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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Besteuerung von Speiseeis und Getränken im Gebiete der Stadt Wien (Wiener Getränkesteuergesetz 1992 - GStG)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
06.02.1992
LGBl
02.03.2000
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

§ 1. Wenn die Gemeinde eine Abgabe auf die entgeltliche Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs ausschreibt, so gelten für diese Abgabe (kurz Getränkesteuer bezeichnet) die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2. Der Steuerpflichtige hat über die Veräußerungen von Speiseeis und Getränken täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Veräußerungen einzeln nach Art, Menge und Verkaufspreis ersichtlich sind.

§ 3. Der Magistrat kann mit Steuerpflichtigen Vereinbarungen über die zu entrichtende Steuer (zB über die Berechnung, Fälligkeit, Pauschalierung, Einhebung, Führung von Aufzeichnungen) treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht wesentlich verändern.

§ 4. Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, mit folgenden Einschränkungen:
1. Der Verpächter haftet für jedes Kalenderjahr bis zu 110 vH des Steuerbetrages, der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im verpachteten Betrieb angefallen ist; hat der Betrieb nicht das ganze Vergleichsjahr bestanden, so ist der im Vergleichsjahr angefallene Steuerbetrag auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, hat er überhaupt nicht bestanden, so ist ein vergleichbarer Betrieb heranzuziehen.
2. Der Verpächter haftet aber immer bis zur Höhe des Pachtschillings, der für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.

§ 5. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300 000 S verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 300 000 S fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom Gericht als Finanzvergehen mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.
(2) Wer die Getränkesteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet oder die Steuererklärung nicht termingemäß einreicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soweit die Tat nicht nach Abs. 1 zu bestrafen ist, mit Geldstrafen bis zu 6 000 S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.

§ 6. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 7. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 5 mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Das Getränkesteuergesetz für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, und das Gefrorenessteuergesetz für Wien 1983, LGBl. für Wien Nr. 18, beide in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/1990, sind auf Steuerzeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht mehr anzuwenden.
(3) Nach früherem Recht geschlossene Vereinbarungen bleiben aufrecht, sofern sie dem Beschluß über die Ausschreibung der Getränkesteuer nicht widersprechen; ansonsten gelten sie als mit 1. Jänner 1992 aufgehoben.

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