö-Cert werden eine Lenkungs- und eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet.
(3) Die Erfüllung von Ö-Cert wird durch den Eintrag in ein Verzeichnis der Qualitätsanbieter, unter Beachtung des Datenschutzes, kenntlich gemacht. Der Eintrag in das Verzeichnis erfolgt für die Dauer der jeweiligen Zertifizierung zuzüglich sechs Monate. Dieses Verzeichnis wird über die Website www.oe-cert.at veröffentlicht.
(4) Eine Aberkennung von Ö-Cert und eine Streichung aus dem Verzeichnis erfolgt bei Überschreitung der sechsmonatigen Toleranzgrenze nach Ablauf des jeweiligen Zertifikats oder wenn die Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren gemäß Anlage 3 als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage 1.
(6) Zur Umsetzung von Ö-Cert werden eine Lenkungs- und eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet.
Artikel 3
Lenkungsgruppe
Lenkungsgruppe
(1) Der Lenkungsgruppe gehören als Mitglieder eine Vertreterin oder
ein Vertreter pro Land und vier Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an;
Fachexpertinnen oder Fachexperten können mit beratender Stimme beigezogen
werden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden von den
jeweiligen Ländern nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes
werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur
nominiert.
(2) Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:
(2) Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:
1. Aktualisierung der Anlage 1 gemäß Art. 2
Abs. 5
2. Auswahl der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe gemäß
Art. 4
3. Akkordierung der Öffentlichkeitsarbeit und
4. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Lenkungsgruppe und
die Akkreditierungsgruppe.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 1 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 2, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 1 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.
Artikel 4
Akkreditierungsgruppe
Akkreditierungsgruppe
(1) Der Akkreditierungsgruppe gehören fünf Mitglieder an, die
wissenschaftlich im Bereich der Erwachsenenbildung tätig oder Expertinnen
oder Experten im Bereich der Erwachsenenbildung sind. Die Funktionsperiode der
Mitglieder beträgt zwei Jahre. Entscheidungen werden bei Anwesenheit von
mindestens vier Mitgliedern einstimmig getroffen.
(2) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
(2) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
1. Prüfung der vorgelegten Bewerbungen für Ö-Cert und der
Beschluss über die Vergabe bzw. Nicht-Vergabe von Ö-Cert (Eintrag in
das Verzeichnis) gemäß Art. 2 Abs. 3 sowie Prüfung und
Beschluss der Verlängerung bzw. Aberkennung dieses Eintrages in das
Verzeichnis; die Entscheidungen der Akkreditierungsgruppe sind der
Lenkungsgruppe zur Kenntnis zu bringen;
2. Überprüfung der halbjährlichen Berichte der
Erwachsenenbildungsorganisationen, die vorläufig in das Verzeichnis
aufgenommen wurden und
3. Herausgabe eines Jahresberichts.
Artikel 5
Geschäftsstelle und Finanzierung
Geschäftsstelle und Finanzierung
Die Geschäftsstelle als operative Ebene wird von der Bundesministerin
für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet und finanziert. Die
Geschäftsstelle stellt auch die Infrastruktur für die Tätigkeit
der Lenkungs- und Akkreditierungsgruppe bereit. Die Kosten für die
Akkreditierungsgruppe trägt das Bundesministerium für Unterricht,
Kunst und Kultur.
Die Dienstreisekosten der Ländervertreterinnen oder Ländervertreter in der Lenkungsgruppe werden von den entsendenden Ländern getragen
Die Dienstreisekosten der Ländervertreterinnen oder Ländervertreter in der Lenkungsgruppe werden von den entsendenden Ländern getragen
Artikel 6
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
Von dieser Vereinbarung bleibt § 8 des Bundesgesetzes über
die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung
BGBl. I Nr. 45/2010 unberührt.
Artikel 7
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt für alle Vertragsparteien, deren
Mitteilungen über die Erfüllung der nach der Bundesverfassung bzw.
nach den Landesverfassungen für das In-Kraft-Treten erforderlichen
Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur eingelangt sind, mit 1. Dezember 2011 in
Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Mitteilungen des Bundes und von
zumindest sechs Ländern eingelangt sind. Ist dies nicht der Fall, tritt sie
zu jenem folgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Mitteilungen des Bundes und
von zumindest sechs Ländern eingelangt sind.
(2) Für jede andere Vertragspartei tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilung in Kraft.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur informiert die Länder über das In-Kraft-Treten.
(2) Für jede andere Vertragspartei tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilung in Kraft.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur informiert die Länder über das In-Kraft-Treten.
Artikel 8
Geltungsdauer
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten von jeder Vertragspartei
schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt die
Vereinbarung für die verbleibenden Vertragsparteien aufrecht, sofern der
Bund und mindestens sechs Länder Vertragsparteien bleiben.
Artikel 9
Hinterlegung
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hinterlegt. Dieses
hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu
übermitteln.
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