ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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07.12.2001
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LGBl
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05.11.2004
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LGBl
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15.05.2007
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LGBl
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06.03.2008
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LGBl
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29.06.2012
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LGBl
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Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund des § 2 des Wiener Verwaltungsabgabengesetzes 1985, LGBl. für Wien Nr. 49/1984, sowie auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:
§ 1. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung sind die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif I enthaltenen Ansätze maßgebend. Das Ausmaß der Kommissionsgebühren richtet sich nach den Ansätzen, die im angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Tarif II festgesetzt sind.
§ 2. (1) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
§ 3. (1) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes I fällt.
(2) Eine im Besonderen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebene Rechtsvorschrift geändert wurde, der abgabenpflichtige Tatbestand jedoch seinem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(3) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes I vorgesehene Verwaltungsabgabe ist für Berechtigungen und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt verliehen bzw. vorgenommen werden, nicht zu entrichten.
§ 4. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Auf Verwaltungsabgaben, deren ziffernmäßige Höhe vor Erteilung der Berechtigung bzw. vor Vornahme der Amtshandlung feststeht, sind Vorauszahlungen zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die ziffernmäßige Höhe der Verwaltungsabgaben feststeht.
(2) Eine im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
(3) Kommissionsgebühren sind nach Beendigung der Amtshandlung zu entrichten.
§ 5. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren sind bar oder mittels Post-Erlagscheines oder Bank-Zahlscheines zu entrichten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem Wege oder mittels Kreditkarte erfolgen. Die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren ist im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
§ 6. Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Bewilligungen oder Amtshandlungen in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgaben deren Bemessung und Einhebung vereinfacht wird.
§ 7. Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Dauer der Amtshandlung, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zugrunde zu legen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 14. Oktober 1994 über Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Überwachungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 53/1994, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 28/1999, außer Kraft.
TARIF I
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung
A. Allgemeiner Teil
1.
|
Bescheide, durch die eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung
erteilt wird
|
6,54
|
Euro
|
2.
|
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, soweit nicht eine andere Tarifpost
Anwendung findet
|
6,54
|
Euro
|
3.
|
Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse oder sonstige
Bestätigungen, ausgenommen Hilfsbedürftigkeitszeugnisse
|
3,27
|
Euro
|
4.
|
Niederschriften
|
3,99
|
Euro
|
5.
|
Abschriften und Duplikate, für jede Seite der Urschrift
|
1,81
|
Euro
|
6.
|
Beglaubigungen, Überbeglaubigungen oder Sichtvermerke (Vidierungen)
für jeden Bogen
|
3,27
|
Euro
|
7.
|
Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte nach dem
Wiener Auskunftspflichtgesetz
|
4,36
|
Euro
|
B. Besonderer Teil
I. Sanitätspolizeiliche
Angelegenheiten
8.
|
Bewilligung der Errichtung oder Verlegung einer privaten
Krankenanstalt
|
|
|
|
a) mit bis zu 20 Räumen
|
72,67
|
Euro
|
|
b) mit mehr als 20 Räumen
|
145,34
|
Euro
|
9.
|
Bewilligung des Betriebes einer neuerrichteten oder verlegten privaten
Krankenanstalt
|
65,40
|
Euro
|
10.
|
Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer privaten
Krankenanstalt
|
|
|
|
a) bei Änderung oder Hinzunahme von bis zu 20 Räumen
|
36,33
|
Euro
|
|
b) bei Änderung oder Hinzunahme von mehr als 20 Räumen
|
72,67
|
Euro
|
11.
|
Bewilligung des Betriebes oder Kenntnisnahme der Inbetriebnahme der
veränderten privaten Krankenanstalt
|
33,42
|
Euro
|
12.
|
Genehmigung eines Anstaltsambulatoriums einer
privaten
Krankenanstalt |
28,34
|
Euro
|
13.
|
Bewilligung der Übertragung einer privaten Krankenanstalt
|
130,81
|
Euro
|
14.
|
Bewilligung der Verpachtung einer privaten Krankenanstalt
|
65,40
|
Euro
|
15.
|
Bewilligung der Änderung der Bezeichnung einer privaten
Krankenanstalt
|
26,88
|
Euro
|
16.
|
Genehmigung der Anstaltsordnung oder der Anstaltenambulatoriumsordnung
sowie deren Änderung bei einer privaten Krankenanstalt
|
39,97
|
Euro
|
17.
|
Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters, des Prosektors oder
des Konsiliarapothekers einer privaten Krankenanstalt
|
11,62
|
Euro
|
18.
|
Genehmigung eines Vertrages, der die Beziehung der
Sozialversicherungsträger zu einer privaten Krankenanstalt
regelt
|
65,40
|
Euro
|
19.
|
Anerkennung eines Heilvorkommens
|
130,81
|
Euro
|
20.
|
Nutzungsbewilligung für ein Heilvorkommen
|
65,40
|
Euro
|
21.
|
Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt oder eine
Kureinrichtung
|
|
|
|
a) mit 3 oder weniger Betriebsräumen
|
65, 40
|
Euro
|
|
b) mit mehr als 3 Betriebsräumen für jeden weiteren
Betriebsraum
|
13,08
|
Euro
|
22.
|
Bewilligung der Änderung einer Kuranstalt oder einer
Kureinrichtung
|
65,40
|
Euro
|
23.
|
Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage, die
ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von
Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises bestimmt ist
(Privatbegräbnisstätte), für je 10 angefangene
|
|
|
|
a) Grabnischen
|
494,00
|
Euro
|
|
b) Urnennischen
|
109,00
|
Euro
|
24.
|
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
|
|
|
25.
|
Bewilligung zur Erweiterung oder Änderung einer
Privatbegräbnisstätte für je 10 angefangene
Grabnischen
|
331,00
|
Euro
|
26.
|
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
|
|
|
27.
|
Bewilligung zur Bestattung einer Leiche oder von Leichenasche in einer
Privatbegräbnisstätte je Bestattung
|
65,00
|
Euro
|
28.
|
Verfassung und Ausfertigung von Graberhaltungsverträgen für je 2
Euro des erlegten Kapitals, wobei Bruchteile voll gerechnet werden
|
0,14
|
Euro
|
29.
|
Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche
|
10,53
|
Euro
|
30.
|
Ausstellung eines Leichenpasses
|
8,72
|
Euro
|
31.
|
Überprüfung der Begleitpapiere für einen Leichentransport
nach Wien
|
9,00
|
Euro
|
II. Feuerpolizeiliche Angelegenheiten
32.
|
Vornahme von Brandproben
|
13,08
|
Euro
|
33.
|
Bewilligung nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz für
das offene Verbrennen von Gegenständen und Stoffen
|
14,17
|
Euro
|
34.
|
Bestellung zum Überprüfungsorgan für Feuerstätten
gemäß § 15f Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetz
|
94,47
|
Euro
|
35.
|
Bewilligung zur Lagerung von Mineralölen in nicht gewerblichen
Betriebsanlagen gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Feuerpolizei- und
Luftreinhaltegesetz
|
|
|
|
a) für 1 000 bis 20 000 Liter
|
12,71
|
Euro
|
|
b) für 20 001 bis 100 000 Liter
|
25,07
|
Euro
|
|
c) für mehr als 100 000 Liter
|
50,14
|
Euro
|
III. Straßenpolizeiliche
Angelegenheiten
36.
|
Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder
einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und
Gewichten
|
|
|
|
a) für einmalige Straßenbenützung je Fahrzeug
|
22,52
|
Euro
|
|
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Fahrzeug
|
44,69
|
Euro
|
37.
|
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten
|
|
|
|
a) für einmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und
Sattelkraftfahrzeug
|
22,52
|
Euro
|
|
je sonstigem Kfz
|
11,62
|
Euro
|
|
b) für mehrmalige Straßenbenützung je Kraftwagenzug und
Sattelkraftfahrzeug
|
89,38
|
Euro
|
|
je sonstigem Kfz
|
35,70
|
Euro
|
|
Für Ausnahmebewilligungen, die auf Grund eines Online-Antrages erteilt
werden, beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende
Verwaltungsabgabe
|
30,70
|
Euro
|
|
Für Ausnahmebewilligungen an körperbehinderte Personen
beträgt die nach lit. b für sonstige Kfz zu entrichtende
Verwaltungsabgabe
|
1,81
|
Euro
|
38.
|
Bewilligung für eine mehrmalige Ladetätigkeit auf Gehsteigen oder
Straßenstellen an denen das Halten verboten ist
|
35,97
|
Euro
|
|
Bei nur vorübergehenden Halteverboten findet diese Tarifpost keine
Anwendung.
|
|
|
39.
|
Bestimmung von Personen zur Anbringung oder Sichtbarmachung von
Straßenverkehrszeichen zur Kennzeichnung ein- und mehrmaliger
Ladezonen
|
37,78
|
Euro
|
40.
|
Bewilligung nach § 82 StVO 1960 für die Benützung von
Straßen (einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes zu
verkehrsfremden Zwecken und Bewilligung für eine Tätigkeit, die
geeignet ist, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder
die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen
durch
|
|
|
|
a) Aufstellen von Verkaufsständen, freistehenden Tafeln,
Kastanienbratöfen, Zelten und Werbetürmen
|
13,08
|
Euro
|
|
b) Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten
|
13,08
|
Euro
|
|
c) Ausräumen oder Aushängen von Waren
|
13,08
|
Euro
|
|
d) Aufstellen eines Wanderzirkuses oder von Schaubuden
|
13,08
|
Euro
|
|
e) Aufstellen von pratermäßigen
Volksvergnügungseinrichtungen
|
13,08
|
Euro
|
|
f) Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen für länger als
eine Woche, Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne polizeiliche
Kennzeichen
|
132,26
|
Euro
|
|
g) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Personen mit Werbeobjekten
oder mit auf die Werbung hinzielenden Verkleidungen
|
52,32
|
Euro
|
|
h) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit
Lautsprecheranlage oder anderen akustischen oder besonders wirksamen optischen
Werbeeinrichtungen
|
268,88
|
Euro
|
|
i) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Abwurf von Werbeobjekten aus
Luftfahrzeugen
|
4,47
|
Euro
|
|
j) Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Musikveranstaltungen oder
durch einen Werbezug
|
52,32
|
Euro
|
|
k) Werbevorführungen in Schaufenstern oder Eingängen durch
Personen, akustische oder optische Mittel
|
103,92
|
Euro
|
|
l) gewerbsmäßige Herstellung von Lichtbildaufnahmen
|
21,80
|
Euro
|
|
m) Filmaufnahmen oder Magnetbildaufzeichnungen je Stunde
Drehzeit
|
21,80
|
Euro
|
|
mindestens jedoch
|
54,50
|
Euro
|
|
Bei Verwendung von Filmen bis 10 mm Breite findet diese Tarifpost nur auf
Tätigkeiten eines Erwerbsunternehmens Anwendung.
|
|
|
41.
|
Bewilligung nach § 90 StVO 1960
|
|
|
|
a) für Arbeiten auf oder neben der Straße allgemein
|
33,42
|
Euro
|
|
b) zur Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten und dergleichen
für jeden m² Lagerfläche
|
1,81
|
Euro
|
|
mindestens
|
35,97
|
Euro
|
|
Wird Bauschutt in Containern gelagert, ermäßigt sich die Abgabe
um 25 %.
|
|
|
|
c) zum Auflegen schmalspuriger Geleise von Materialbahnen pro 50 m
Trassenlänge
|
8,72
|
Euro
|
42.
|
Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung
|
|
|
|
a) durch die Bundespolizeibehörde
|
26,88
|
Euro
|
|
b) durch die Landesregierung
|
65,40
|
Euro
|
43.
|
Befreiung von der winterlichen Gehsteigbetreuungsverpflichtung je
Liegenschaft
|
19,62
|
Euro
|
IV. Baupolizeiliche Angelegenheiten
44.
|
Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für jeden Quadratmeter der
beantragten Liegenschaft
|
0,20
|
Euro
|
|
mindestens
|
30,00
|
Euro
|
|
höchstens
|
300,00
|
Euro
|
45.
|
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
|
|
|
|
mindestens
|
26,88
|
Euro
|
|
höchstens
|
268,88
|
Euro
|
46.
|
Genehmigung von Grundabteilungen für je angefangene 10 m²
Bauplatz-, Baulos- oder Kleingartenfläche
|
0,36
|
Euro
|
|
mindestens
|
37,78
|
Euro
|
|
höchstens
|
494,17
|
Euro
|
47.
|
Genehmigung und Kenntnisnahme von Grundabteilungen ohne Schaffung von
Bauplätzen, Baulosen oder Kleingartenflächen für je angefangene
10 m² der abzuteilenden Grundfläche mit Ausnahme der
Verkehrsflächen
|
0,14
|
Euro
|
|
mindestens
|
18,89
|
Euro
|
|
höchstens
|
377,89
|
Euro
|
48.
|
Genehmigung von Aufteilungen für je angefangene 10 m²
geschaffener Teilfläche
|
0,36
|
Euro
|
|
mindestens
|
26,88
|
Euro
|
|
höchstens
|
494,17
|
Euro
|
49.
|
Abschreibung von Grundstücken vom Gutsbestande einer Grundbuchseinlage
für jedes Grundstück (Grundstücksanteil
|
15,98
|
Euro
|
|
mindestens
|
52,32
|
Euro
|
|
höchstens
|
159,88
|
Euro
|
50.
|
Genehmigung von Umlegungen für je angefangene 10 m² Bauplatz-
oder Baulosfläche
|
0,36
|
Euro
|
51.
|
Überprüfung von Plankopien für jedes angefangene Format (210
mm x 297 mm)
|
3,99
|
Euro
|
|
mindestens jedoch
|
9,44
|
Euro
|
52.
|
Baubewilligung bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene
10 m2 der neuen Geschossfläche
|
1,60
|
Euro
|
|
mindestens
|
28,00
|
Euro
|
|
höchstens
|
494,00
|
Euro
|
|
Anhang: Wird keine rechtswirksame Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
vorgelegt, erhöht sich die Gebühr für jeden Quadratmeter der
beantragten Liegenschaft um
|
0,15
|
Euro
|
|
mindestens um
|
15,00
|
Euro
|
|
höchstens um
|
150,00
|
Euro
|
53.
|
Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. b
bis g oder Bewilligungen gemäß § 61 oder § 73 der BO
für Wien mit Ausnahme von Aufzügen
|
28,34
|
Euro
|
54.
|
Baubewilligung zu Herstellungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. h
der BO für Wien
|
54,50
|
Euro
|
55.
|
Prüfung einer Bauanzeige nach der BO für Wien
|
28,00
|
Euro
|
56.
|
Bewilligung von Aufzügen nach dem Wiener Aufzugsgesetz sowie für
die Aufstellung von Motoren und Maschinen gemäß § 60 Abs. 1 lit.
i der BO für Wien für jeden Aufzug, jeden Motor oder jede
Maschine
|
19,62
|
Euro
|
57.
|
Prüfung von Einreichungen gemäß § 70a der BO für
Wien
|
|
|
|
a) bei Neu-, Zu- und Umbauten für je angefangene 10 m² der neuen
Geschossfläche
|
0,87
|
Euro
|
|
mindestens
|
21,80
|
Euro
|
|
höchstens
|
494,17
|
Euro
|
|
b) bei sonstigen baulichen Herstellungen
|
21,80
|
Euro
|
58.
|
Baubehördliche Bewilligung der Anwendung von Sprengmitteln
|
26,88
|
Euro
|
59.
|
Bewilligung für eine Nachtarbeit nach dem Gesetz zum Schutz gegen
Baulärm
|
26,88
|
Euro
|
60.
|
Genehmigung einer Flüssiggasanlage nach dem Wiener
Gasgesetz
|
26,88
|
Euro
|
61.
|
Prüfung einer Anzeige nach dem Wiener Aufzugsgesetz und nach dem
Wiener Öl-feuerungsgesetz
|
28,00
|
Euro
|
62.
|
Überprüfung der Herstellung von Probekörperserien oder
Signierung derselben
|
18,89
|
Euro
|
63.
|
Prüfung einer Fertigstellungsanzeige oder Fertigstellungsmeldung nach
der BO für Wien oder nach dem Wiener Kleingartengesetz 1996
|
22,00
|
Euro
|
63a.
|
Prüfung einer Fertigstellungsanzeige nach der BO für Wien, wenn
in den Ausführungsplänen Änderungen im Sinne des § 73
Abs. 3 der BO für Wien dargestellt werden
|
50,00
|
Euro
|
64.
|
Bewilligung für die Selbsträumung von Senkgruben,
Hauskanalanlagen, Abscheidern und dergleichen
|
26,88
|
Euro
|
65.
|
Feststellung der ordnungsgemäßen Gehsteigherstellung
|
9,44
|
Euro
|
66.
|
Übernahme eines Gehsteiges oder Straßengrundes
|
9,44
|
Euro
|
67.
|
Stundung einer Gehsteigherstellung
|
13,08
|
Euro
|
68.
|
Genehmigung einer
|
|
|
|
a) Gehsteigauffahrt
|
4,72
|
Euro
|
|
b) Gehsteigüberfahrt
|
9,44
|
Euro
|
69.
|
Genehmigung von Sprenghähnen und Einfahrtsgeleisen auf
öffentlichem Straßengrund
|
9,44
|
Euro
|
70.
|
Bestellung zum Aufzugsprüfer oder zum Betreuungsunternehmen nach dem
Wiener Aufzugsgesetz
|
65,00
|
Euro
|
71.
|
Einsichtnahme in das Schriften- und Planarchiv außerhalb eines
laufenden Bauver-fahrens, sowie Anfertigen von amtlichen Kopien bis zu einem
Ausmaß von 5 Bögen
|
15,00
|
Euro
|
72.
|
entfällt; LGBl Nr. 20/2007 vom 15.5.2007
|
|
|
73.
|
Überprüfung von Anträgen auf Zulassung neuer Baustoffe,
Bauteile und Bauarten
|
414,23
|
Euro
|
|
Die Abgabe beträgt 210,75 Euro, wenn es sich um die Verlängerung
oder Änderung einer Zulassung handelt.
|
V. Kino- und Veranstaltungsangelegenheiten
74.
|
Erteilung einer Konzession für Filmvorführungen für je
angefangene 100 Plätze Fassungsraum
|
44,69
|
Euro
|
|
bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser
Tarifpost.
|
|
|
|
Bei Kinos mit einer genehmigten Spielzeit von weniger als 4 Tagen
wöchentlich gilt die Hälfte der sonst geltenden Sätze dieser
Tarifpost.
|
||
75.
|
Erteilung einer Konzession zur Vorführung
|
|
|
|
a) von Schmalfilmen oder Stehbildern bei wechselndem Standort in
geschlossenen Räumen
|
26,88
|
Euro
|
|
b) von Schmalfilmen im Freien
|
79,94
|
Euro
|
|
Bis zu einer Konzessionsdauer von einem Jahr gilt die Hälfte dieser
Tarifposten.
|
||
76.
|
Genehmigung der Verpachtung einer Konzession für Filmvorführungen
(Vorführungen) 100 vH der für die jeweilige Konzessionserteilung in
Betracht kommenden Verwaltungsabgabe
|
|
|
77.
|
Genehmigung der Ausübung einer Konzession für
Filmvorführungen (Vorführungen) durch einen Geschäftsführer
oder Genehmigung seiner Person je
|
25
|
vH
|
|
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden
Verwaltungsabgabe.
|
|
|
78.
|
Vorführungen von Filmen vor dem Filmbeirat oder der
Filmbegutachtungskommission
|
|
|
|
a) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von
wenigstens 600 m oder von einer Breite von weniger als 20 mm und einer
Länge von mindest 250 m für je angefangene 10 m
|
1,09
|
Euro
|
|
b) von einer Breite von mindestens 20 mm und einer Länge von weniger
als 600 m oder von einer Breite von weniger als20 mm und einer Länge von
weniger als 250 m für je angefangene 10 m
|
0,58
|
Euro
|
79.
|
Ausstellung einer Vorführungsbescheinigung
|
6,54
|
Euro
|
80.
|
Zulassung zur Filmvorführerprüfung
|
9,44
|
Euro
|
81.
|
Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener
Veranstaltungsgesetz (ausgenommen Spielapparate) für
Veranstaltungen
|
|
|
|
a) allgemein bei einem Fassungsraum
|
|
|
|
1. bis 500 Personen
|
13,44
|
Euro
|
|
2. bis 700 Personen
|
26,88
|
Euro
|
|
3. über 700 Personen
|
53,77
|
Euro
|
|
b) Publikumstanzunterhaltungen bei einem Fassungsraum
|
|
|
|
1. bis 500 Personen
|
20,34
|
Euro
|
|
2. bis 700 Personen
|
41,42
|
Euro
|
|
3. über 700 Personen
|
83,57
|
Euro
|
|
Für Konzessionen mit wechselndem Standort ist der Fassungsraum mit
nicht mehr als 500 Personen anzunehmen.
|
||
82.
|
Erteilung (auch Erneuerung) einer Konzession nach dem Wiener
Veranstaltungsgesetz für
|
|
|
|
a) Unterhaltungsspielapparate
|
71,58
|
Euro
|
|
b) Münzgewinnspielapparate
|
107,55
|
Euro
|
|
Bei einer Konzessionsdauer bis zu einem Jahr gilt die Hälfte dieser
Tarifpost.
|
|
|
83.
|
Genehmigung der Verpachtung einer Konzession nach dem Wiener
Veranstaltungsgesetz
|
100
|
vH
|
|
der für die jeweilige Konzessionserteilung in Betracht kommenden
Verwaltungsabgabe.
|
|
|
84.
|
Genehmigung der Ausübung einer Konzession nach dem Wiener
Veranstaltungsgesetz durch einen Geschäftsführer
(Geschäftsführerbestellung) der für die jeweilige
Konzessionserteilung in Betracht kommenden Verwaltungsabgabe.
|
50
|
vH
|
85.
|
Bescheinigung der rechtswirksamen Anmeldung einer Veranstaltung nach dem
Wiener Veranstaltungsgesetz
|
|
|
|
1. bis 500 Personen
|
18,00
|
Euro
|
|
2. über 500 Personen
|
50,00
|
Euro
|
|
Bei einer Dauer bis zu 6 Monaten gilt die Hälfte dieser
Tarifpost.
|
||
|
Für die Bescheinigung der Anzeige der Bestellung eines
Geschäftsführers gelten die halben Sätze dieser
Tarifpost.
|
||
86.
|
Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte oder Erteilung
einer Genehmigung nach dem Wiener Kinogesetz bei einem Fassungsraum
|
|
|
|
a) bis 100 Personen
|
13,08
|
Euro
|
|
b) bis 300 Personen
|
26,88
|
Euro
|
|
c) bis 500 Personen
|
53,05
|
Euro
|
|
d) über 500 Personen
|
105,37
|
Euro
|
|
Bei Feststellung der Zulässigkeit der Änderung einer geeigneten
Veranstaltungsstätte oder Änderung einer Kinobetriebsstätte gilt
die Hälfte dieser Tarifpost.
|
||
87.
|
Zulassung zur Beleuchterprüfung
|
9,44
|
Euro
|
88.
|
Bewilligung der Festsetzung einer späteren Sperrstunde nach dem
Wiener Veranstaltungsgesetz oder Verlängerung der Aufführungszeiten
nach dem Wiener Kinogesetz 49,05 Euro
|
49,05
|
Euro
|
|
für eine Bewilligung bis zu 3 Tagen
|
7,26
|
Euro
|
VI. Landeskulturangelegenheiten
89.
|
Ausstellung einer
|
|
|
|
a) Landesjagdkarte
|
|
|
|
1. allgemein
|
39,97
|
Euro
|
|
2. für Gemeindejagdverwalter, Jagdaufseher – sofern sie nicht
Jagdausübungsberechtigte sind –, Forstbeamte, Forstpraktikanten
während ihrer Ausbildungszeit sowie für Lehrer und Schüler
forstwirtschaftlicher Schulen
|
13,08
|
Euro
|
|
b) Jagdgastkarte
|
11,62
|
Euro
|
90.
|
Zuerkennung
|
|
|
|
a) eines Eigenjagdrechtes je ha
|
1,67
|
Euro
|
|
b) einer Abrundungsfläche zu einem Eigenjagdgebiet je ha
|
3,27
|
Euro
|
|
c) eines Vorpachtrechtes je ha
|
3,27
|
Euro
|
91.
|
Feststellung des Wertes der Jagd bei Bereinigung der Grenzen von
Jagdgebieten
|
26,88
|
Euro
|
92.
|
Genehmigung oder Kenntnisnahme einer Jagdverpachtung, der Verlängerung
eines Jagdpachtverhältnisses, der Übertragung eines Pachtrechtes, der
Unter- oder Weiterverpachtung je ha 0,58 Euro
|
0,58
|
Euro
|
|
höchstens
|
330,66
|
Euro
|
93.
|
Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Jagdpacht- oder
Gesellschaftsvertrages
|
33,42
|
Euro
|
94.
|
Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Feststellung des
Jagdpachtzinsanteiles
|
13,08
|
Euro
|
95.
|
Bestätigung eines Jagd- oder Fischereiaufsehers
|
4,72
|
Euro
|
96.
|
Ausstellung einer
|
|
|
|
a) Fischerkarte mit einjähriger Gültigkeit
|
11,62
|
Euro
|
|
b) Fischerkarte mit dreijähriger Gültigkeit
|
24,70
|
Euro
|
|
c) Fischergastkarte
|
4,72
|
Euro
|
|
Für Berufsfischer, Arbeitnehmer von solchen, Bewirtschafter von
Fischereirevieren (§ 12 Abs. 2, § 13 des Wiener Fischereigesetzes) und
Fischereiaufseher (für letztere sofern sie nicht selbst Eigentümer
oder Pächter eines Fischwassers oder Nutznießer eines nicht in die
Revierbildung einbezogenen Fischwassers sind) ermäßigen sich diese
Sätze auf die Hälfte.
|
||
97.
|
Anerkennung eines Teichwirtschaftsbetriebes oder einer
Fischzuchtanstalt
|
52,32
|
Euro
|
98.
|
Entscheidung über
|
|
|
|
a) Bestehen, Veräußerung oder Zerlegung eines Eigenreviers im
Sinne des Wiener Fischereigesetzes
|
0,65
|
Euro
|
|
b) Zuweisung eines Fischwassers
|
0,65
|
Euro
|
|
c) Anerkennung eines Eigenreviers
|
0,36
|
Euro
|
|
d) Genehmigung der Verpachtung eines Fischereireviers
|
0,36
|
Euro
|
|
für jeden ¼ ha des Fischwasser, mindestens
|
33,42
|
Euro
|
99.
|
Bestätigung der Anmeldung des Buschenschankes
|
21,80
|
Euro
|
100.
|
Genehmigung der Überschreitung der Ausschankzeit beim
Buschenschank
|
33,42
|
Euro
|
VII.
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
101.
|
Ausstellung einer Bescheinigung oder einer Bestätigung über den
Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung
|
76,00
|
Euro
|
102.
|
a) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10
StbG, ausgenommen solche gemäß
§ 10 Abs. 4 und Abs. 6 StbG
|
150,00
|
Euro
|
|
b) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß
§§ 10 Abs. 4, 11a
Abs. 2 und 25 Abs. 2 StbG
|
76,00
|
Euro
|
|
c) Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10
Abs. 6 StbG
|
300,00
|
Euro
|
103.
|
Verleihung der Staatsbürgerschaft in allen anderen als in
Tarifpost 102 genannten Fällen
|
76,00
|
Euro
|
104.
|
Bestätigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch
Wohnsitzbegründung
|
76,00
|
Euro
|
105.
|
Zusicherung der Staatsbürgerschaft
|
40,00
|
Euro
|
106.
|
Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten
und Kinder je
|
76,00
|
Euro
|
107.
|
Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft
|
76,00
|
Euro
|
108.
|
Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem
Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden
Staatsbürgerschaft
|
19,00
|
Euro
|
109.
|
Erlassung eines Bescheides über die Feststellung der
Staatsbürgerschaft
|
36,00
|
Euro
|
110.
|
Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Angelegenheiten der
Staatsbürgerschaft
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt. |
8,00
|
Euro
|
111.
|
Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Auszuges aus der
Heimatrolle
Bei Ausstellung für ein Kind findet diese Tarifpost keine Anwendung, sofern diese erstmals und innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes erfolgt. |
8,00
|
Euro
|
VIII. Angelegenheiten des Unterrichtes in
Gesellschaftstänzen
112.
|
Bewilligung zur Erteilung von Unterricht in
Gesellschaftstänzen
|
26,88
|
Euro
|
113.
|
Nachsicht von dem Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft
|
43,60
|
Euro
|
114.
|
Nachsicht von dem Erfordernis der berufmäßigen Verwendung oder
Befreiung von der Ablegung der Prüfung
|
15,98
|
Euro
|
115.
|
Genehmigung eines Geschäftsführers oder Pächters
|
|
|
|
a) bei Fortbetrieben
|
8,72
|
Euro
|
|
b) sonst
|
26,88
|
Euro
|
116.
|
Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers
|
15,98
|
Euro
|
117.
|
Kenntnisnahme des Fortbetriebes
|
8,72
|
Euro
|
118.
|
Genehmigung der Verlegung an einen anderen Standort
|
15,98
|
Euro
|
119.
|
Feststellung der Eignung der Betriebsräume einer
Tanzlehranstalt
|
13,08
|
Euro
|
IX. Sonstige Angelegenheiten
120.
|
Bewilligung des gewerbsmäßigen Abschlusses und der Vermittlung
von Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung (Buchmacher und
Totalisateure)
|
330,66
|
Euro
|
121.
|
Bewilligung zur Entfernung von Bäumen (§ 4 des Wiener
Baumschutzgesetzes)
|
|
|
|
a) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Wiener
Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird
|
4,72
|
Euro
|
|
b) wenn die Bewilligung aus den im § 4 Abs. 1 Z 4 des Wiener
Baumschutzgesetzes genannten Gründen erteilt wird, für jeden Baum,
dessen Entfernung bewilligt wird
|
21,80
|
Euro
|
|
höchstens
|
494,17
|
Euro
|
122.
|
Genehmigung gemäß § 1 des Wiener
Ausländergrunderwerbsgesetzes
|
|
|
|
a) zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums)
|
76,30
|
Euro
|
|
b) zum Erwerb sonstiger Rechte
|
47,23
|
Euro
|
123.
|
Bewilligung nach dem Wiener Starkstromwegegesetz 1969, und zwar
|
|
|
|
a) zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen
Leitungsanlage
|
18,89
|
Euro
|
|
b) zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung
elektrischer Leitungsanlagen
|
37,78
|
Euro
|
124.
|
Feststellung, ob die Bestimmungen über die Assanierung auf ein
Grundstück Anwendung finden (§ 1 Abs. 2 Stadterneuerungsgesetz), je
Grundstück
|
18,89
|
Euro
|
125.
|
Feststellung, ob Grundstücke vom Anwendungsbereich des
Stadterneuerungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2
Stadterneuerungsgesetz)
|
18,89
|
Euro
|
126.
|
Feststellung, ob ein Grundstück von den Assanierungsarbeiten
ausgenommen ist (§ 7 Stadterneuerungsgesetz), je Grundstück
|
18,89
|
Euro
|
127.
|
Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke
(§§ 9 und 31 Stadterneuerungsgesetz) für je angefangene 100
m² Grundfläche
|
0,58
|
Euro
|
|
mindestens
|
17,07
|
Euro
|
|
höchstens
|
116,27
|
Euro
|
128.
|
Bescheinigung über Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften
(§ 9 Abs. 3 Stadterneuerungsgesetz)
|
11,62
|
Euro
|
129.
|
Feststellung, ob die Bestimmungen über die Bodenbeschaffung auf ein
Grundstück Anwendung finden (§ 2 Bodenbeschaffungsgesetz)
|
94,47
|
Euro
|
130.
|
Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 5, 23 Abs. 4, 25 Abs.
4, 26 Abs. 5 und 28 Abs. 4 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5,
18 Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung
ohne Durchführung einer Interessensabwägung erteilt wird
|
109,00
|
Euro
|
131.
|
Bewilligungen gemäß §§ 22 Abs. 6, 25 Abs. 5, 26 Abs. 6
und 28 Abs. 5 sowie in den Fällen der §§ 7 Abs. 5, 18 Abs. 1 und
2 und 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz, wenn die Bewilligung nach
Durchführung einer Interessenesabwägung erteilt wird
|
436,00
|
Euro
|
132.
|
Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und 11 Abs. 3 Wiener
Naturschutzgesetz
|
109,00
|
Euro
|
133.
|
Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Wiener
Nationalparkgesetz
|
109,00
|
Euro
|
134.
|
Feststellung, dass der Sammlung oder Behandlung von Abfällen keine
Untersagungsgründe entgegen stehen (§ 6 Abs. 4 Wiener
Abfallwirtschaftsgesetz)
|
33,42
|
Euro
|
135.
|
Genehmigung gemäß §§ 25, 28 und 30 sowie
Feststellungen nach § 32 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz
|
109,00
|
Euro
|
136.
|
Vergabe eines Marktplatzes, ausgenommen tageweise Zuweisung
|
12,00
|
Euro
|
137.
|
Bewilligung eines weiteren Anlassmarktes (§ 2 Z 9 der
Marktordnung 2006)
|
|
|
|
a) in der Dauer von einem Tag
|
22,00
|
Euro
|
|
b) in der Dauer von zwei Tagen
|
36,00
|
Euro
|
|
c) in der Dauer von drei oder mehreren Tagen
|
51,00
|
Euro
|
138.
|
Marktbehördliche Bewilligung
|
|
|
|
a) gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 der
Marktordnung 2006
|
22,00
|
Euro
|
|
b) gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 der Marktordnung
2006
|
51,00
|
Euro
|
139.
|
Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos
|
60,00
|
Euro
|
140.
|
Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietees und
ähnlichen Einricht-ungen
|
25,00
|
Euro
|
141.
|
Bewilligung zur Verwendung von Tieren bei sonstigen
Veranstaltungen
|
25,00
|
Euro
|
142.
|
Bewilligung eines Betriebes eines Tierheimes
|
61,77
|
Euro
|
143.
|
Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
(insbe-sondere Zoofachgeschäfte)
|
60,00
|
Euro
|
144.
|
Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmens
|
58,00
|
Euro
|
145.
|
Bewilligung von rituellen Schlachtungen
|
25,00
|
Euro
|
146.
|
Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskünfte aus
Beständen der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, des Zentralindex der
Standesämter sowie der Zivilen Altmatrik betreffend die im Privatinteresse
gelegene Ahnen- und Familienforschung pro beauskunfteter Person
|
30,00
|
Euro
|
TARIF II
über das Ausmaß der Kommissionsgebühren
über das Ausmaß der Kommissionsgebühren
A. Allgemeiner Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen, soweit hiefür nicht eine Gebühr nach einer Post des Besonderen Teiles dieses Tarifes zu entrichten ist, für jedes teilnehmende Amtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
1.
|
an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr und 15.30
Uhr
|
7,63
|
Euro
|
2.
|
an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 7.30 Uhr
sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an Samstagen zwischen 6. 00 Uhr und 22.00
Uhr
|
11,62
|
Euro
|
3.
|
an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr des folgenden Tages sowie an
Sonn- und Feiertagen
|
17,07
|
Euro
|
B. Besonderer Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen für
1.
|
Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Wiener
Veranstaltungsgesetzes durch einen technischen Beamten oder einen
Feuerwehrbeamten für jedes entsendete Organ
|
|
|
|
a) bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein
|
|
|
|
1. bis zu drei Stunden
|
47,23
|
Euro
|
|
2. bis zu sechs Stunden
|
76,30
|
Euro
|
|
3. über sechs Stunden
|
94,47
|
Euro
|
|
b) bei einer Generalprobe oder einer abschließenden Bühnenprobe
(Stellprobe) für jede angefangene Stunde
|
|
|
|
1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen
|
9,44
|
Euro
|
|
2. an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen
|
14,17
|
Euro
|
2.
|
Entsendung von Organen der Wasserwerke
|
|
|
|
a) zur Prüfung einer neuhergestellten, abgeänderten oder
erweiterten Wasserleitungsanlage bis zu fünf Ausläufen
|
13,08
|
Euro
|
|
für jeden weiteren Auslauf
|
2,90
|
Euro
|
|
b) zur Prüfung einer Versorgungsleitung für einen Ober- oder
Unterflurhydranten
|
13,08
|
Euro
|
|
für jeden weiteren angeschlossenen Hydranten
|
2,90
|
Euro
|
|
c) zur Prüfung von Feuerhydranten bis zu fünf
Stück
|
13,08
|
Euro
|
|
für jeden weiteren Feuerhydranten
|
2,90
|
Euro
|
|
d) wenn die Prüfung nach lit. a bis c infolge Verschuldens des
Wasserabnehmers zur festgesetzten Zeit nicht durchgeführt werden kann,
zusätzlich
|
13,08
|
Euro
|
3.
|
Begutachtung
|
|
|
|
a) einer Hauskanalanlage
|
26,88
|
Euro
|
|
b) einer Senkgrube
|
17,07
|
Euro
|
4.
|
a) Behördliche Überprüfungen während der
Bauführung, wie Beschau des Untergrundes, Beschau von Bauteilen, deren
Überprüfung nach Fertigstellung nicht mehr möglich ist,
Rohbaubeschau, Belastungsproben (allgemein)
|
43,60
|
Euro
|
|
b) Beschau von Bauteilen in Fertigteilwerken außerhalb
Wiens
|
65,40
|
Euro
|
5.
|
a) Entsendung von Organen der Standesämter zur Durchführung von
Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt Wien an Werktagen
– sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in
Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch
begründeten Fällen handelt
|
395
|
Euro
|
|
b) Sonstige Entsendung von Organen der Standesämter zur
Durchführung von Trauungen außerhalb der Trauungssäle der Stadt
Wien – sofern es sich nicht um Trauungen in Krankenanstalten, in
Strafvollzugsanstalten oder Haftanstalten oder Trauungen zu Hause in medizinisch
begründeten Fällen handelt
|
1 095,00
|
Euro
|
6.
|
Begleitung von Sondertransporten über Brücken
|
|
|
|
a) für eine Dauer von bis zu 2,5 Stunden
|
270,00
|
Euro
|
|
b) für jede weitere angefangene Stunde zusätzlich
|
100,00
|
Euro
|
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
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