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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien bei Bildschirmarbeit
Auf Grund des § 57, § 58 und § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausstattung und
Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze, die bei der Bildschirmarbeit im
Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten
(§ 2 Abs. 2 W-BedSchG 1998) zu setzenden
Maßnahmen sowie die gegenüber den Bediensteten bestehenden
Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und Beteiligungspflichten der
Dienstgeberin (§ 2 Abs. 3 W-BedSchG 1998).
(2) Im Sinn des Abs. 1 bedeuten:
(2) Im Sinn des Abs. 1 bedeuten:
1. Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das
Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige
Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine
funktionale Einheit bilden, ausgenommen Arbeitsplätze bei den in
§ 57 Abs. 5 W-BedSchG 1998 angeführten
Einrichtungen und Geräten;
2. Bildschirmarbeit: Ausführung von Tätigkeiten wie
Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung
oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen (Z 1) unter
Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinn des
§ 57 Abs. 1 W-BedSchG 1998.
(3) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 58 Abs. 3 W-BedSchG 1998 liegt vor, wenn Bedienstete
(3) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinn des § 58 Abs. 3 W-BedSchG 1998 liegt vor, wenn Bedienstete
1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
2. durchschnittlich mehr als drei Stunden
ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit (Abs. 2 Z 2) beschäftigt werden.
ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit (Abs. 2 Z 2) beschäftigt werden.
Anwendung von Bestimmungen der
Bildschirmarbeitsverordnung
§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Ausstattung und Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze
(§ 1 Abs. 2 Z 1),
2. der bei der Bildschirmarbeit
(§ 1 Abs. 2 Z 2) im Interesse der Sicherheit und
Gesundheit der Bediensteten zu setzenden Maßnahmen sowie
3. der die Dienstgeberin gegenüber den Bediensteten treffenden
Unterweisungs-, Informations-, Anhörungs- und
Beteiligungspflichten
finden die §§ 2 bis 15 und § 16 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 3 bis 7, 9, sowie 11 bis 15 BS-V auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 8 und 14 BS-V enthaltenen Verweisungen auf § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
finden die §§ 2 bis 15 und § 16 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 3 bis 7, 9, sowie 11 bis 15 BS-V auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Die in den §§ 8 und 14 BS-V enthaltenen Verweisungen auf § 68 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 58 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Z 4 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
Inkraftreten
§ 3. (1) Die Bestimmungen über die an Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch und Arbeitsfläche gestellten Anforderungen - soweit es sich nicht um die Bemessung des Beinfreiraumes unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche handelt - treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
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