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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
30.12.2003
LGBl
07.06.2011
LGBl


Auf Grund des § 24 Abs. 6 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2003, wird verordnet:

I. Zusammensetzung

§ 1. (1) Der Gleichbehandlungskommission (§ 19 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG), im Folgenden Kommission genannt, gehören als Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter der Gemeinde Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle der Gemeinde Wien,
3. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG),
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle.

II. Vorsitz

Allgemeines

§ 2. (1) Den Vorsitz übt die oder der mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete der Gemeinde Wien (§ 1 Abs. 1 Z 1) aus. Die oder der Vorsitzende wird durch ihr oder sein Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten.
(2) Der Vorsitz wird für die Funktionsdauer der Kommission (§ 19 Abs. 4 W-GBG) ausgeübt.
(3) Bei Enden der Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden in der Kommission übt bis zur Neubestellung einer oder eines Vorsitzenden die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des ausgeschiedenen Vorsitzenden – bei einer Stellvertretung durch zwei Ersatzmitglieder das erstgereihte, wenn dieses verhindert ist das zweitgereihte Ersatzmitglied – den Vorsitz aus.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall, dass die Mitgliedschaft der oder des Vorsitzenden (ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters) länger als sechs Monate ruht.

Aufgaben der oder des Vorsitzenden

§ 3. (1) Der oder dem Vorsitzenden obliegen:
1. die Einberufung der Sitzungen der Kommission einschließlich der Festlegung der Tagesordnung;
2. die Ausschreibung von mündlichen Verhandlungen einschließlich der Ladung der Verhandlungs-teilnehmerinnen oder Verhandlungsteilnehmer, insbesondere der Parteien und Beteiligten sowie all-fälliger Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen;
3. die Leitung der Sitzungen, Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen;
4. die Handhabung der Sitzungspolizei;
5. die Unterbrechung und Vertagung von Sitzungen (Verhandlungen);
6. die Unterfertigung der Gutachten und Stellungnahmen der Kommission.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen.
(3) Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden sind die in Abs. 1 genannten Aufgaben unter Beachtung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden wahrzunehmen.

III. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Pflichten

§ 4. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den Sitzungen (Verhandlungen), zu welchen sie geladen sind, teilzunehmen.
(2) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend dem Büro der Gleichbehandlungskommission (im Folgenden: Büro) mitzuteilen. Hat ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder, hat es das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist das zweitgereihte Ersatzmitglied, zu verständigen und dem Büro auch den Namen des verständigten Ersatzmitgliedes mitzuteilen.
(3) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, hat es das Büro davon in Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Kommission in einen derartigen Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende dessen Ersatzmitglied zu laden. Hat ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder, hat die oder der Vorsitzende das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist das zweitgereihte Ersatzmitglied, zu laden.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters folgende in ihrer Person gelegene Umstände, die zu einem Ruhen oder Enden der Mitgliedschaft in der Kommission führen, unverzüglich nach deren Kenntnis dem Büro bekannt zu geben:
1. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens;
2. die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe;
3. das Ausscheiden aus dem Dienststand, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Z 2 W-GBG das Ausscheiden aus dem Personalstand der dort genannten Dienststelle und in den Fällen des § 19 Abs. 2 Z 3 W-GBG das Ausscheiden aus der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauf-tragter;
4. den Beginn eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freijahres gemäß § 52b einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungs-dienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
5. die Ausserdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 der Dienstordnung 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995.
(5) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) befangen (§ 7 Abs. 1 AVG), ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes endgültig.

Rechte

§ 5. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben insbesondere das Recht,
1. während der Amtsstunden des Büros in den Räumlichkeiten des Büros in die Akten jener Angelegenheiten und anhängiger Verfahren Einsicht zu nehmen, in denen sie an der Beschlussfassung mitzuwirken haben;
2. in den Verhandlungen an Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige, Parteien sowie an sonstige Beteiligte Fragen zu stellen.

IV. Sitzungen und mündliche Verhandlungen

Einberufung der Sitzungen

§ 6. (1) Die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen, wobei auf die Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Beratungen mit sachkundigen Personen (§ 21 Abs. 1 W-GBG) Bedacht zu nehmen ist. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
(2) Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist allen Mitgliedern der Kommission, einer allfällig beigezogenen Vertreterin der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, oder einem solchen Vertreter sowie weiteren beizuziehenden sachkundigen Personen rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.

Tagesordnung

§ 7. (1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt. Ist eine Sitzung auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern einzuberufen, haben diese einen Vorschlag für die Tagesordnung zu erstatten.
(2) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied jeder Zeit bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission einbringen, wobei bis zum Beginn der Sitzung gestellte Anträge schriftlich einzubringen sind. Die Mitglieder der Kommission und allfällig beizuziehende sachkundige Personen sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; allfällige Unterlagen sind weiterzuleiten.

Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen), Vertraulichkeit

§ 8. (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
(3) Unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten ist der Inhalt von Beratungen der Kommission vertraulich zu behandeln.

Ablauf der Sitzungen (Verhandlungen)

§ 9. (1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefassten Beschlüsse fest und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
(2) Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände richtet sich nach der Tagesordnung.
(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommene Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung nicht mehr behandelt werden würden, beschlossen werden.
(4) Unabhängig von Abs. 3 zweiter Satz ist die Sitzung zu vertagen, wenn die Kommission in schweren Fällen einer behaupteten Diskriminierung im Sinn des § 7 W-GBG beschließt, von der Einvernahme der oder des von der Diskriminierung betroffenen Bediensteten abzusehen und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kommission zur Einvernahme dieser oder dieses Bediensteten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission zu entsenden (vgl. § 25 Abs. 1 Z 3 W-GBG).

Beschlussfassung

§ 10. (1) Für einen gültigen Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Geheime Abstimmungen sind unzulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben.
(3) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4) Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hat die Kommission in der Zusammensetzung der mündlichen Verhandlung den Beschluss über die den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bildende Angelegenheit zu fassen.
(5) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
(6) In den Fällen des § 21 W-GBG ist mit Ausnahme jener Fälle, in denen gemeinsame Beratungen mit sachkundigen Personen durchgeführt werden, eine Beschlussfassung auch im Umlaufweg zulässig.

Niederschriften im Verfahren betreffend die Erstattung von Gutachten

§ 11. Über den Verlauf des Verfahrens vor der Kommission gemäß § 22 W-GBG (Erstattung von Gutachten) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 AVG abzufassen.

Sitzungsprotokoll

§ 12. (1) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
(2) Das Sitzungsprotokoll hat zu enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. die Namen der oder des Vorsitzenden, der weiteren anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und allfälliger sonstiger anwesender Personen,
3. die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
4. die Tagesordnung,
5. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
6. die Anträge in wörtlicher Fassung,
7. Angaben über im Rahmen der Sitzung aufgenommene Niederschriften, welche als Beilage dem Sitzungsprotokoll anzuschließen sind,
8. sofern diese angefordert wurden, das Protokoll über die Einvernahme der oder des von einem schweren Fall einer behaupteten Diskriminierung im Sinn des § 7 W-GBG betroffenen Bediensteten in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission sowie die Aufzeichnung der unter Verwendung technischer Einrichtungen erfolgten Wort- und Bildübertragung (§ 25 Abs. 1 Z 3 W-GBG),
9 die Unterschrift aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).

Beratungs- und Abstimmungsprotokoll

§ 13. (1) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll hat zu enthalten:
1. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
2. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
3. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
4. die allfällige Meinung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind,
5. die Unterschrift aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(2) Im Fall der Erstattung eines Gutachtens sind auch die wesentlichen Gründe für das zu erstattende Gutachten zu protokollieren.
(3) Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist verschlossen zum Akt zu legen.

Unterfertigung der Protkolle

§ 14. (1) Die Protokolle (§§ 12 und 13) sind am Ende der Sitzung durch alle Mitglieder (Ersatzmitglieder), die an der Sitzung (Beratung, Abstimmung) teilgenommen haben, zu unterfertigen. Unterbleibt die Unterfertigung des Protokolls durch ein teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied), ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes von der oder dem Vorsitzenden ausdrücklich im Protokoll festzuhalten.
(2) Sitzungsprotokolle (§ 12) sind darüber hinaus auch von allfällig beigezogenen sachkundigen Personen zu unterfertigen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Schriftführerin oder Schriftführer

§ 15. Den Sitzungen der Kommission ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter der in § 16 Abs. 1 genannten Dienststelle als Schriftführerin oder Schriftführer beizugeben.

V. Bürogeschäfte

§ 16. (1) Die Bürogeschäfte führt die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Führung der Bürogeschäfte der Wiener Gleichbehandlungskommission zuständige Dienststelle (Büro der Gleichbehandlungskommission).
(2) Zu den Bürogeschäften gehören insbesondere:
1. die Übernahme der an die Kommission gerichteten Anträge und Berichte einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Akten;
2. die Durchführung des zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission notwendigen Schriftverkehrs und allfälliger sonstiger (zB telefonischer) Kontakte;
3. die Schriftführung in den Sitzungen (Verhandlungen) der Kommission;
4. die Besorgung der laufenden Kanzleigeschäfte wie insbesondere die Ausfertigung und Zustellung sämtlicher Schriftstücke;
5. die Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen;
6. die Verwahrung der Akten;
7. die Bereitstellung geeigneter Sitzungssäle für die Sitzungen (Verhandlungen).

VI. In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Diese Geschäftsordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.
(2) Auf in § 44a Abs. 3 W-GBG genannte Verfahren findet diese Geschäftsordnung in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

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