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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an die Konservatorium Wien GmbH (Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
06.07.2004
LGBl


§ 1. (1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beim Konservatorium Wien in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit der Konservatorium Wien GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Bei Lehrern und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 im Ausmaß ihrer am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden stundenmäßigen Lehrverpflichtung. Änderungen im stundenmäßigen Ausmaß der Zuweisung sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Konservatorium Wien GmbH vorzunehmen. Wird die bei der Konservatorium Wien GmbH zu erbringende stundenmäßige Lehrverpflichtung eines zugewiesenen Lehrers oder einer zugewiesenen Lehrerin zur Gänze aufgehoben, endet dessen oder deren Zuweisung. Eine Beauftragung (Abs. 4) im vollen Umfang der Lehrverpflichtung gilt nicht als Aufhebung der Zuweisung.
(3) Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1 und 2 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete oder die des Kollektivvertrages für die Lehrer und Lehrerinnen der Musiklehranstalten der Stadt Wien, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 schließt eine Beauftragung durch die Konservatorium Wien GmbH, für die Konservatorium Wien Privatschule GmbH tätig zu werden, nicht aus. Bei Lehrern und Lehrerinnen kann die Beauftragung nur im Rahmen des Ausmaßes der Zuweisung (Abs. 2) erfolgen.
(5) Die Zuweisung gemäß Abs. 1 und die Beauftragung gemäß Abs. 4 schließen eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus.
§ 2. Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den gemäß § 1 zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den gemäß § 1 zugewiesenen Bediensteten, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehen, obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die den Gesellschaften gemäß § 3 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
§ 3. (1) Die Konservatorium Wien GmbH ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft und
2. Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft.
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht der Gesellschaft zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Konservatorium Wien Privatschule GmbH im Rahmen der Beauftragung gemäß § 1 Abs. 4.
§ 4. Die Konservatorium Wien GmbH hat dem Magistrat jedenfalls den gesamten anfallenden Aufwand, wie insbesondere den Aktivitätsaufwand für die ihr zugewiesenen Bediensteten, den Aufwand für Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie den Personalverrechnungsaufwand zu ersetzen. Der Magistrat hat im Streitfall die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

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