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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Gesetz über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
17.11.1994[1]
LGBl
23.02.1995
LGBl
30.06.1995
LGBl
24.07.1996
LGBl
23.12.1997
LGBl
28.04.1998
LGBl
29.12.1998
LGBl
22.03.1999
LGBl
14.07.1999
LGBl
28.09.1999
LGBl
28.09.2000
LGBl
06.04.2001
LGBl
14.12.2001
LGBl
29.03.2002
LGBl
13.12.2002
LGBl
22.07.2003
LGBl
05.09.2003
LGBl
10.05.2004
LGBl
06.07.2004
LGBl
10.09.2004
LGBl
13.10.2004
LBGl
12.07.2005
LGBl
19.09.2005
LGBl
14.02.2006
LGBl
22.09.2006
LGBl
19.02.2008
LGBl
12.09.2008
LGBl
28.01.2009
LGBl
11.03.2009
LGBl
29.01.2010
LGBl
17.09.2010
LGBl
15.04.2011
LGBl
07.09.2011
LGBl
24.08.2012
LGBl
31.12.2012
LGBl
14.08.2013
LGBl
16.12.2013
LGBl
13.04.2014
LGBl

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Inhalt

§ 1. (1) Dieses Gesetz enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Anstellung der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten dieser Beamten, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Auflösung von Dienstverhältnissen.
(2) Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten.
(3) Beamte des Dienststandes sind die Beamten bis zu ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand. Danach sind sie Beamte des Ruhestandes. Soweit dieses Gesetz von "Beamten" spricht, sind hierunter Beamte des Dienststandes zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird.

Dienstbehörde

§ 2a. Dienstbehörde ist, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen anderen Organen der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, der Magistrat.

2. Abschnitt
Anstellung, Ernennung, Vorrückung

Allgemeine Anstellungserfordernisse

§ 3. (1) Zur Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) ist im allgemeinen erforderlich:
1. ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 40 Jahren,
2. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
3. ein ehrenhaftes Vorleben und
4. die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche persönliche Eignung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache.
(2) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen, die unmittelbar nach dem Ausscheiden
1. aus einem seit der Vollendung des 40. Lebensjahres ununterbrochen und durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder
2. aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
angestellt werden. Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 1 kann mit Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses in Ausnahmefällen nachgesehen werden, wenn die Anstellung aus besonderen dienstlichen Gründen geboten ist; dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Anstellungsbewerbers Bedacht zu nehmen.

Ausschließungsgründe

§ 4. (1) Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
1. Personen, die eine gerichtliche Verurteilung aufweisen, die bei einem Beamten die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung bewirkt, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
2. Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
3. Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind, sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Anstellung sprechen.
(2) Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so kann sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, entlassen werden, ohne daß sie sich auf den Rechtsschutz dieses Gesetzes berufen kann.
(3) Der Magistrat (§ 2a) ist im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Magistrat unverzüglich zu löschen.

§ 5. entfällt; LGBl Nr. 42/2010 vom 17.9.2010

Verwendungsbeschränkungen

§ 6. (1) Dienstposten, mit denen Aufgaben der Hoheitsverwaltung verbunden sind, sind Beamten mit österreichischer Staatsangehörigkeit vorbehalten.
(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Onkel und Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.

Besondere Anstellungserfordernisse

§ 7. (1) Die besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtengruppen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - werden vom Stadtsenat nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission festgesetzt.
(2) Hiebei ist Vorsorge zu treffen, daß für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene Dienstprüfungen in angemessener Zeit nachholen können.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 7a. (1) Für von § 3 Abs. 1 Z 2 erfasste Personen ohne inländischen Ausbildungsnachweis gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.
(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Beamtengruppe, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
2. eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22,
2. die den Ausbildungsnachweisen gemäß Z 1 nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Nachweise oder
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S 6.
(4) Der Magistrat hat auf Antrag eines österreichischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein in Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Beamtengruppe im Wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Beamtengruppe verlangt, für die Anerkennung des Ausbildungsnachweises Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstaben g und h der Richtlinie 2005/36/EG (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) festzulegen. Eine Ausgleichsmaßnahme darf nur vorgeschrieben werden, wenn die vom Bewerber nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die vom Bewerber während seiner Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen; dabei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten und insbesondere vorweg zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund derer die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Abgesehen von den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erlassen ist. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Erfüllung der entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften feststeht oder festgestellt wurde.

Neuaufnahmen und Überstellungen

§ 8. (1) Bei Neuaufnahmen sind alle in diesem Gesetz und die in sonstigen Dienstvorschriften festgesetzten Erfordernisse genau zu erfüllen.
(2) Die Überstellung in eine andere Beamtengruppe ist in der Regel nur zulässig, wenn die für diese Gruppe vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse nachgewiesen werden. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe darf ohne Zustimmung des Beamten nur aus Gründen vorgenommen werden, die in seiner Person gelegen sind und der genauen Erfüllung des Dienstes Abbruch tun.
(3) Sind die in Abs. 2 bezeichneten Gründe durch Krankheit verursacht und bloß vorübergehend, ist eine Überstellung gemäß Abs. 2 nicht zulässig.

Stellenbesetzung

§ 9. Bei der Stellenbesetzung kommt zunächst die höhere Befähigung und bessere Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die Leitungseignung in Betracht; das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.

Verfahren bei ungenügender Beschreibung

§ 10. (1) Erreicht der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht, so ist er vom Dienststellenleiter aufzufordern, die Dienstleistung zu verbessern.
(2) Erreicht der Beamte während des der Aufforderung gemäß Abs. 1 folgenden Jahres den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht, obwohl er nach sechs und nach weiteren drei Monaten jeweils vom Dienststellenleiter ermahnt worden ist, hat der Magistrat – sofern nicht die Kündigung des Beamten in Betracht kommt – dies mit Bescheid festzustellen und gleichzeitig zu verfügen, dass das Gehalt des Beamten für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend ab dem dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides folgenden Monat, um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist.
(3) Grundlage für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 hat eine den unzureichenden Arbeitserfolg darlegende Dokumentation des Dienststellenleiters zu sein. Die Aufforderung gemäß Abs. 1 sowie die erfolgten Ermahnungen gemäß Abs. 2 sind nachzuweisen.
(4) Hat der Magistrat einen Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen, hat er von Amts wegen festzustellen, ob der von diesem Bescheid betroffene Beamte während des Jahres, das dem in Abs. 2 genannten Jahr folgt, den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat. Stellt der Magistrat mit Bescheid fest, dass der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg während dieses Jahres erreicht hat, ist das Verfahren einzustellen. Stellt er mit Bescheid das Gegenteil fest, hat er gleichzeitig die Entlassung des Beamten zu verfügen; diese Feststellung darf nicht vor Rechtskraft des gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheides erfolgen. Fehlen dem Beamten bis zum Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) nicht mehr als 60 Monate, kann der Magistrat statt der Entlassung die Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit bis zu 25% geminderten Ruhebezügen verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Dienstleistung des Beamten und sein sonstiges Verhalten während der gesamten Dienstzeit (§ 13 Abs. 1) gerechtfertigt ist.
(5) Die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2 oder 4 ist unzulässig, wenn der Beamte in dem in Abs. 2 oder 4 genannten Jahr nicht mindestens während dreizehn Wochen oder an 65 Arbeitstagen seinen Dienst versehen hat. Dies gilt nicht, wenn der Beamte diese Anzahl von Wochen oder Tagen, an denen er Dienst versehen hat, nur deshalb nicht erreicht, weil er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern geblieben ist.
(6) Bei Beurteilung der Frage, ob der Beamte den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg erreicht hat, sind Beeinträchtigungen der Dienstleistung als Folge von Unfällen oder Erkrankungen dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Leistungseinschränkung vom Beamten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist und durch einen Amtsarzt bescheinigt wird, dass die Unfall- oder Erkrankungsfolgen die Erreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges im jeweiligen einjährigen Beurteilungszeitraum (Abs. 2 und 4) nicht zugelassen haben; der Gegenbeweis ist zulässig.

Anstellungsbescheid

§ 11. (1) Im Bescheid, mit dem eine Person angestellt wird, ist auch auszusprechen,
1. zu welchem Zeitpunkt die Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 wirksam wird und
2. in welches Schema und in welche Verwendungsgruppe und Beamtengruppe der Beamte eingereiht ist.
(2) Dem Bescheid ist beizufügen:
1. Bekanntgabe des Dienstortes des Beamten,
2. ein Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis des Beamten im wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden:
a) Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56 (insbesondere in bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Probedienstzeit, Dienstpflichten, Auflösung des Dienstverhältnisses, allfällig vom Dienstgeber einzuhaltende Kündigungsfristen, Disziplinarrecht),
b) Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55 (in bezug auf das Diensteinkommen und dessen Auszahlung),
c) Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 (in bezug auf Ansprüche auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit),
d) Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67 (in bezug auf Pensionsansprüche),
e) Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 (in bezug auf Ansprüche auf eine Ruhe- oder Versorgungsgenußzulage).

Angelobung

§ 12. Der Beamte hat zu geloben, daß er die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Wien befolgen und alle sich aus seinem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen wird.

Anrechenbare Dienstzeit

§ 13. (1) Die für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte entscheidende Dienstzeit beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes bei der Stadt Wien, bei einem vorangegangenen nicht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Tag der Anstellung, und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(2) Inwieweit die der Anstellung vorangegangenen und die im Ruhestand verbrachten Zeiten anrechenbar sind, bestimmen §§ 14 und 15 sowie die Pensionsordnung 1995. Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung

§ 14. (1) Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten sind dem Beamten für die Vorrückung zur Gänze anzurechnen:
1. die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt wurde;
2. die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/ 1983;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % gehabt hat;
4. die Zeit des Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit und der nach der Verordnung BGBl. Nr. 215/1949 für die Zulassung zur tierärztlichen Physikatsprüfung vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis oder sonstigen tierärztlichen Tätigkeit;
5. die Zeit der Ausbildung, die für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß;
6. bei einem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A, B, K 1, K 2, L 1, LKP, LKS oder eine der Verwendungsgruppen L 2a oder L 2b aufgenommen worden ist, die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule bis zum Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Studienabschlusses gilt bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember;
7. die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder einer Pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren;
8. bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A oder L 1 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Kunsthochschule bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; als Laufzeit des Sommersemesters gilt die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember; ./1
9. die Zeit einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren;
10. die Zeit der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG oder in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
11. die Zeit eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses, eines Dienstes, eines Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die den in Z 1 bis 10 genannten Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind; die Obergrenzen der Z 5 bis 8 sind zu beachten.
(2) Die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, die nicht nach Abs. 1 anzurechnen sind, sind
dem Beamten für die Vorrückung bis zu einem höchstens zu berücksichtigenden Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(3) Zeiten gemäß Abs. 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse bis zum Ausmaß von fünf Jahren insoweit zur Gänze für die Vorrückung angerechnet werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Eine über das Ausmaß von fünf Jahren hinausgehende Anrechnung ist mit Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission möglich.
(4) Von der Anrechnung nach Abs. 1 bis 3 sind ausgeschlossen:
1. die vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, gelegene Zeit, sofern es sich nicht um Zeiten eines Dienstverhältnisses oder eines Lehrverhältnisses nach Vollendung der Schulpflicht oder um Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gemäß Abs. 1 Z 2 handelt;
2. die Zeit, die gemäß Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben und diesen nicht der Stadt Wien abgetreten hat;
3. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag, und auf Karenzen nach §§ 15 bis 15d, 15m und 15q des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, nach §§ 2 bis 6, 8e und 9 des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht und auf andere Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit des Karenzurlaubes zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen ist, soweit für diese Zeiten kein anderer Ausschlussgrund nach diesem Absatz vorliegt.
(4a) Die Schulpflicht (Abs. 4 Z 1) gilt mit Ablauf des 30. Juni des Jahres als vollendet, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von Abs. 4 Z 3 gewährt werden.
(6) Ist ein kalendermäßiger Zeitraum nach mehreren Bestimmungen des Abs. 1 anrechenbar, so ist nur die günstigere Anrechnung zulässig. Nicht anzurechnen sind die in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs. 1 Z 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.

Besondere Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung

§ 15. (1) Die Anrechnung gemäß § 14 hat in der Verwendungsgruppe zu erfolgen, in die der Beamte aufgenommen wird. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1, im Schema II von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III auszugehen. Sodann ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten um die angerechnete Zeit zu verbessern.
(1a) Abweichend von Abs. 1 ist bei einem Beamten des Schemas II KAV die Anrechnung so vorzunehmen, als würde der Beamte in die Verwendungsgruppe A des Schemas II aufgenommen werden. Die besoldungsrechtliche Stellung ist nach Verbesserung um die angerechnete Zeit nach den Bestimmungen des § 40e der Besoldungsordnung 1994 zu ermitteln.
(2) Wird ein Beamter in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, so können ihm zusätzlich Zeiten für die Vorrückung angerechnet und seine besoldungsrechtliche Stellung nach der Überstellung verbessert werden, um Härten zu beseitigen, die dadurch entstehen, daß der Beamte in seine neue Verwendungsgruppe überstellt und nicht aufgenommen wird. Dasselbe gilt bei einem Beamten, der in eine andere Beamtengruppe überreiht wird.
(3) Die Anrechnung gemäß § 14 und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 1 und 1a werden mit dem Tag der Anstellung, die Anrechnung und die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 2 jedoch mit dem Tag der Überstellung oder Überreihung wirksam.
(4) Bei dem Beamten, der unmittelbar vor der Anstellung Vertragsbediensteter im Schema III, IV, IV KA, IV K, IV KAV oder IV L der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, war, ändert sich die besoldungsrechtliche Stellung durch die Anstellung nicht.

Probedienstzeit

§ 16. (1) Die Anstellung wird nach Ablauf der Probedienstzeit definitiv. Die Probedienstzeit beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.
(2) Voraussetzung für den Eintritt der definitiven Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der gemäß § 7 für die definitive Anstellung vorgeschriebenen Fachprüfung (Fachprüfungen). Legt der Beamte die Fachprüfung (Fachprüfungen) erst nach mehr als sechsjähriger Probedienstzeit erfolgreich ab, so tritt die definitive Anstellung mit dem Tag der Ablegung der (letzten) Fachprüfung oder, falls der Beamte das 26. Lebensjahr später vollendet, mit diesem Zeitpunkt ein.
(3) Eine Probedienstzeit, die
1. während des in diesem Gesetz geregelten Kündigungsschutzes,
2. innerhalb von vier Monaten nach Aufhören des Kündigungsschutzes gemäß Z 1, oder
3. während eines Karenzurlaubes, der nicht im öffentlichen Interesse erteilt wurde,
ablaufen würde, endet bei ungekündigtem Dienstverhältnis erst vier Monate nach Enden des Kündigungsschutzes oder des Karenzurlaubes.
(4) Die Probedienstzeit kann während einer aufgeschobenen Eltern-Karenz nicht ablaufen.

Abordnung des Beamten

§ 17. (1) Der Beamte kann zur Dienstleistung abgeordnet werden
1. bei einer anderen Gebietskörperschaft, wenn dies im Sinn der gebotenen wechselseitigen Hilfeleistung der Gebietskörperschaften gelegen und mit keinem Nachteil für die Gemeinde Wien verbunden ist;
2. bei einem Klub des Wiener Gemeinderates (§ 18 der Wiener Stadtverfassung);
3. bei einer nicht auf Gewinn gerichteten Körperschaft, Anstalt, Stiftung, einem solchen Fonds oder einer solchen Vereinigung, wenn
a) die Gemeinde Wien an dieser Einrichtung beteiligt ist oder
b) der Zweck dieser Einrichtung in der Förderung der Interessen Wiens und seiner Bevölkerung auf wirtschaftlichem, sozialem oder kulturellem Gebiet besteht;
4. bei einer wirtschaftlichen Unternehmung, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt oder die regelmäßig Dienstleistungen für die Gemeinde Wien erbringt oder wenn die Abordnung sonst im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde Wien gelegen ist.
(2) Die Abordnung darf nur im Einvernehmen mit der Stelle, bei der der Beamte Dienst leisten soll, und nur mit Zustimmung des Beamten erfolgen. Sie darf nur unter der Bedingung verfügt werden, dass der Beamte von der Stelle, bei der er Dienst leistet, keine Geldbezüge (ausgenommen Auslagenersätze) erhält; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2.
(3) Die Abordnung kann auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erfolgen.
(4) Die Abordnung ist nur zulässig, wenn sich die Stelle, bei der der Beamte Dienst leisten soll, verpflichtet, der Gemeinde Wien einen Beitrag in der Höhe des Aktivitätsaufwandes für den Beamten einschließlich eines Zuschlages in der Höhe von 50 % derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten. Bei der Abordnung mehrerer Beamter zu derselben Stelle kann eine pauschalierte Abgeltung vereinbart werden. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 1 kann der Gemeinderat bestimmen, dass auf die Leistung des Beitragszuschlages unter der Bedingung verzichtet wird, dass die Abordnung innerhalb eines Jahres endet. Bei einer Abordnung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3 kann der Gemeinderat bestimmen, dass anstelle einer Subvention oder unter Anrechnung auf den Mitgliedsbeitrag der Stadt Wien auf den Beitrag (einschließlich Zuschlag) zur Gänze oder teilweise verzichtet wird.
(5) Der Beamte kann die Zustimmung zur Abordnung widerrufen. Dieser Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Magistrat. Der Magistrat darf die Annahme des Widerrufes nur verweigern, wenn diesem wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Annahme des Widerrufes ist die Abordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten so rasch wie möglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Widerruf aufzuheben. Desgleichen ist auf Wunsch der Stelle, bei der der Beamte Dienst leistet, die Abordnung so rasch wie möglich aufzuheben.
(6) Abs. 4 ist auf Abordnungen zur Dienstleistung beim Bund im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Kurzparkzonen nicht anzuwenden.

Entsendung des Beamten

§ 17a. (1) Der Beamte kann auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung
1. zur Ausbildung oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder
2. zur Aus- und Fortbildung für seine dienstliche Verwendung zu einer Entrichtung eines anderen Rechtsträgers, oder
3. für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung
entsendet werden.
(2) Die Entsendung gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer der Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Erhält der Beamte im Zusammenhang mit der Entsendung Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen an die Gemeinde Wien abzuführen.
(4) Abs. 3 gilt in den Fällen des Abs. 1 Z 1und 3 nicht, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1981, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Bei einem Verzicht gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 24a der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien.
(5) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen (Staatsverträge) Abweichendes bestimmen, ist die Entsendung nach Abs. 1 Z 3 nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung vor der Entsendung verpflichtet, der Gemeinde Wien einen Beitrag in der Höhe des Aktivitätsaufwandes für den Beamten einschließlich eines Zuschlages in der Höhe von 50% derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten.

3. Abschnitt

Dienstpflichten

Allgemeine Dienstpflichten

§ 18. (1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.

Diskriminierungsverbot

§ 18a. (1) Dem Beamten ist es im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Stadt Wien niemand von einem Beamten unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, vor allem nicht
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und bei der Betrauung mit höherwertigen Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses.
(1a) Behinderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in Abs. 1 erster Satz genannten Merkmales in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird.
(2a) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung bzw. Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Gleiches gilt für Merkmale gestalteter Lebensbereiche in Bezug auf Personen mit einer Behinderung.
(3) Als Diskriminierung gilt auch
1. die von einem Beamten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 oder Z 2 verbotenen Verhalten,
2. jede nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende, von einem Beamten gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehende oder diese bezweckende Verhaltensweise, die mit einem in Abs. 1 erster Satz genannten Merkmal in Zusammenhang steht, von dem davon betroffenen Bediensteten als unerwünscht angesehen wird und die Würde dieses Bediensteten verletzt oder dies bezweckt (Belästigung),
3. jede von einem Beamten getroffene nachteilige das Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis betreffende Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Angelegenheiten, die deshalb erfolgt, weil sich der Bedienstete gegen eine Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
4. jedes unter Abs. 1 zweiter Satz oder Z 1 bis 3 fallende Verhalten eines Beamten, das aus dem Grund der Behinderung eines Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 eines Bediensteten erfolgt, wenn der betroffene Bedienstete die behinderungsbedingte und erforderliche Betreuung dieses Angehörigen wahrnimmt.

§ 18b. (1) Eine Diskriminierung im Sinn des § 18a Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
1. die unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt, sofern dieser nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen,
2. die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme auf Grund der Art der auszuübenden dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung der Sicherung grundlegender dienstlicher Anforderungen dienen, sofern es sich um eine angemessene Anforderung handelt, oder
3. die unterschiedliche Behandlung auf Grund des Alters oder einer Behinderung durch ein rechtmäßiges Ziel (Abs. 2 oder 3) gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt insbesondere nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung zur Verwirklichung beschäftigungs-, arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Ziele erforderlich ist, sofern die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme zur Erreichung eines dieser Ziele angemessen und erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen der Angemessenheit und Erforderlichkeit sind insbesondere zulässig:
1. Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für die Begründung des Dienstverhältnisses,
2. Mindestanforderungen an das Dienstalter für bestimmte damit verbundene Vorteile,
3. die Festlegung eines Höchstalters für die Begründung des Dienstverhältnisses auf Grund
a) besonderer Ausbildungserfordernisse für eine bestimmte Tätigkeit oder
b) der Notwendigkeit einer angemessenen Dienstzeit zur Gemeinde Wien vor dem Eintritt in den Ruhestand
und
4. die Festlegung besonderer, der beruflichen Eingliederung von jugendlichen oder älteren Personen oder von Personen mit Fürsorgepflichten dienender Regelungen, Beurteilungskriterien oder Maßnahmen.
(3) Eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Behinderung liegt insbesondere nicht vor, wenn erforderliche und im Sinn des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000
S. 16, zu treffende angemessene Maßnahmen für Behinderte ergriffen werden oder nur deshalb nicht ergriffen werden, weil sie die Gemeinde Wien unverhältnismäßig belasten würden. Im letztgenannten Fall ist durch zumutbare Maßnahmen soweit als möglich zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Behinderten im Sinn einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Zumutbare Maßnahmen wurden jedenfalls getroffen, wenn Maßnahmen für Behinderte nach den jeweils für sie geltenden Bestimmungen des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, ergriffen worden sind.

§ 18c. (1) Dem Beamten ist im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auch jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität (§ 2 Abs. 4 Wiener Gleichbehandlungsgesetz – W-GBG, LGBl. für Wien Nr. 18/1996), die nicht vom Anwendungsbereich des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes erfasst ist, verboten. Diskriminierungen von Bediensteten sowie von Personen, die sich um Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, auf Grund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz zu beurteilen.
(2) Eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 erster Satz liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten (sexuelle Belästigung) oder ein sonstiges geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung darstellt (sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts), gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder dies bezweckt und
2. von der von diesem Verhalten betroffenen Person als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.
(3) Als Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 gelten auch:
1. die von einem Beamten erfolgte Anstiftung eines Bediensteten der Stadt Wien zu einem nach Abs. 1 verbotenen Verhalten,
2. jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil sich die davon betroffene Person gegen eine Diskriminierung im Sinn des Abs. 1 beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeuge oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
3. jede nachteilige Entscheidung, die deshalb erfolgt, weil die betroffene Person eine Belästigung im Sinn des Abs. 2 zurückgewiesen oder geduldet hat,
4. jede ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit deren Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie
5. jede ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit der Elternschaft.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 18d. Der Beamte hat im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.

Erweiterung des Geschäftskreises

§ 19. (1) Der Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.
(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht werden.
(4) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern _nlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.

Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten

§ 20. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.
(4) Der Beamte hat eine Weisung, die er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt.

Dienstliche Verschwiegenheit

§ 21. (1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Vorgesetzten, den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, für den Beschuldigten und den Disziplinaranwalt im Disziplinarverfahren und in den Fällen, in denen der Beamte vom Magistrat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde.
(2) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch für Beamte des Ruhestandes.
(3) Die Pflicht der dienstlichen Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.

Befangenheit

§ 22. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Ausbildung und Fortbildung

§ 23. (1) Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
(2) Der Beamte hat sich im Rahmen seines Dienstverhältnisses einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, wenn seine bisherige Dienstleistung durch den Entfall von Aufgaben entbehrlich wird oder er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zu erfüllen vermag.

Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen

§ 24. (1) Wird der Beamte beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,
1. an der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist,
2. an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder
3. für die die Gemeinde Wien die Haftung übernommen hat,
als Vertreter der Gemeinde Wien oder als Mitglied eines Organes oder Vertretungskörpers dieser juristischen Person wahrzunehmen, so darf der Beamte ein Entgelt oder eine Entschädigung hiefür nur mit Zustimmung des Magistrats annehmen.
(2) Abs. 1 ist auf den Beamten nicht anzuwenden, der zum Zweck der Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 56 beurlaubt oder der gemäß § 57 Abs. 3, § 59 oder § 60 Abs. 3 vom Dienst freigestellt ist.
(3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.

Nebenbeschäftigung

§ 25. (1) Nebenbeschäftigung ist eine Tätigkeit, die der Beamte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten entfaltet und die auch keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien in einem anderen Wirkungskreis oder für das Land Wien im Bereich der Landesvollziehung ist.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der genauen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3) Der Beamte hat
1. jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung,
2. eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes
dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden. Hiebei hat er insbesondere die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand bekanntzugeben. Tritt während der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in bezug auf die für ihre Zulässigkeit entscheidenden Umstände eine wesentliche Änderung ein, so hat dies der Beamte ebenfalls dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.
(4) Der Beamte des Schemas II KAV darf überdies keine Nebenbeschäftigung in einer Krankenanstalt im Sinn des § 1 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 außerhalb der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ ausüben, es sei denn,
1. die Ausübung der Tätigkeit ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen erforderlich oder
2. der Patient oder dessen Vertreter erklärt nach Information über das Leistungsangebot der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ ausdrücklich und nachweislich, dass eine Behandlung in einer Krankenanstalt der Unternehmung „Wiener Krankenanstaltenverbund“ abgelehnt wird.
(5) Dem Beamten des Schemas II KAV ist es untersagt, für eine in Abs. 4 genannte Krankenanstalt zu werben; dies umfasst auch das Verbot auf Patienten dahin gehend einzuwirken, sich einer Behandlung in einer solchen Krankenanstalt zu unterziehen.
(6) Führt der Beamte im Bereich der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund klinische Prüfungen gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, oder dem Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, oder Anwendungsbeobachtungen gemäß dem Arzneimittelgesetz durch oder nimmt er daran teil, darf er diese Tätigkeiten insoweit innerhalb der Arbeitszeit, in den der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund angehörenden Krankenanstalten und unter Inanspruchnahme von Betriebsmitteln der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund besorgen, als dies zur Ausübung dieser Nebenbeschäftigung unbedingt erforderlich ist.
(7) Andere als die im Abs. 6 genannten Nebenbeschäftigungen dürfen vom Beamten ganz oder teilweise innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden bzw. können ihm auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien gelegen ist und der Magistrat der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit oder deren Anrechnung auf die Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist bei Wegfall des an der Ausübung der Nebenbeschäftigung bestehenden wesentlichen Interesses zu widerrufen.

Arbeitszeit

§ 26. (1) Der Beamte hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten und ist nach den Weisungen seiner Vorgesetzten zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen können auch automationsunterstützt erfolgen.
(2) Sofern in § 30 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit des Beamten 40 Stunden wöchentlich. In den Dienstplänen (§ 26a Abs. 1, § 26b Abs. 2, § 26c Abs. 5) sind – soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Überstunden sind je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt. Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten um bis zu weitere sechs Monate erstreckt werden.
(4) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen zur Leistung von Bereitschaftsdienst außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit verpflichtet werden. Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat. Abweichend von Abs. 3 sind Überstunden, in die regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5) Soweit es dienstliche Rücksichten erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit.
(6) Reisezeiten sind die Zeiten von Reisebewegungen (Hin- und Rückreise) auf Grund von Dienstreisen an außerhalb des Dienstortes gelegene Orte, während derer eine tatsächliche Dienstleistung nicht erbracht wird. Reisezeiten gelten insoweit als Arbeitszeit, als dies zur Erreichung des Ausmaßes der für den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist.
(7) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können dem Beamten, der keine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. § 61a Abs. 2 Schlusssatz ist sinngemäß anzuwenden. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk, der auch dem Beamten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.
(8) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Beamten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens auf die Dauer von drei Monaten zulässig, wobei Zeiten eines Erholungsurlaubes auf diese Dauer nicht anzurechnen sind. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(9) Ein längerer Krankenstand im Sinn des Abs. 8 liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall länger als 50 Kalendertage dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung sind Zeiten der Dienstverhinderung, zwischen denen im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen liegen, zusammenzurechnen.

Fixe Arbeitszeit

§ 26a. (1) Für Beamte, auf die § 26b nicht anzuwenden ist, ist ein Fixdienstplan zu erstellen, in welchem die Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse möglichst regelmäßig und bleibend aufzuteilen ist.
(2) Die Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes, welcher maximal 52 Wochen betragen darf, sowie das Ausmaß der Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Fixdienstplan festzulegen.
(3) Beim Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst ist bei der Festlegung der Dauer des Durchrechnungszeitraumes auf die besonderen Erfordernisse dieser Dienste, insbesondere auch auf die Dauer des Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienstes, Bedacht zu nehmen. Solche Dienste liegen vor, wenn Beamte aus organisatorischen Gründen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach einem bestimmten Zeitplan sukzessive eingesetzt werden, unabhängig davon, ob es zu zeitmäßigen Überschneidungen in der Dienststelle kommt oder nicht.
(4) Der Beamte hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3. der Beamte diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Beamte ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen. Wird durch angeordnete Mehrdienstleistungen die Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden vor.
(6) Abweichend von § 26 Abs. 3 sind Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Arbeitszeit (zB bei einem Diensttausch oder einer sonstigen Verlegung der Zeit der Dienstleistung) ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Gleitende Arbeitszeit

§ 26b. (1) Für Beamte, die nicht im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet werden, auf welche § 30 nicht anzuwenden ist und die nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, für den die gleitende Arbeitszeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht in Betracht kommt, ist die gleitende Arbeitszeit einzuführen. Unter gleitender Arbeitszeit ist jene Form der Arbeitszeit zu verstehen, bei der der Beamte innerhalb des Gleitzeitrahmens unter Berücksichtigung der sich aus Abs. 2 ergebenden Zeiten, in denen der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann.
(2) Sofern nicht ein einheitlicher Gleitzeitdienstplan für mehrere Dienststellen durch den Magistrat festgesetzt wurde, ist für jede Dienststelle – allenfalls für einzelne Bereiche einer Dienststelle gesondert – ein Gleitzeitdienstplan zu erstellen, der die nachstehenden Inhalte nach den dienstlichen Erfordernissen für die jeweiligen Arbeitsbereiche zu enthalten hat:
1. Arbeitstage: das sind jene Tage der Woche, an denen der Beamte die Normalarbeitszeit zu erbringen hat;
2. Gleitzeitrahmen: das ist der Zeitraum, in welchem der Beamte den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit an den in Z 1 genannten Tagen grundsätzlich selbst bestimmen kann; der Gleitzeitrahmen ist innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr festzulegen und hat mindestens zwölf Stunden zu betragen;
3. Blockzeit: das ist jener Zeitraum innerhalb des Gleitzeitrahmens, in welchem der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat; die Blockzeit hat zwischen drei und sechs Stunden täglich zu betragen; von der Festlegung einer Blockzeit kann abgesehen werden, wenn dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen;
4. Sollzeit: das ist jener Teil der Arbeitszeit, welcher unter Bedachtnahme auf die wöchentliche Normalarbeitszeit an einem Arbeitstag durchschnittlich zu erbringen ist; sie beträgt im Rahmen der Fünf-Tage-Woche acht Stunden täglich und dauert – sofern nichts anderes vorgesehen ist – von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr;
5. Servicezeiten: das ist jener außerhalb der Blockzeit, aber – sofern nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb der Sollzeit liegende Zeitraum, in welchem zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestimmte Beamte bzw. eine bestimmte Anzahl von Beamten Dienst zu versehen haben;
6. Durchrechnungszeitraum: das ist jener Zeitraum, in welchem die wöchentliche Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung der sich aus Z 7 ergebenden zulässigen Abweichungen durchschnittlich zu erbringen ist; der Durchrechnungszeitraum hat mindestens einen Kalendermonat zu betragen;
7. Grenzen des zulässigen Gleitzeitsaldos: das ist das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum; Überschreitungen sind mit einem Ausmaß von 40 Stunden, Unterschreitungen mit einem Ausmaß von zehn Stunden festzulegen.
(3) Die Dauer der vom Beamten innerhalb des Gleitzeitrahmens auf Grund seiner eigenen Disposition unter Berücksichtigung der in Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Zeiten festgelegten Arbeitszeit ist mit täglich maximal zwölf Stunden begrenzt.
(4) Der Beamte hat auf schriftliche oder mündliche Anordnung Mehrdienstleistungen zu erbringen. Ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen gelten dann als angeordnet, wenn
1. der Beamte einen zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nicht erreichen konnte,
2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens oder zur Erbringung einer unaufschiebbaren Dienstleistung unverzüglich notwendig und nicht vorhersehbar war und
3. der Beamte diese Mehrdienstleistung unverzüglich dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten nach deren Erbringung unter Darlegung der Notwendigkeit und Unvorhersehbarkeit der Mehrdienstleistung schriftlich meldet.
Mehrdienstleistungen, die mündlich angeordnet wurden oder die im Sinn des zweiten Satzes als angeordnet gelten, sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Anordnung bzw. Meldung von dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen Befugten schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Beamte ist zur Erbringung von Mehrdienstleistungen nicht verpflichtet, wenn berücksichtigungswürdige Interessen dem entgegenstehen und diese das öffentliche oder dienstliche Interesse an der Erbringung der Mehrdienstleistungen überwiegen.
(6) Überstunden sind die vom Beamten auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen,
1. durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraums überschritten wird oder
2. soweit dadurch die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden überschreitet oder
3. die außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegen oder
4. die an anderen als im Gleitzeitdienstplan festgelegten Arbeitstagen geleistet wurden.
(7) Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit (Abs. 2 Z 7), das sind ohne Anordnung im Sinn des Abs. 4 erfolgte Überschreitungen der Normalarbeitszeit, sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Telearbeit

§ 26c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann Telearbeit eingeführt werden. Telearbeit ist jene Organisationsform der Arbeit, bei der regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung des Beamten (Telearbeitsplatz) unter Verwendung der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet werden.
(2) Die Anordnung von Telearbeit darf nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte
1. dieser Organisationsform der Arbeit schriftlich zugestimmt und
2. sich verpflichtet hat,
a) die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sowie
b) den Vertretern der Dienstgeberin, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivdiensten sowie den zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Organen Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren, soweit dies
aa) zur Durchführung von Aufbau-, Adaptierungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten,
bb) zur Kontrolle der Einhaltung der bedienstetenschutzrechtlichen Vorschriften,
cc) zur Kontrolle der Einhaltung der in lit. a genannten Pflichten und
dd) zur Entfernung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln, die von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden,
erforderlich ist. Für den Zugang zum Telearbeitsplatz außerhalb der betriebsbestimmten Zeit ist das zeitliche Einvernehmen mit dem Beamten herzustellen.
(3) Bei der Telearbeit gliedert sich die Arbeitszeit in
1. eine betriebliche Arbeitszeit und
2. eine außerbetriebliche Arbeitszeit, wobei diese in eine betriebsbestimmte Arbeitszeit und eine selbstbestimmte Arbeitszeit aufzuteilen ist.
(4) Die außerbetriebliche Arbeitszeit wird am Telearbeitsplatz absolviert und hat mindestens 20% und höchstens 60% der Normalarbeitszeit des Telearbeit verrichtenden Beamten, bezogen auf einen Durchrechnungszeitraum von vier Wochen, zu betragen. Während der betriebsbestimmten Arbeitszeit hat sich der Telearbeit verrichtende Beamte dienstlich erreichbar zu halten. Die selbstbestimmte Arbeitszeit kann an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr absolviert und vom Telearbeit verrichtenden Beamten frei gewählt werden, wobei die höchstzulässige Dauer der Arbeitszeit zwölf Stunden täglich nicht überschreiten darf.
(5) Für den Telearbeit verrichtenden Beamten ist ein Telearbeitsdienstplan zu erstellen, der die Dauer und die zeitliche Lagerung der betrieblichen Arbeitszeit unter sinngemäßer Anwendung des §§ 26a oder 26b und des betriebsbestimmten Teils der außerbetrieblichen Arbeitszeit sowie das zeitliche Ausmaß der selbstbestimmten Arbeitszeit der außerbetrieblichen Arbeitszeit zu regeln hat.
(6) Wird der Telearbeit verrichtende Beamte aufgefordert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die Dienststelle zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.
(7) Dem Beamten sind die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung und die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Telearbeit kann vom Magistrat jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich für beendet erklärt werden. In begründeten Fällen, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Datensicherheit, bei Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder anderer Geheimhaltungspflichten durch den Beamten, kann der Magistrat die Telearbeit mit sofortiger Wirkung für beendet erklären. Der Beamte kann die Zustimmung zur Telearbeit jederzeit schriftlich widerrufen; in diesem Fall hat der Magistrat die Telearbeit unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten so rasch wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach dem Widerruf, für beendet zu erklären.

Teilzeitbeschäftigung

§ 27. (1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf Antrag bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Beschäftigung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist insbesondere unzulässig, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer vom Beamten gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Dienstposten verwendet werden könnte.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird – ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 4 –
1. für die Dauer eines halben Jahres oder eines Vielfachen eines halben Jahres oder
2. bis zum Schuleintritt eines Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört,
wirksam.
(3) entfällt; LGBl. Nr. 29/2004 vom 6.7.2004
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(5) Auf den teilzeitbeschäftigten Beamten sind die §§ 26 bis 26c sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; § 26b Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht für den teilzeitbeschäftigten Beamten.
(6) Der Beamte darf während der Teilzeitbeschäftigung keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und für eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist; die Nebenbeschäftigung darf nur in der Art und in dem Umfang weiter betrieben werden, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist.
(7) Der Beamte darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten
sind.

Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes

§ 28. (1) Die Arbeitszeit des Beamten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1a auf seinen Antrag zur Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat,
3. eines Kindes, das er in unentgeltliche Pflege genommen hat, oder
4. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um mindestens ein Viertel und um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt um höchstens die Hälfte herabzusetzen. § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 und 7 sind anzuwenden.
(1a) Der Beamte hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn der Beamte für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 53 gehabt hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens mit der Annahme an Kindesstatt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 frühestens mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Beamten.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 darf nicht unterbrochen werden und muss mindestens zwei Monate betragen.
(4) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
1. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung, oder
2. wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten kürzer ist als drei Monate, innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten
gestellt werden.
(5) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der in Abs. 4 erster Satz genannten Frist Abstand genommen werden.
(6) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1. anspruchsbegründende Umstände im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4, welche nachzuweisen sind,
2. den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung,
3. das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit sowie
4. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während der Teilzeitbeschäftigung mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses pflegen wird.
(7) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung

§ 29. (1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Beginnes, der Dauer und der zeitlichen Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie des Ausmaßes der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 und 28 verfügen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 endet vorzeitig durch
1. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28,
2. eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder 55 oder
3. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
In den Fällen der Z 2 und 3 endet auch die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 vorzeitig.
(2a) Die Teilzeitbeschäftigung nach § 28 Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.
(3) Zeiten, um die sich durch Abs. 1 oder 2 eine ursprünglich gemäß § 27 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 gewahrt.
(3a) Zeiten, um die sich durch Abs. 2 Z 2 oder 3 eine ursprünglich gemäß § 28 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der in § 28 Abs. 1 festgesetzten Höchstdauer für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 gewahrt.
(4) Bruchteile eines halben Jahres, die durch Abs. 3 oder durch § 27 Abs. 2 Z 2 entstehen, können bei einer neuerlichen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

Lehrverpflichtung der an den Schulen tätigen Beamten

§ 30. (1) Auf den Beamten des Schemas II L, der hauptamtlich als Leiterin oder Lehrerin (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1, 2 und 2b des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. bei Anwendung des § 3 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes an die Stelle der Dienstzulagengruppen im Sinn des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 die Dienstzulagengruppen im Sinn des § 27 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 treten;
2. die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen an der Modeschule mit 1,000 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind, ausgenommen Unterrichtsstunden in Unterrichtsgegenständen, in denen nach dem Lehrplan Schularbeiten abzuhalten sind und für die im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz eine Anrechnung mit höheren Werteinheiten vorgesehen ist;
3. die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen für Kindergartenpraxis und Hortpraxis an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit 1,050 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind;
4. die Unterrichtsstunden der Lehrerinnen der Verwendungsgruppe L 1 mit Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 31 der Besoldungsordnung 1994 mit 1,235 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind.
(2) Der Stadtsenat kann das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung unter Beachtung der Belastung der Lehrerin im Vergleich zu der in Abs. 1 bestimmten Bewertung der Unterrichtsleistungen festsetzen, soweit
1. Unterrichtsgegenstände durch Abs. 1 nicht erfaßt sind oder neu eingeführt werden,
2. von der Lehrerin Dienstleistungen außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden.
(3) §§ 27 bis 29 gelten für den in Abs. 1 genannten Beamten mit der Maßgabe, daß sich die Zeiträume gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 bis zum Ablauf des Schuljahres verlängern.

Abwesenheit vom Dienst

§ 31. (1) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit, Unfall oder gemäß § 62 vom Dienst abwesender Beamter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen. Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten durch einen Amtsarzt bescheinigt, so darf abweichend von Abs. 1 eine innerhalb der darauffolgenden vier Monate eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit nur durch einen Amtsarzt bescheinigt werden. Der Magistrat hat den Beamten unverzüglich nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen.
(3) Der Beamte, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen wird, hat dies dem Magistrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes) zu melden. Der Beamte hat ferner zu melden, wenn er im Anschluß an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 des Wehrgesetzes 2001 leistet. Für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.
(4) Kommt der Beamte den sich aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(5) Dem Beamten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten § 26c anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.

Versäumung des Dienstes

§ 32. (1) Ein Beamter, der eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit einer solchen Abwesenheit den Anspruch auf sein Diensteinkommen. Der Beamte verliert den Anspruch auf sein Diensteinkommen auch für die Zeit, die er infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, dem Dienst fern war. Auf die zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995) ist für die Zeit, für die das Diensteinkommen entfällt, § 55 der Pensionsordnung 1995 anzuwenden. Dem Beamten kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens ein zur Vermeidung dieses Schadens angemessener Unterhaltsbeitrag zuerkannt werden. Dieser darf zusammen mit der Leistung an den anderen Ehegatten oder eingetragenen Partner den Monatsbezug nicht übersteigen, auf den der Beamte jeweils Anspruch hätte. Führt das Verfahren zu keiner Verurteilung, so sind die Monatsbezüge unter Aufrechnung des Geleisteten nachzuzahlen.
(2) Die Zeit des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeit des Fernbleibens vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB hemmen den Lauf der Dienstzeit. Sind die Monatsbezüge gemäß Abs. 1 nachzuzahlen, so erlischt auch rückwirkend die Hemmung des Laufes der Dienstzeit.

Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst

§ 33. (1) Ein Beamter, der
1. keine Bestätigung im Sinn des § 31 Abs. 1 letzter Satz vorgelegt oder
2. einer Ladung zu einer (amts-)ärztlichen Untersuchung (§ 31 Abs. 2) ohne Angabe begründeter Hindernisse keine Folge geleistet hat
und von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, ist vom Magistrat zum Dienstantritt aufzufordern. Die Aufforderung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist, wenn der Beamte nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Dienst antritt. Tritt der Beamte den Dienst ohne zwingenden, jedenfalls (noch) am letzten Tag der Frist gegebenen Grund nicht innerhalb dieser Frist oder nicht unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes an, ist das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung aufgelöst.
(2) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, bekannt, ist die Aufforderung zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, unbekannt, ist die Zustellung der Aufforderung zum Dienstantritt (Abs. 1) gemäß § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Überdies ist der Beamte, sofern er sich
nicht zur Empfangnahme der Aufforderung bei der Behörde eingefunden hat, spätestens ab dem Tag
der Wirksamkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at darüber zu informieren, dass sein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung aufgelöst ist, wenn er nicht bis spätestens zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden letzten Tag der Frist den Dienst antritt. Die Information auf der oben genannten Internetseite hat bis zum Tag des Fristablaufes aufzuscheinen.
(4) Der Dienstantritt innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Frist hindert nicht den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung wegen des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst.

Besondere Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 34. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Mißstände - allenfalls unter Erteilung von Belehrungen oder Ermahnungen - abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat der Vorgesetzte darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(2) Der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

Dienstabzeichen, Dienstausweis

§ 34a. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Beamte im Dienst verpflichtet werden, sich mit einem Dienstabzeichen und/oder einem Dienstausweis auszuweisen, die von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Dienstausweise können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind:
1. den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen,
2. einen allfälligen akademischen Grad,
3. eine allfällige Standesbezeichnung,
4. das Geburtsdatum,
5. ein Lichtbild,
6. die Bezeichnung der Dienststelle,
7. die Personalnummer,
8. die Bezeichnung der Beamtengruppe (Funktion),
9. die Unterschrift.
(3) An den Beamten kann auf dessen Antrag ein Dienstausweis auch dann ausgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. In diesem Fall hat der Beamte die mit der Ausstellung des Dienstausweises verbundenen Kosten selbst zu tragen.
(4) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis vom Beamten der ausstellenden Dienstbehörde zu übermitteln und hat diese entweder von Amts wegen (Abs. 1) oder auf Antrag (Abs. 3) einen neuen Dienstausweis auszustellen oder den Dienstausweis einzuziehen.
(5) Dienstausweise können derart hergestellt sein, dass sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausgestattet werden können.
(6) Die Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstabzeichen und Dienstausweise, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen von Beamten zu führen sind, keine Anwendung.
(7) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Abs. 1 und 3 ausgestellten und gültigen Dienstausweise (Dienstlegitimationen) gelten als Dienstausweise im Sinn dieser Bestimmungen.

Meldepflichten

§ 35. (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
(2) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten im Sinn des § 31 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 61 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche Daten bekannt zu geben.
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsangehörigkeit und seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
3a. entfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Beamte gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist,
6. Adresse, unter der dem beurlaubten Beamten im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können,
7. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens,
8. Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Umstände und den Verlust des Dienstausweises hat auch der Beamte des Ruhestandes dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden.
(5) Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.

Schutz vor Benachteiligung

§ 35a. Der Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

Dienstweg

§ 36. (1) Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.
(2) Der Beamte hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.
(3) In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten können
1. Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen und Vorstellungen gegen Dienstrechtsmandate,
2. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
3. Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien und
4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof sowie Revisionen und Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien an den Verwaltungsgerichtshof
ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

4. Abschnitt

Rechte

Allgemeine Bestimmungen

§ 37. (1) Der Beamte erwirbt mit seiner Anstellung und mit dem Tag des Dienstantrittes folgende Rechte:
1. auf die Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung 1994 und die nach den Gebührenvorschriften zukommenden Entschädigungen;
2. die in der Pensionsordnung 1995 bezeichnete Anwartschaft;
3. auf den Erholungsurlaub;
4. auf Vertretung seiner dienstrechtlichen Interessen durch die Personalvertretung und die Gewerkschaft sowie auf Koalitionsfreiheit;
5. auf Krankenfürsorge;
6. auf freie politische Betätigung außerhalb des Dienstes;
7. auf alle übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Vorteile und Schutzeinrichtungen;
8. mit der definitiven Anstellung auf Unkündbarkeit und Sicherung des Dienstverhältnisses in der Art, dass es nur nach diesem Gesetz aufgelöst werden kann.
(2) Wenn ein Beamter über dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine eigene Person zu führen hat, werden ihm die hieraus erwachsenen Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.

Diensteinkommen

§ 38. (1) Der Beamte hat nach der Besoldungsordnung 1994 Anspruch auf die mit der Anstellung verbundenen Bezüge und auf die Entschädigung nach den Gebührenvorschriften.
(2) Der Beamte hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des in einer Geldleistung bestehenden (Teiles seines) monatlichen Diensteinkommens im Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, unter der Bedingung zu verzichten, dass der Magistrat im selben Ausmaß an das vom Beamten bezeichnete Versicherungsunternehmen, mit dem der Magistrat eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen hat, Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der Prämienzahlung.

Aushilfen, Vorschüsse

§ 39. (1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden.
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein unverzinslicher Vorschuss auf die Bezüge gewährt werden; er ist in höchstens 48 Monatsraten durch Bezugsabzug hereinzubringen.
(3) Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Vorschuss bewilligt werden.
Dienst- und Werkswohnung

§ 40. (1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Beamten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen wird und die der Beamte zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes beziehen muß.
(2) Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Beamten ohne Beistellung von beweglichem Mobiliar im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewiesen wird und deren Benützung durch den Beamten im Hinblick auf seine Dienstverwendung zweckmäßig, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Dienstes nicht unbedingt notwendig ist.
(3) Die Gewährung oder Entziehung des Benützungsrechtes an einer Dienst- oder Werkswohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Die Zuweisung einer Werkswohnung darf nur mit Zustimmung des Beamten erfolgen.
(4) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung an einen Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(5) Für eine Dienstwohnung hat der Beamte keine Vergütung zu leisten. Für eine Werkswohnung hat der Beamte eine Vergütung in der Höhe des halben ortsüblichen Mietzinses und der vollen Betriebskosten sowie der vollen laufenden öffentlichen Abgaben zu leisten, die er bei Vermietung der Wohnung an ihn zu entrichten hätte. Die Pauschalierung der Betriebskosten einschließlich der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(6) Die Dienst- oder Werkswohnung ist innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet oder eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist; die Frist kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe auf höchstens neun Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung der Dienst- oder Werkswohnung nicht fristgerecht, so ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hiedurch ein Bestandverhältnis begründet wird, eine Vergütung in der Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Wohnung zu entrichten wären. Die Pauschalierung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben ist zulässig.
(7) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 66 oder § 72 Abs. 2 und 4 tritt die Verpflichtung des Beamten zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung wegen einer Änderung der Dienstverwendung nicht ein.

Einmalige Entschädigung bei Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung

§ 41. (1) Ist der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes zur Räumung einer Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, so hat er Anspruch auf eine einmalige Entschädigung, wenn
1. ihm bei Eintritt des Umstandes, der ihn gemäß § 40 Abs. 6 zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung verpflichtet, eine Dienst- oder Werkswohnung mindestens zehn Jahre zugewiesen war, und
2. er einen Baukostenzuschuss zur Erlangung einer Ersatzwohnung oder eine Geldleistung zur Erlangung einer Genossenschafts- oder Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes zu erbringen hat.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die einmalige Entschädigung beträgt 3 925 Euro.
(3) Die einmalige Entschädigung beträgt für jedes Jahr der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit des Beamten
1. bei Räumung einer Dienstwohnung 1/35,
2. bei Räumung einer Werkswohnung 1/70
der Bemessungsgrundlage. Die einmalige Entschädigung darf bei Räumung einer Dienstwohnung die Bemessungsgrundlage, bei Räumung einer Werkswohnung die halbe Bemessungsgrundlage, sowie in beiden Fällen den Betrag der Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 nicht überschreiten.
(4) Ist die Verpflichtung zur Räumung der Dienst- oder Werkswohnung (§ 40 Abs. 6) auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, so gebührt die einmalige Entschädigung unabhängig von Abs. 1 Z 1 und unter Zugrundelegung einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren.
(5) Entscheidend für die Höhe der einmaligen Entschädigung ist der Zeitpunkt, ab dem die Räumungsfrist gemäß § 40 Abs. 6 zu laufen beginnt.
(6) Stirbt ein zur Benützung einer Dienst- oder Werkswohnung Berechtigter und hätte er unter Außerachtlassung des Abs. 1 Z 2 Anspruch auf die einmalige Entschädigung gehabt, wenn er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre, so gebührt dem nach der Pensionsordnung 1995 versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der
1. mit dem Verstorbenen an dessen Sterbetag im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 erfüllt,
die einmalige Entschädigung in der Höhe, die sich gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der dem Versorgungsgenuss zugrunde liegenden ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der vom Hinterbliebenen zu erbringenden Leistung gemäß Abs. 1 Z 2 ergibt. Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Haben mehrere Hinterbliebene gemäß Abs. 6 Anspruch auf die einmalige Entschädigung, so gebührt sie ihnen zur ungeteilten Hand.

Übersiedlungskosten

§ 42. (1) Bei Versetzung eines Beamten von einem Dienstposten in Wien auf einen solchen außerhalb Wiens und umgekehrt oder von einem Ort außerhalb Wiens nach einem anderen Ort außerhalb Wiens sind die Übersiedlungskosten nach den Gebührenvorschriften zu vergüten.
(2) Bei Versetzung innerhalb des Gebietes von Wien gebührt einem in Wien wohnhaften Beamten der Ersatz der Übersiedlungskosten nur dann, wenn er durch die Versetzung gezwungen ist, seine Wohnung zu wechseln. Die Übersiedlung muss jedoch innerhalb eines Jahres nach der Versetzung stattfinden. Der Ersatz der Übersiedlungskosten steht dem Beamten auch zu, wenn er eine ihm zugewiesene Dienstwohnung bezieht oder über dienstlichen Auftrag räumt.

Krankenfürsorge

§ 43. (1) Der Beamte ist Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern er nicht bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe pflichtversichert ist. Er hat zu den Lasten dieser Anstalt, die nach dem Grundsatz der Parität zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer verwaltet wird, in dem jeweils in den Satzungen festgelegten Ausmaß beizutragen. Näheres regeln die Satzungen der Anstalt.
(2) Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ist insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinn des § 4 Z 8 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die ihrer Art nach auch von den Trägern der Sozialversicherung zur Abwicklung der Krankenversicherung verwendet werden dürfen, und die Verwendung dieser Daten zur Erfüllung der der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Insbesondere ist die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auch berechtigt, die bei ihr einlangenden Krankmeldungen zum Zweck der Krankenkontrolle (§ 456 Abs. 1 erster Satz ASVG) zu verarbeiten (§ 4 Z 9 DSG 2000), die Versicherungsnummer nach § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG in der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden und Daten über den Bezug bzw. die Einstellung des Kinderbetreuungsgeldes an den Magistrat zu übermitteln.
(3) Der Magistrat hat der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien
1. die für den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien maßgebenden Umstände sowie jede für diese Anspruchsberechtigung bedeutsame Änderung unverzüglich bekannt zu geben,
2. die Sozialversicherungsnummer und die Bedienstetengruppe sowie deren Änderungen zu übermitteln,
3. die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Beitragsgrundlagen der einzelnen Anspruchsberechtigten zu übermitteln und auf Verlangen Einsicht in die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Unterlagen zu gewähren,
4. den Dienstantritt nach einer durch Krankheit oder Unfall bedingten Dienstverhinderung zu melden und
5. sonstige personenbezogene Daten (Abs. 2) der Anspruchsberechtigten, die für die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, zu übermitteln.
(4) Auf Auskünfte, welche die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien dem Magistrat zu erteilen hat, ist § 16 letzter Satz B-KUVG sinngemäß anzuwenden.

Bezüge bei Dienstfreistellung

§ 44. Bei einem Beamten, dem gemäß § 58 oder § 60 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Diensteinkommens (§ 38) nicht ein.

Anspruch auf den Erholungsurlaub

§ 45. Der Beamte hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 46. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einer Gesamtdienstzeit von weniger als 15 Jahren 200 Stunden, ab einer Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 216 Stunden und ab einer Gesamtdienstzeit von 25 Jahren 240 Stunden. Entscheidend ist die Gesamtdienstzeit, die mit Ablauf des Kalenderjahres erreicht wird. Die Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit (§ 13 Abs. 1),
2. den dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden sind, jedoch – sofern Z 3 nicht anderes bestimmt – mit Ausnahme der in § 14 Abs. 4 Z 1 genannten Zeiten,
3. den nach Vollendung der Schulpflicht (§ 14 Abs. 4a) in einem Dienstverhältnis oder einem Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten und
4. den zwischen Vollendung der Schulpflicht (§ 14 Abs. 4a) und dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, in einem Ausbildungsverhältnis in einer Einrichtung der Gemeinde Wien zurückgelegten Zeiten, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung ein diese Ausbildung voraussetzendes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet worden ist.
Ab Vollendung des 57. Lebensjahres beträgt das Ausmaß des Erholungsurlaubes 264 Stunden, ab Vollendung des 60. Lebensjahres 280 Stunden; der zweite Satz gilt sinngemäß.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jeweils gebührenden Ausmaßes; ergeben sich hiebei Teile von Urlaubseinheiten, sind diese auf ganze Einheiten aufzurunden. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Beamten, deren Tätigkeit mit einer konkreten Belastung ihrer Gesundheit verbunden ist, kann durch Verordnung des Stadtsenates ein Zusatzurlaub im Ausmaß von 40 Stunden gewährt werden. Eine konkrete Belastung ihrer Gesundheit liegt bei Beamten vor, die
1. bei ihrer Tätigkeit der Einwirkung von krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 (§ 34 Abs. 4 Z 3 und 4 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) ausgesetzt sind,
2. bei ihrer Tätigkeit gesundheitsgefährdenden Vibrationen ausgesetzt sind,
3. Tätigkeiten bei gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen oder hautresorptiven Schadstoffen ausüben,
4. Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze oder Kälte ausüben oder
5. Tätigkeiten ausüben, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind.
Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist in der Verordnung ein Mindestzeitraum festzulegen, in welchem der Beamte der konkreten Belastung seiner Gesundheit in einem Kalenderjahr tatsächlich ausgesetzt gewesen sein muss.
(4) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes erhöht sich für den versehrten Beamten auf Antrag um den Zusatzurlaub nach § 47.
(5) Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch genommen worden oder fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, eines Freijahres, eines Freiquartals oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, vermindert sich das Ausmaß des gemäß Abs. 1 bis 4 gebührenden Erholungsurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubes, des Freijahres, des Freiquartals, des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Ist der verbleibende Urlaubsanspruch nicht durch die Zahl 8 teilbar, ist dieser bei Inanspruchnahme einer (Eltern-)Karenz, eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes auf das nächstmögliche durch die Zahl 8 teilbare Stundenausmaß aufzurunden. Eine verhältnismäßige Kürzung des Urlaubsanspruchs findet nicht statt, wenn die Summe aus Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten in einem Urlaubsjahr 30 Kalendertage nicht übersteigt.
(6) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Dabei gebührt der Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 bis 5 in dem Ausmaß, das dem Verhältnis des sich über das gesamte Kalenderjahr ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes zur Vollbeschäftigung entspricht; ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
(7) Fällt bei einem Beamten, dessen Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist und der regelmäßig am Samstag dienstfrei hat, nach dem Urlaubsantritt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, verlängert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes um acht Stunden, sofern im Zusammenhang mit dem Samstag ein Erholungsurlaub von mindestens fünf Arbeitstagen verbraucht wird; dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Beamte regelmäßig an einem anderen Werktag als dem Samstag dienstfrei hat. Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Das Urlaubsausmaß kann für den Beamten abweichend von Abs. 1 in Arbeitstagen, bei dem Beamten, der im Turnus-, Wechsel- oder Schichtdienst verwendet wird, auch in Schichten, festgelegt werden, wenn ein stundenweiser Anspruch auf Erholungsurlaub aus arbeitsorganisatorischen oder sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist.. Die Umrechnung hat so zu erfolgen, dass die durch den jährlichen Erholungsurlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus Abs. 1 bis 6 ergebenden Zeitausmaß entspricht, wobei zur Rundung des jährlichen Urlaubsausmaßes notwendige Abweichungen bis zu acht Stunden zulässig sind.

Zusatzurlaub für versehrte Beamte

§ 47. (1) Dem versehrten Beamten gebührt auf Antrag ein Zusatzurlaub. Als versehrte Beamte gelten
1. Beamte, deren Erwerbsfähigkeit wegen einer oder mehrerer der nachstehend angeführten Gesundheitsschädigungen insgesamt um mindestens 20 % vermindert ist und die deswegen Anspruch auf Rente haben oder deren Rente abgefunden worden ist:
a) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
b) Dienstunfall oder Berufskrankheit nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, oder nach einem Landesgesetz über Unfallfürsorge,
c) Dienstbeschädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964,
d) Gesundheitsschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/ 1947,
e) Impfschaden nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;
2. Beamte, für die Z 1 nicht gilt, wenn sie begünstigte Behinderte im Sinn des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, sind.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (einem Grad der Behinderung) von insgesamt mindestens
1. 20% 16 Stunden,
2. 40% 32 Stunden,
3. 50% 40 Stunden,
4. 60% 48 Stunden.
(3) Dem Beamten, der hochgradig sehbehindert oder blind im Sinn des § 4a Abs. 4 oder 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1193, ist, gebührt der Zusatzurlaub in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Höchstausmaß.
(4) Das Ausmaß des Zusatzurlaubes richtet sich
1. bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 1 nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem letzten Bescheid (Urteil) über die Rente oder dem Bescheid (Urteil) über die Abfindung der Rente zugrunde liegt; hat der Beamte Anspruch auf mehrere Renten und ergibt sich der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aus einem der Bescheide (Urteile), so ist der Grad der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, festzustellen;
2. bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt.
(5) Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem der Beamte den Antrag einbringt. Bei Beamten gemäß Abs. 1 Z 2 gilt die nach § 35 Abs. 3 Z 8 erstattete Meldung als Antrag. Der Beamte hat jede Änderung der Umstände, die das Ausmaß des Zusatzurlaubes vermindern, unverzüglich der Dienstbehörde zu melden; die Verminderung des Zusatzurlaubes tritt mit dem nächsten Urlaubsjahr ein.

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 48. (1) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Beamten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Beamte hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine abändernde Verfügung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Beamten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die abändernde Verfügung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Beamten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Weiters sind dem Beamten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
(2a) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem Beamten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten § 26c anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.
(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b oder gemäß § 54 oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 61a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.
(4) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 2a erster Satz und § 46 Abs. 2 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Beamten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 46 Abs. 5 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.
(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 61 erschöpft, kann zu einem in § 61 Abs. 2 oder 2a – Abs. 2a jedoch nur, soweit er sich auf § 61 Abs. 2 bezieht – genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Abs. 1 vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.

Erkrankung und Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes

§ 49. (1) Erkrankt der Beamte während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der der Beamte an den Tagen seiner Erkrankung unter sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2a letzter Satz Dienst zu leisten hätte.
(2) Übt der Beamte während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3) Der Beamte hat der Dienstbehörde nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers (der Krankenfürsorgeanstalt) über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5) Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der den Beamten zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (§ 61) und nimmt die Pflege oder Betreuung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist ihm die auf Arbeitstage (Schichten) fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das in § 61 genannte Höchstausmaß anzurechnen.

Erholungsurlaub für Beamte mit Vordienstzeiten bei der Gemeinde Wien

§ 50. (1) Für den Beamten, der unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden ist, gelten die folgenden Absätze.
(2) Die im Vertragsdienstverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 2a anzurechnen.
(3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Beamter tritt gemäß § 46 Abs. 5 auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des Vertragsdienstverhältnisses eine (Eltern-)
Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.
(4) War im Vertragsdienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des § 47 vereinbart, so gebührt dem Beamten der Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 3 und § 47, ohne dass es eines Antrages bedarf.
(5) Bestand bei Beendigung des Vertragsdienstverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die vorangegangenen Kalenderjahre, bleibt dieser Anspruch dem Beamten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. § 48 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Wurde während des Vertragsdienstverhältnisses ein Erholungsurlaub verbraucht, der für dasselbe Kalenderjahr gebührte, in dem das Dienstverhältnis als Beamter beginnt, so ist der verbrauchte Erholungsurlaub auf das gemäß § 46 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.

Erholungsurlaub für die an Schulen tätigen Beamten

§ 51. (1) Für den Beamten, der hauptamtlich als Leiterin oder Lehrerin (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, gelten die folgenden Absätze.
(2) Der Beamte ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei sie auch die ihrer Schule zugewiesenen Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) §§ 45 bis 50 sind nicht anzuwenden.

Sonderurlaub

§ 52. (1) Dem Beamten kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Er darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

Freijahr

§ 52a. (1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf
Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr),
wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Einem Beamten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten mit einem Schuljahr beginnen. Nach dem Zeitpunkt, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz PO 1995) erlangt hat, kann ein Freijahr (Teil eines Freijahres) nicht in Anspruch genommen werden.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten.
(6) Der Beamte darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für
1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden.
2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
3. eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.
(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 61a, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 55a oder § 61b oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,
2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und
3. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.
(9) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen.

Freiquartal

§ 52b. (1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 52a Abs. 1 nicht überschneiden.
(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.
(3) § 52a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.
(4) § 52a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 51 genannten Beamten nicht anzuwenden.

Eltern-Karenz

§ 53. (1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 53b Abs. 2 genannten Zeitpunkten.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 14/2006 vom 14.2.2006
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Beamten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
1. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Abs. 1 oder 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (El-
tern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
(6) Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:
1. alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind,
2. den Beginn und die Dauer der Eltern-Karenz sowie
3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während der Eltern-Karenz mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses pflegen wird.
Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.
(7) Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann der Beamte die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Abs. 1 oder 3 ist Bedacht zu nehmen.
(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 oder 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(10) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.
(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

Geteilte Eltern-Karenz

§ 53a. (1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 53 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn
1. auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gebrauch nimmt und
2. die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 5/2008 vom 19.2.2008
(3) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.
(4) § 53 Abs. 6 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.

Aufgeschobene Eltern-Karenz

§ 53b. (1) Drei Monate der Eltern-Karenz nach § 53 können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes entweder in einem oder in Blöcken von ganzen Monaten verbraucht werden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Aufgeschobene Eltern-Karenz kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern-Karenz nach § 53 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat.
(3) Im Fall des § 53 Abs. 3 zweiter Satz findet Abs. 2 keine Anwendung, doch kann aufgeschobene Eltern-Karenz nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der andere Elternteil eine (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum s in Anspruch nimmt.
(4) entfällt; LGBl. Nr. 14/2006 vom 14.2.2006
(5) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Eltern-Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann auch der Verbrauch der aufgeschobenen Eltern-Karenz aus Anlass des Schuleintrittes gewährt werden. In diesem Fall hat die aufgeschobene Eltern-Karenz spätestens am Tag des Schuleintrittes zu beginnen.
(6) Die Absicht, aufgeschobene Eltern-Karenz in Anspruch nehmen zu wollen, ist innerhalb der in § 53 Abs. 5 angegebenen Fristen schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt schriftlich bekannt zu geben. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aufgeschobener Eltern-Karenz ist anlässlich der Bekanntgabe nachzuweisen.
(7) Unbeschadet des Ablaufes der Fristen nach Abs. 6 kann eine aufgeschobene Eltern-Karenz gewährt bzw. die verspätet bekannt gegebene aufgeschobene Eltern-Karenz angetreten werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(8) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch einer angezeigten aufgeschobenen Eltern-Karenz.
(9) Beamte, die hauptamtlich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig sind, können eine aufgeschobene Eltern-Karenz in den letzten vier Monaten des Schuljahres (§ 56 Wiener Schulgesetz) nicht in Anspruch nehmen.

Väterfrühkarenz

§ 53c. (1) Dem männlichen Beamten gebührt auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Väterfrühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens vier Wochen, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer der Väterfrühkarenz spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(3) Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Abs. 2 kann eine Väterfrühkarenz im Sinn des Abs. 1 gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Väterfrühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(5) Die Zeit der Väterfrühkarenz ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz zu behandeln mit der Maßgabe, dass § 46 Abs. 5 nicht anzuwenden ist.

Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles

§ 54. (1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Beamten unabhängig von § 53 auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (Eltern-)Karenz nach §§ 53 Abs. 3 zweiter Satz oder 53b oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung.
(3) Der Beamte hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.

Beschäftigung während der Eltern-Karenz

§ 54a. (1) Der Beamte, der sich in einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 befindet, kann auf seinen Antrag im Rahmen seines karenzierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Dienstleistung herangezogen werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 28 Abs. 6 Z 2 und 3 und § 29 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert einvernehmlich zu bestimmen.
(2) Unter den sonstigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann in vier Monaten im Kalenderjahr auch eine das in Abs. 1 genannte Ausmaß übersteigende Heranziehung zur Dienstleistung erfolgen.
(3) Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen gemäß Abs. 1 und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat der Beamte bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch die Entlassungstatbestände des § 74 Z 1 oder 2 erfüllt, wird das karenzierte Dienstverhältnis aufgelöst.
(4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit vom Magistrat verfügt oder vom Beamten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die ein Vorgehen nach § 75 Abs. 2 nicht zulässt, kann die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirksamkeit verfügt werden. Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
(5) Die §§ 10, 32 Abs. 2, 33, 62, 72 und 74 Z 3 dieses Gesetzes finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz jedenfalls keine Anwendung.
(6) Die §§ 46 bis 48 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des § 48 Abs. 3 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 50 gilt nicht.

Recht auf den früheren, einen gleichwertigen oder ähnlichen Dienstposten

§ 54b. (1) Die Beamtin hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht auch für weibliche und männliche Beamte, die eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 in Anspruch genommen haben, mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass weder eine Verwendung auf dem früheren noch auf einem gleichwertigen Dienstposten möglich ist, auch eine Verwendung auf einem ähnlichen Dienstposten erfolgen darf.
(3) Gleichwertigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Beamte auf einem seiner Beamtengruppe entsprechenden Dienstposten unter Berücksichtigung einer allfälligen Höherwertigkeit seines früheren Dienstpostens im Sinn des § 2 Abs. 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes verwendet wird.
(4) Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 dieses Gesetzes oder §§ 31 bis 32 VBO 1995 vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Abs. 1 bis 3.
(5) Dem Beamten, der Nachtarbeit (§ 2 Z 18 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner Eignung ein gleichwertiger Dienstposten (Abs. 3) ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn
1. er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die nachweislich damit verbunden sind, dass er Nachtarbeit leistet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.

Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

§ 55. (1) Dem Beamten ist auf Antrag eine Karenz (gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
2. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 bzw. die Pflege in häuslicher Umgebung nach Z 2 bestehen weiter, wenn sich der Beamte oder im Fall der Z 1 das behinderte Kind, im Fall der Z 2 der nahe Angehörige nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(1a) Eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(2a) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Antragsfrist kann eine Karenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 in der Dauer von mehr als drei Monaten gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2b) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Beginn und Dauer der Karenz,
2. die anspruchsbegründenden Umstände und
3. die Angehörigeneigenschaft.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
(3) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenz innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(4) Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein.
(5) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Karenz verfügen, wenn
1. der Grund für die Karenz weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Karenz für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Pflegeteilzeit
§ 55a. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 27 Abs. 5 bis 7 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
1. den Beginn, die Dauer und die gewünschte zeitliche Lagerung der Pflegeteilzeit,
2. das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit,
3. die anspruchsbegründenden Umstände und
4. die Angehörigeneigenschaft.
Die Voraussetzungen nach Z 3 und 4 sind glaubhaft zu machen.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Rückkehr zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß verfügen bei
1. der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
2. der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
3. dem Tod
des nahen Angehörigen.

Recht auf Information während einer (Eltern-)Karenz

§ 55b. Während einer (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55 ist der Beamte über wichtige dienstliche Angelegenheiten, die jene Dienststelle betreffen, in der er unmittelbar vor Antritt der (Eltern-)Karenz seinen Dienst versehen hat, und die seine Interessen berühren, wie insbesondere über Organisationsänderungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, zu informieren.

Karenzurlaub

§ 56. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.
(3) Ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission gewährt werden. Soll ein solcher Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber gewährt werden, so darf diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn sich der (künftige) Dienstgeber schriftlich verpflichtet, auf die Dauer dieses Karenzurlaubes der Gemeinde Wien einen Betrag von 50 % derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten. § 17 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Für einen Beamten dürfen Karenzurlaube, die nicht im öffentlichen Interesse gewährt wurden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(5) Der Karenzurlaub, der nicht zur Begründung eines Dienstverhältnisses gewährt worden ist, endet vorzeitig durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
(6) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen.
(7) Auf den Beamten, dem ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse gewährt wurde, sind § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 und § 4 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, so anzuwenden, als wäre er nicht karenziert. Dabei ist bei den
1. nach Monaten bemessenen, für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren von jenen, die der Beamte unmittelbar vor der Karenzierung bezogen hat,
2. nicht nach Monaten bemessenen, für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren von jenen, die der Beamte im Durchschnitt des letzten Jahres vor der Karenzierung bezogen hat,
auszugehen.

Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren

§ 57. (1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) unter anteiliger Kürzung seines Diensteinkommens zu gewähren. Diensterleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag des Beginnes bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr - von dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten für jedes Schuljahr - im vorhinein festzulegen. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinen Antrag für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.
(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten
1. gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330, unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist der Beamte im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monate nach der Entscheidung des gemäß § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 zuständigen Organes und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in Z 1 und 2 genannten Umstände zutrifft. Verweigert der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, seine Zustimmung und gilt für ihn Z 1, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

§ 58. Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

§ 59. Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.

§ 60. (1) Dem Beamten, der Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), Bürgermeister, Mitglied einer Wiener Bezirksvertretung oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter eines Wiener Gemeindebezirkes ist, ist die zur Ausübung dieser Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Dem Beamten, der Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Gewerkschaft der Gemeindebediensteten ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit zu gewähren.
(3) Ist infolge dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Gewerkschaft die Beurlaubung zu beantragen. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht Dienstinteressen entgegenstehen, nach Tunlichkeit stattzugeben. Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

Pflegefreistellung

§ 61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen
a) Tod,
b) Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder
d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder
3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.
(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn der Beamte
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2a) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten minderjährigen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der nicht mit seinem erkrankten minderjährigen Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Eine Pflegefreistellung darf für denselben Anlassfall das Ausmaß von sechs Werktagen nicht übersteigen.
(4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie der Beamte innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die §§ 46 Abs. 8 und 50 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4a) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Der Beamte kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch stundenweise in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für den Beamten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
(5) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind der Ehegatte oder der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Beamte in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.

§61a. (1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
1. der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs. 5 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
2. der Betreuung seines im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.
Wird die Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.
(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren Verlängerung,
2. die anspruchsbegründenden Umstände und
3. die Angehörigeneigenschaft.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
(3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.
(4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:
1. soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
2. durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
3. durch eine (Eltern-)Karenz.
(5) Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.

§ 61b. (1) Bei Vorliegen der in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und § 30) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61a Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind § 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 5 bis 7, § 28 Abs. 6 Z 2 und 3, § 29 Abs. 1 und § 61a Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Dienstfreistellung zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit

§ 62. (1) Der Beamte ist auf Antrag für die Dauer eines Kur- oder Landaufenthaltes, eines Aufenthaltes in einem Genesungsheim oder Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und eine Krankenfürsorgeanstalt, ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Beamten trägt oder einen Kostenzuschuß von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

Disziplinäre Immunität

§ 63. (1) Ein Beamter, der zur Ausübung des Mandates als Mitglied einer gesetzgebenden oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft berufen ist, darf, soweit er nicht bereits durch gesetzliche Bestimmungen gegen jede disziplinäre Verfolgung geschützt ist, aus Anlass der Ausübung dieses Mandates in keine Disziplinaruntersuchung gezogen werden.
(2) Für Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der pflichtgemäßen Ausübung seines Mandates stehen, ist der Beamte disziplinär nicht verantwortlich, außer er hat hiedurch eine Dienstpflicht verletzt.

Verhalten bei Gefahr

§ 63a. (1) Der Beamte, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deswegen nicht benachteiligt und auch nicht disziplinär verfolgt werden. Gleiches gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreichen kann, außer die Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte einer Feuerwehr oder eines sonstigen Katastrophenschutzdienstes.

Amtstitel

§ 64. Die Beamten des Dienst- oder Ruhestandes haben Anspruch auf einen Amtstitel. Dieser richtet sich entweder nach dem Dienstposten oder nach der Funktion des Beamten. Die näheren Bestimmungen hiefür werden durch den Stadtsenat festgesetzt. Bei Führung des Amtstitels haben Beamte des Ruhestandes den ihnen vor Ausscheiden aus dem Dienststand zustehenden oder den anläßlich des Übertritts in den Ruhestand oder der Ruhestandsversetzung verliehenen Amtstitel mit einem auf das Ruhestandsverhältnis hinweisenden Zusatz zu führen.

Dienstbekleidung

§ 65. (1) Dem Beamten ist die notwendige Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen, wenn die dienstliche Tätigkeit
1. eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder Abnützung der Bekleidung mit sich bringt,
2. das Tragen einer Dienstbekleidung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse erfordert,
3. das Tragen einer Dienstbekleidung aus hygienischen Gründen erfordert,
4. eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.
(2) Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Stadtsenates zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch unter Berücksichtigung der sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergebenden durchschnittlichen Abnützung der Dienstbekleidungsstücke die Mindesttragdauer festzusetzen.
(3) Die unentgeltliche Überlassung von Dienstbekleidungsstücken in das Eigentum des Beamten ist nur zulässig, wenn die Mindesttragdauer abgelaufen ist.

5. Abschnitt

Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979

§ 66. (1) Auf die Beamtin sind § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Beamtin, die nicht in einem Betrieb tätig ist, sind §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden.

6. Abschnitt

Koalitionsfreiheit

§ 67. (1) Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf weder vom Vorgesetzten noch vom Beamten beeinträchtigt werden.
(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes von den Beamten geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen der Stadt Wien gegenüber als die berechtigten Vertreter der in ihnen vereinigten Beamten.

6a. Abschnitt

Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 67a. (1) Wenn der Beamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, geht dieser Anspruch auf die Stadt Wien in jenem Umfang über, in dem sie an und für den Beamten oder an und für seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Stadt Wien tritt gegenüber nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5) nicht ein.
(2) Die Stadt Wien kann einen im Sinn des Abs. 1 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen ihren Bediensteten, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am selben Ort der Dienstverrichtung wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
1. der Bedienstete die Dienstunfähigkeit oder den Tod des Beamten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
2. die Dienstunfähigkeit oder der Tod des Beamten durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
In den in Z 2 genannten Fällen kann die Stadt Wien den Schadenersatzanspruch nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, außer die Dienstunfähigkeit oder der Tod des Beamten ist durch den Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

6b. Abschnitt

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung, Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

Schadenersatz wegen Diskriminierung bei der Anstellung

§ 67b. Ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Bewerbers, der nicht bereits in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien steht, infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht begründet worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Bewerber zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 10 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg

§ 67c. Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 5 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 5 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 nicht mit einer höherwertigen Verwendung (Funktion) nach § 2 Abs. 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes betraut worden, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Beamten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen

§ 67d. Ist der Beamte durch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 zweiter Satz Z 2 bis 4 und Z 6 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 1 zweiter Satz Z 2 bis 4 und Z 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bei der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, oder in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert worden, sind die §§ 11 bis 13 und 15 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Schadenersatz wegen Belästigung

§ 67e. (1) Ein von einer Diskriminierung im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 2 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 3 Z 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 betroffener Beamter hat gegenüber dem Diskriminierer Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils zu beinhalten hat.
(2) Hat es der Vertreter der Dienstgeberin (§ 2 Abs. 1 W-GBG) trotz Kenntnis einer bestehenden Diskriminierung, welche zu einem Schadenersatz gemäß Abs. 1 berechtigt, unterlassen, für eine angemessene Abhilfe zu sorgen, hat der von der Diskriminierung betroffene Beamte – sofern er keinen Schadenersatz nach Abs. 1 geltend macht – aus diesem Grund auch gegenüber der Gemeinde Wien Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes nach Abs. 1 und 2 ist zu berücksichtigen, inwieweit das diskriminierende Verhalten ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsklima für den Beamten geschaffen hat.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung

§ 67f. Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 3 Z 3 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 67c oder § 67d anzuwenden.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts

§ 67g. Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sind nach den Bestimmungen des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen.

Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung

§ 67h. (1) Ansprüche des Beamten nach § 67c, § 67d, § 67e Abs. 2 und § 67f in Verbindung mit § 67c oder § 67d sind mit Antrag bei der Dienstbehörde, Ansprüche des Beamten gegenüber dem Diskriminierer nach § 67e Abs. 1 sowie Ansprüche von Bewerbern nach § 67b sind gerichtlich geltend zu machen, und zwar jeweils binnen sechs Monaten. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 67b, § 67c, § 67d und § 67f in Verbindung mit § 67c oder § 67d beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder der Beamte Kenntnis von der diskriminierenden Maßnahme im Sinn des § 18a Abs. 1 Z 2 bis 6 dieses Gesetzes oder des § 4a Abs. 1 Z 2 bis 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 erlangt hat. Für Ansprüche wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts gilt § 10 der Besoldungsordnung 1994.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich der Beamte oder der Bewerber auch – unbeschadet sonstiger gesetzlich vorgesehener Vertretungsrechte – vertreten lassen von:
1. der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien,
2. dem jeweils zuständigen Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde Wien,
3. jeder rechtmäßigen Organisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22 („Antirassismusrichtlinie“), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 („Gleichstellungsrahmenrichtlinie“), ist, im Umfang des jeweiligen Zweckes.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 67i. (1) Soweit nach § 67h Abs. 1 Ansprüche bei Gericht geltend zu machen sind, hat der Kläger die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes vorgelegen hat.
(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 18a Abs. 1 dieses Gesetzes oder in § 4a Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 oder in § 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe der Entschädigung für die durch die erfolgte Diskriminierung verursachte Verletzung der Würde ist so zu bemessen, dass dadurch die Verletzung der Würde tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Verletzung der Würde angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

§ 67j. (1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 18a und 18c) von Beamten oder durch Beamte (§ 1 Abs. 2), die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. § 7 Abs. 2 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 3 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Stelle ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung gemäß § 18a und 18c durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) Anzeige zu erstatten.

7. Abschnitt

Übertritt in den Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand, Reaktivierung, Auflösung des Dienstverhältnisses

Übertritt in den Ruhestand

§ 68. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(2) Der Übertritt in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein besonders wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 70. Lebensjahr (Höchstpensionsalter) vollendet, ist nicht zulässig.
(3) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz folgt, in den Ruhestand.

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. dauernd dienstunfähig ist oder
2. das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann.
(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er – allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen – nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.
(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischen liegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung.
(3a) Eine Versetzung in den Ruhestand aus dem Grunde des Abs. 1 Z 1 kann, auch wenn der Beamte innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes nach Abs. 3 keine Dienstleistungen im Ausmaß von zumindest vier zusammenhängenden Wochen erbracht hat, unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung aller tatsächlich geleisteten Dienste innerhalb des einjährigen Beobachtungszeitraumes angenommen werden kann, dass der Beamte seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1 wegen zu erwartender mehr als einjähriger Dienstunfähigkeit ist erst zu verfügen, wenn der Beamte innerhalb der ihm von der zuständigen Personaldienststelle gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68b Abs. 1 Z 2 angesucht hat.

Versetzung in den Ruhestand über Antrag

§ 68b. (1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat oder
2. dauernd dienstunfähig (§ 68a Abs. 2 erster Fall) ist.
Der Antrag nach Z 1 kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 1 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der in Abs. 1 Schlusssatz genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die in Abs. 1 Z 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 2 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 1, der mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 zurück- oder abzuweisen wäre, ist – wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68c Abs. 1 vorliegen – mit Einverständnis des Beamten als Antrag gemäß § 68c Abs. 1 zu behandeln.

§ 68c. (1) Der Beamte, der die Voraussetzung des § 68b Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingebracht werden.
(2) § 68b Abs. 2 gilt sinngemäß.

Folgebeschäftigung

§ 68d. (1) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes Wien oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschritten hat.

Reaktivierung

§ 69. (1) Der Beamte des Ruhestandes, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, hat sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken. Leistet der Beamte des Ruhestandes ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder unterlässt er die ihm zumutbare Mitwirkung an dieser Untersuchung, ist sein Ruhebezug beginnend mit dem dieser Säumnis folgenden Monat so lange, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, stillzulegen, bis er von sich aus der ärztlichen Untersuchung nachkommt oder an dieser mitwirkt. Der Magistrat hat die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtungen bei gegebener Bereitschaft des Beamten des Ruhestandes ehestens zu ermöglichen.
(1a) Die Stilllegung des Ruhebezuges ist nur zulässig, wenn der Beamte anlässlich der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung auf die Folgen säumigen Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Dauer der Säumnis unterbleibt.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes seine Dienstfähigkeit wieder erlangt, so kann die gemeinderätliche Personalkommission seine Wiederverwendung von Amts wegen verfügen. Die Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann. Erklärt der Beamte schriftlich gegenüber dem Magistrat mit seiner Wiederverwendung einverstanden zu sein, ist der Magistrat zur amtswegigen Verfügung der Wiederverwendung zuständig.
(3) Die Verfügung der Wiederverwendung wird, wenn der Bescheid spätestens am 15. eines Monats zugestellt worden ist, mit dem darauf folgenden Monatsersten, sonst mit dem übernächsten Monatsersten wirksam. Erfolgt die Wiederverwendung mit Einverständnis des Beamten, wird sie mit dem im Genehmigungsbescheid festgesetzten Tag wirksam. Mit dem Wirksamwerden der Verfügung oder Genehmigung wird der Beamte des Ruhestandes wieder Beamter des Dienststandes.

§ 70. aufgehoben; LGBl. Nr. 23/1998 vom 28.4.1998

Auflösung des Dienstverhältnisses

§ 71. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:
1. von Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 1),
2. durch Kündigung (§ 72),
3. durch Austritt (§ 73),
4. durch Entlassung (§ 74),
5. durch Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbeitrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
6. durch Tod.
(2) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Beamten auf Verlangen ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde Wien auszustellen.

Folgebeschäftigung

§ 71a. (1) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes, des Stadtrechnungshofes Wien oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte der Stadt Wien eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird,
2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschritten hat,
3. die Dienstgeberin oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder
4. die Dienstgeberin das Dienstverhältnis in der Probedienstzeit kündigt und den Beamten an der Kündigung kein Verschulden trifft.

Kündigung

§ 72. (1) Die Gemeinde Wien kann durch Kündigung das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit auflösen.
(2) Die Kündigung des Beamten, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden ist, ist vom Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl oder der Zuweisungsbescheid zugestellt oder die Einberufung allgemein bekanntgemacht worden ist, bis zum Ablauf von einem Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes) unzulässig. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Zivildienst) kürzer als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes). Der Kündigungsschutz besteht auch für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn der Beamte der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.
(4) Die Kündigung des Beamten, der eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53, 53a oder 54, eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 oder § 61b in Anspruch nimmt, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt
1. bei einer Eltern-Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 mit der Einbringung des Antrages, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten,
2. bei einer Pflegefreistellung oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b mit Beginn der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung.
Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.
(4a) Wird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (§ 53a), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach § 53a Abs. 3 vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.
(5) Die Kündigungsfrist beträgt nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Probedienstzeit von
weniger als einem Jahr
zwei Wochen,
einem Jahr
einen Monat,
drei Jahren
zwei Monate,
fünf Jahren
drei Monate.
Die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 hemmt den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(6) Während der Kündigungsfrist sind dem Beamten auf sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

Austritt

§ 73. (1) Der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird der Austritt mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Austrittserklärung beim Magistrat einlangt.
(2) Der Beamte kann den Austritt spätestens einen Monat vor der Wirksamkeit widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Magistrat ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Die Begründung sowie das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gelten für den Beamten des Dienststandes als Austritt. Gleiches gilt für den Beamten des Dienst- oder Ruhestandes bei Wegfall der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen.
(4) Durch den Austritt verliert der Beamte des Dienst- oder Ruhestandes für sich und seine Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995) alle Rechte und Anwartschaften, die er aus dem Dienstverhältnis erworben hat.

Entlassung

§ 74. Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst
1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;
2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;
3. durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.

7a. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Senatsentscheidungen

§ 74a. In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.
Dienstrechtliche Laienrichter

§ 74b. (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 74a haben je ein Vertreter des Dienstgebers und ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(2) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Magistratsdirektor nominiert und müssen rechtskundige Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien sein.
(3) Die Vertreter der Dienstnehmer werden von dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss nominiert und müssen Beamte des Dienst- oder Ruhestandes der Gemeinde Wien sein. Jeweils einer von ihnen und sein erster und zweiter Ersatzrichter müssen für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein:
Laienrichter 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, A 1, A 2, A 3, L 1
Laienrichter 2: Verwendungsgruppen K1, K2
Laienrichter 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKP, LKS
Laienrichter 4: Verwendungsgruppen K3 bis K5
Laienrichter 5: Verwendungsgruppen C, L3, 1, 2, 3P
Laienrichter 6: Verwendungsgruppen D, D1, K6, 3A
Laienrichter 7: Verwendungsgruppen E, E1, 3, 4
Jeder fachkundige Laienrichter und jeder seiner Ersatzrichter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.
(4) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung) sowie – sofern diese Abwesenheiten allein oder in Verbindung miteinander ununterbrochen mindestens drei Monate dauern – während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Väterfrühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Steht von vornherein fest, dass die Abwesenheit mindestens drei Monate betragen wird, ruht das Amt bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen des Amtes erst nach Ablauf von drei Monaten ein.
(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter endet zusätzlich zu den in § 9 Abs. 9 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. Nr. 83/2012, genannten Gründen auch mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59.
(6) Der Magistrat hat das Verwaltungsgericht Wien über den Eintritt und Wegfall der in Abs. 4 genannten Ruhensgründe sowie über den Eintritt der in Abs. 5 genannten Endigungsgründe unverzüglich zu informieren.
(7) Mit Verordnung der Landesregierung kann für jene fachkundigen Laienrichter, die Beamte des Ruhestandes sind, eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung festgesetzt werden.

Entscheidungsfrist

§ 74c. Das Verwaltungsgericht Wien hat in den Angelegenheiten des § 94 Abs. 2 bis 5 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

8. Abschnitt

Disziplinarrecht

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Verletzung von Dienstpflichten

§ 75. (1) Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen. Dies gilt jedenfalls für eine Verletzung der in § 35 Abs. 3 Z 8 genannten Dienstpflicht.

Disziplinarstrafen

§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.

Strafbemessung

§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen
1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,
2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,
3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.
(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Zusatzstrafe

§ 77a. (1) Wird das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist erforderlichenfalls eine nach § 76 Abs. 2 zu bemessende und zu berechnende Zusatzstrafe zu verhängen. Die Zusatzstrafe ist so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die zu verhängen gewesen wäre, wenn über die Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt worden wäre. § 78 ist anzuwenden. Ergibt sich, dass keine höhere (strengere) Strafe als die in dem früheren Disziplinarerkenntnis (der früheren Disziplinarverfügung) ausgesprochene zu verhängen gewesen wäre, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
(2) Die Zusatzstrafe ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, von der Disziplinarkommission auszusprechen.
(3) Hat der Magistrat die der Zusatzstrafe zu Grunde liegende Disziplinarstrafe verhängt, kann er die Zusatzstrafe aussprechen, wenn die Voraussetzungen des § 99 vorliegen. Wird keine Disziplinarverfügung erlassen, hat der Magistrat unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.
(4) Ergibt sich entgegen der Annahme im Zeitpunkt der Anordnung zur teilweisen Fortführung des Verfahrens gemäß § 95 Abs. 3a, dass bei einer gleichzeitigen Bestrafung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre, ist an Stelle der Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission zu verhängen. Eine bereits im gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführten Verfahren verhängte Geldbuße oder Geldstrafe ist dem Beschuldigten erforderlichenfalls zu ersetzen.

Bedingte Strafnachsicht

§ 78. (1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.
(4) Wird gegen den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich eine im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufene Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Verlängerung der Bewährungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(5) Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Abs. 4) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre.

Verjährung

§ 79. (1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder nach § 3 Abs. 2 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
(2) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(3) Sind seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Abs. 2 um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist übersteigt.
(4) Der Lauf der in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt
1. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde,
2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631, oder eines bei einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
3. für die Dauer eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission,
4. für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 37 Abs. 5 des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller,
5. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Disziplinarbehörde,
6. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein oder vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit und
7. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht, dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof.
(5) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, das Ersuchen um Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Disziplinaranzeige und die vorläufige Suspendierung.

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 80. (1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
(3) Wurde das Verfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt und gegen den Beamten vor Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme auf Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die Disziplinarbehörde, die die Strafe ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid (Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) oder das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und − sofern nicht auf gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist − die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.

ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN

Disziplinarbehörden

§ 81. Disziplinarbehörden sind
1. der Magistrat und
2. die Disziplinarkommission (§ 84).

Zuständigkeit

§ 82. (1) Zuständig ist
1. der Magistrat zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
2. die Disziplinarkommission zur Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (Aufhebung der vorläufigen Suspendierung oder Verfügung der Suspendierung), zur Suspendierung, wenn ein Disziplinarverfahren wegen eines auch der Suspendierung zugrundeliegenden Sachverhaltes bei der Disziplinarkommission anhängig ist, und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2) Das Disziplinarverfahren ist bei der Disziplinarkommission mit dem Tag des Einlangens des Strafantrages des Disziplinaranwaltes anhängig

§ 83. (1) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, sind die Disziplinarverfahren gemeinsam durchzuführen, wenn dies vom Disziplinaranwalt durch Stellung eines gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam gerichteten Strafantrages beantragt und die gemeinsame Durchführung der Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission angeordnet wird; § 100 Abs. 1c ist zu beachten.
(2) Kommen für die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren Senate verschiedener Zuständigkeitsbereiche (§ 84 Abs. 1) in Betracht, ist zunächst jener Bereich zu ermitteln, innerhalb dessen das Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Hierbei gilt, dass das Disziplinarverfahren in dem Bereich durchzuführen ist, dem die Mehrheit der Beschuldigten angehört. Kommen demnach zwei oder mehrere Bereiche in Frage, fällt innerhalb dieser die gemeinsame Durchführung des Disziplinarverfahrens dem nach § 100 Abs. 1a zuständigen Senat jenes Bereiches zu, dem der Senat mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung angehört. Ist einer der Beschuldigten, gegen die die Disziplinarverfahren gemeinsam durchgeführt werden, Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder Bediensteter mit Sonderaufgaben im Sinn des § 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, kommt die Durchführung der Disziplinarverfahren dem Senat 1 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Verfahren betreffend die Entscheidung über gegen mehrere Beamte verfügte vorläufige Suspendierungen mit der Maßgabe, dass die gemeinsame Durchführung der Verfahren dann zu erfolgen hat, wenn dies der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen anordnet.

Disziplinarkommission

§ 84. (1) Die Disziplinarkommission gliedert sich in Senate. Die Senate 1 bis 3 sind für den Bereich der Hauptgruppe I, die Senate 4 und 5 für den Bereich der Hauptgruppe II, die Senate 6 und 7 für den Bereich der Hauptgruppe III und der Senat 8 ist für die Bereiche der Hauptgruppen IV bis VI (§ 8 Wiener Personalvertretungsgesetz) zuständig.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der gemeinderätlichen Personalkommission auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jeden Senat sind ein Vorsitzender (Senatsvorsitzender) und ein rechtskundiger Beisitzer zu bestellen. Weiters sind für den Zuständigkeitsbereich der Senate 1 bis 3, 4 und 5, 6 und 7 sowie 8 jeweils sieben weitere Beisitzer zu bestellen. Für alle Mitglieder sind in gleicher Weise Stellvertreter zu bestellen, die bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.
(3) Der Vorsitzende des Senates 1 ist auch Vorsitzender der Disziplinarkommission und vertritt diese nach außen. Er muss – unter Beachtung der Bestimmung des § 86 Abs. 2 Z 1 – Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, sein. Dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission kommen die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu.
(4) Die Senatsvorsitzenden und die rechtskundigen Beisitzer sowie deren Stellvertreter müssen rechtskundige Beamte der Gemeinde Wien sein. Für sie kommt dem Magistratsdirektor das Vorschlagsrecht zu.
(5) Die weiteren Beisitzer und deren Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein, wobei jeweils einer von ihnen und sein Stellvertreter für Beamte der folgenden Verwendungsgruppen zuständig sein muss:
Beisitzer 1: Verwendungsgruppen A, KA 1, KA 2, A 1, A 2, A 3, L 1
Beisitzer 2: Verwendungsgruppen K 1, K 2
Beisitzer 3: Verwendungsgruppen B, KA 3, L 2a, L 2b, LKP, LKS
Beisitzer 4: Verwendungsgruppen K 3, K 4, K 5
Beisitzer 5: Verwendungsgruppen C, L 3, 1, 2, 3P
Beisitzer 6: Verwendungsgruppen D, D 1, K 6, 3A
Beisitzer 7: Verwendungsgruppen E, E 1, 3, 4
Für diese Beisitzer und ihre Stellvertreter kommt dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes gebildeten Zentralausschuss ein Vorschlagsrecht zu. Jeder Beisitzer und sein Stellvertreter soll einer der Verwendungsgruppen angehören, für die er zuständig ist.
(6) Nimmt der Zentralausschuss sein Vorschlagsrecht nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch den Magistrat in Anspruch oder nominiert er bis zum Ablauf dieser Frist jemanden, der die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, geht das Vorschlagsrecht auf den Magistratsdirektor über.
(7) Die Senate verhandeln und entscheiden in folgender Zusammensetzung:
1. dem Senatsvorsitzenden,
2. dem rechtskundigen Beisitzer und
3. einem der für den Senat bestellten weiteren Beisitzer, der für Beamte jener Verwendungsgruppe zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens bei der Disziplinarkommission angehört hat.
Kommen bei der gemeinsamen Durchführung mehrerer Disziplinarverfahren zwei oder mehrere weitere Beisitzer in Frage, hat dem Senat der weitere Beisitzer mit der niedrigsten ziffernmäßigen Bezeichnung anzugehören.
(8) Ist ein Senatsmitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt sein Stellvertreter, wenn sich die Stellvertretung auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung bezieht, für die restliche Dauer des Verfahrens, sonst nur auf die Dauer der Verhinderung, an seine Stelle.
(9) Sind sowohl der Senatsvorsitzende als auch sein Stellvertreter oder sowohl der rechtskundige Beisitzer als auch dessen Stellvertreter wegen Befangenheit an der Amtsausübung verhindert, tritt an deren Stelle der Senatsvorsitzende bzw. der rechtskundige Beisitzer des nach seiner ziffernmäßigen Bezeichnung nächstfolgenden Senates. Sind auch diese Mitglieder wegen Befangenheit verhindert, sind Abs. 8 und der erste Satz so lange anzuwenden, bis sich eine unbefangene Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Senates ergibt. Der erste und zweite Satz gelten für den Senat 8 mit der Maßgabe, dass zunächst der Vorsitzende bzw. der rechtskundige Beisitzer des Senates 1 an die Stelle der wegen Befangenheit verhinderten Mitglieder treten.
(10) Sind sowohl der in Abs. 7 Z 3 genannte weitere Beisitzer als auch dessen Stellvertreter wegen Befangenheit an der Amtsausübung verhindert, werden der Beisitzer 1 durch den Beisitzer 3, der Beisitzer 2 durch den Beisitzer 4, der Beisitzer 3 durch den Beisitzer 1, der Beisitzer 4 durch den Beisitzer 2, die Beisitzer 5 und 7 durch den Beisitzer 6 und der Beisitzer 6 durch den Beisitzer 7 vertreten; Abs. 8 gilt auch in diesen Fällen.
(11) Endet die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsperiode, ist der davon betroffene Senat der Disziplinarkommission durch Neubestellung von Senatsmitgliedern für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Das neu bestellte Mitglied tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(12) Ruht die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission gemäß § 86 Abs. 4 länger als sechs Monate, ist der davon betroffene Senat der Disziplinarkommission durch Neubestellung von Senatsmitgliedern für die restliche Dauer des Ruhens zu ergänzen. Abs. 11 letzter Satz gilt sinngemäß. Das so bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, im Rahmen dessen die Verhandlung stattgefunden hat, – ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des jeweiligen Senates der Disziplinarkommission für dieses Verfahren.
(13) Ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens eine als sexuelle Belästigung zu wertende Dienstpflichtverletzung, muss der Senatsvorsitzende dem gleichen Geschlecht angehören, wie die von dieser Dienstpflichtverletzung betroffene Person, gleichgültig, ob diese Person Bediensteter der Gemeinde Wien ist oder nicht. Gehört der Senatsvorsitzende dem anderen Geschlecht an, gilt dies als Verhinderung im Sinn der Abs. 8 und 9.

§ 85. entfällt; LGBl. Nr. 37/2003 vom 5.9.2003

Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission

§ 86. (1) Beamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Disziplinarkommission bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Zu (stellvertretenden) Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission dürfen nicht bestellt werden:
1. Beamte, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Angehörigen von mehr als einer Dienststelle (§ 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien) fungieren;
2. Mitglieder des Zentralausschusses der Personalvertretung.
(3) Jeder Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(5) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4. mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59,
5. durch Enthebung, welche die gemeinderätliche Personalkommission
a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Mitgliedes oder wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
b) zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
6. mit der Übernahme einer der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Funktionen, wenn das Mitglied (stellvertretender) Senatsvorsitzender der Disziplinarkommission ist.
(6) Die Mitgliedschaft des Beamten in der Disziplinarkommission endet auch mit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, der Ernennung zum Landesrechtspfleger oder der Bestellung zum dienstrechtlichen Laienrichter.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

Abstimmung

§ 87. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Senatsvorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen und kann auch nach weiterer eingehender Beratung eine mehrheitliche Meinung nicht erreicht werden, ist die Meinung des Vorsitzenden zum Beschluss erhoben.

Disziplinaranwalt

§ 88. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Auf den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sind § 84 Abs. 12 erster Satz und § 86 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Steht von vornherein fest, dass Abwesenheiten, die zum Ruhen der Funktion führen, allein oder in Verbindung miteinander mindestens sechs Monate betragen werden, ruht die Funktion als Disziplinaranwalt (Stellvertreter) bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion erst nach Ablauf von sechs Monaten ein. Der Beamte scheidet aus dem Amt als Disziplinaranwalt (Stellvertreter) aus:
1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
3. mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59,
4. mit der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder des Verwaltungsgerichtes Wien oder mit der Bestellung zum dienstrechtlichen Laienrichter,
5. durch Enthebung, welche der Bürgermeister
a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Disziplinaranwaltes (Stellvertreters) oder wenn der Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit) oder
b) zu verfügen hat bei einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung der dem Disziplinaranwalt (Stellvertreter) auferlegten Pflicht zur Vertretung der dienstlichen Interessen.
(3) Der Disziplinaranwalt hat insbesondere
1. nach Einlangen der Disziplinaranzeige alle noch zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen oder durch den Magistrat durchführen zu lassen,
2. nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag bei der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen oder die Anzeige bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 genannten Gründe zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu verständigen sind.
Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 89. entfällt; LGBl. Nr. 2/2010 vom 29.1.2010

Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 90. Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes:
1. §§ 1, 6, 7 und 9, § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 11, §§ 13 bis 41, § 43, § 44, §§ 45 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62, § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72, § 73 Abs. 1 und § 74 AVG sowie § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, sind anzuwenden. §§ 4 bis 7, § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, sind sinngemäß anzuwenden.
2. Bei Beschwerden gegen ein Disziplinarerkenntnis kann das Verwaltungsgericht Wien zusätzlich zu den in § 24 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, genannten Fällen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde sich nur gegen die Strafart, die Höhe der Geldbuße oder der Geldstrafe oder gegen die Auferlegung des Kostenersatzes richtet.
3. Bei der Ladung von Parteien ist § 19 AVG nicht anzuwenden.
4. Alle Ladungen des Beschuldigten haben die Androhung zu enthalten, dass das Verfahren ohne seine weitere Anhörung, bei Ladungen zu Verhandlungen, dass die betreffende Verhandlung ohne seine Anwesenheit durchgeführt wird, wenn er der Ladung schuldhaft keine Folge leistet.
5. Ladungen von Personen, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden sind, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, haben den Hinweis darauf zu enthalten, dass bei der Verhandlung (Einvernahme) eine Person als deren Vertrauensperson anwesend sein darf.

Parteien

§ 91. (1) Parteien in Verfahren vor den Disziplinarbehörden sind
1. der Beschuldigte,
2. der Disziplinaranwalt und zwar, je nachdem welche Zustellung zuerst erfolgt,
a) ab Zustellung der Mitteilung über die vorläufige Suspendierung,
b) ab Zustellung der Disziplinarverfügung,
c) ab Zustellung der Disziplinaranzeige.
(2) Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 105 Abs. 2 sind auch die dort genannten Personen Parteien.

Verteidiger

§ 92. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet. Übernimmt er die Verteidigung, darf er in keinem Fall eine Belohnung annehmen.
(3) Der Beamte ist über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zustellungen

§ 93. Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

Suspendierung

§ 94. (1) Der Magistrat hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn
1. gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c angeführten Delikts vorliegt oder
2. durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die vorläufige Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung der Disziplinarkommission kann der Magistrat die vorläufige Suspendierung wegen Wegfalls der Umstände, durch die sie veranlaßt worden ist, aufheben. Wurde die vorläufige Suspendierung nicht bereits vom Magistrat aufgehoben, hat die Disziplinarkommission zu entscheiden, ob sie aufzuheben oder ob die Suspendierung zu verfügen ist. Die Senatszuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 83 und 100 Abs. 1a und 1b. Mit der Suspendierung endet die vorläufige Suspendierung.
(3) Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission anhängig, hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Während der Dauer einer Suspendierung verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - um ein Drittel. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist. Die Verfügung der Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung wird mit dem ersten Tag der Suspendierung wirksam, wenn der Antrag binnen zwei Wochen ab Erlassung des Suspendierungsbescheides gestellt wird, sonst mit dem Tag der Antragstellung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Ist der Beamte suspendiert und wurde sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt, wird die Kürzung endgültig, wenn
1. der Beamte wegen eines Sachverhaltes, der der zur Last gelegten und mit einer Disziplinarstrafe geahndeten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, strafgerichtlich verurteilt wird oder
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von jeweils mehr als einem halben Monatsbezug oder die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird oder
3. er während des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Disziplinarverfahrens austritt.
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind dem Beamten die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen..
(8) Wurde das Disziplinarverfahren zur Gänze aus den Gründen des § 97 Abs. 1 eingestellt, gilt es gemäß § 97a Z 1 als zur Gänze eingestellt oder wird der Beamte von allen Anschuldigungspunkten freigesprochen, sind dem Beamten neben den infolge der Kürzung einbehaltenen Beträgen auch die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht suspendiert worden wäre.

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 95. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zu der Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ist gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten wegen eines Sachverhalts, der auch der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, hat sie, wenn nicht nach Abs. 3a das Verfahren fortgeführt wird, die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens anzuordnen. Diese Anordnung hat im Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Senatsbeschluss zu erfolgen.
(3) Ist noch kein Disziplinarverfahren anhängig und
1. kommt der Magistrat wegen eines Sachverhaltes, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet (Anzeige, Selbstanzeige, sonstiger Verdacht) zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, ist das Disziplinarverfahren einzuleiten und sodann nach Abs. 1 und Abs. 2 vorzugehen;
2. erlangt der Magistrat von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wegen eines Sachverhaltes, der den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet, Kenntnis, ist das Disziplinarverfahren einzuleiten und sodann nach Abs. 2 vorzugehen.
(3a) Wenn dadurch eine wesentliche Beschleunigung des Disziplinarverfahrens zu erwarten ist, kann die Disziplinarbehörde, statt die Unterbrechung des Verfahrens nach Abs. 2 oder 3 anzuordnen, die Fortführung des Verfahrens anordnen oder anordnen, dass ein bereits unterbrochenes Verfahren fortzuführen ist. Die Anordnungen können sich auch auf einzelne Anschuldigungspunkte beziehen, wenn für diese nur eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommt und anzunehmen ist, dass auch bei gleichzeitigem Abspruch über alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (§ 77 Abs. 2) die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu verhängen wäre. Diese Anordnungen haben im Verfahren vor der Disziplinarkommission durch Senatsbeschluss zu erfolgen.
(4) Sofern nicht bereits eine Anordnung zur Fortführung des Verfahrens nach Abs. 3a getroffen worden ist, ist das Disziplinarverfahren je nach Zuständigkeit (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2) entweder vom Magistrat oder von der Disziplinarkommission binnen sechs Monaten fortzuführen, nachdem
1. die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. die Disziplinarbehörde Kenntnis darüber erlangt hat, dass das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist,
entweder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu verfügen (§ 97) oder die Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen.

Selbstanzeige

§ 96. (1) Der Beamte hat das Recht, gegen sich selbst schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 98 vorzugehen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den Magistrat

§ 97. (1) Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder
5. der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt.
(2) Eine Einstellung gemäß Abs. 1 ist nur bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt möglich.
(3) Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem Beamten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.

Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 97a. Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn
1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder
2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.

Verfahren des Magistrates

§ 98 (1) Auf Grund einer Anzeige (Selbstanzeige) sowie bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Magistrat unverzüglich die Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen anzustellen.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat der Magistrat, sofern er nicht bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens absieht oder sofern ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht gemäß § 97 einzustellen ist,
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.

Disziplinarverfügung

§ 99. (1) Der Magistrat kann, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint, schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, die auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen ist. Mit der Disziplinarverfügung darf als Strafe nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße verhängt werden. § 103 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich ohne Angabe von Gründen Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Magistrat einzubringen.
(3) Mit der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches tritt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Der Magistrat hat unverzüglich die Disziplinaranzeige unter Anschluss der Akten an den Disziplinaranwalt zu erstatten. Hat nur der Beschuldigte Einspruch erhoben, darf, sofern der späteren Bestrafung kein erweiterter Tatvorwurf zu Grunde liegt, keine strengere Strafe verhängt werden als in der Disziplinarverfügung.

Strafantrag

§ 99a. (1) Der Strafantrag, dem die Akten anzuschließen sind, hat zu enthalten:
1. den von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Sachverhalt (die Anschuldigungspunkte),
2. die Dienstpflicht, deren Verletzung angenommen wird,
3. die Beweisanträge sowie
4. allenfalls eine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch.
(2) Eine Ausfertigung des Strafantrages ist vom Disziplinaranwalt dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass er hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.

Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 100. (1) Nach Einlangen des Strafantrages hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission den zuständigen Senat − allenfalls unter Bedachtnahme auf § 83 − zu ermitteln und den Strafantrag unter Anschluss der Akten an diesen weiterzuleiten. Der so bestimmte Senat bleibt bis zur Beendigung des Verfahrens zuständig, auch wenn sich die Umstände, die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens ändern.
(1a) Die Ermittlung des zuständigen Senates erfolgt – sofern in den Abs. 1b und 1c sowie in § 105 Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird – in der Weise, dass die Geschäftsfälle unter Bedachtnahme auf die Zuständigkeitsbereiche nach § 84 Abs. 1 nach dem Rotationsprinzip, beginnend erstmals mit dem Senat, der die niedrigste ziffernmäßige Bezeichnung aufweist, den Senaten zuzuteilen sind. Langen mehrere Geschäftsfälle gleichzeitig bei der Disziplinarkommission ein, richtet sich die Zuteilung nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen (Familien- oder Nachname und Vornamen) der Beschuldigten, wobei in den Fällen des § 83 der Name des erstgenannten Beschuldigten für diese Zuteilung maßgebend ist.
(1b) Betrifft ein Disziplinarverfahren (eine Suspendierung) einen in § 83 Abs. 2 letzter Satz genannten Beamten oder ist von der gemeinsamen Durchführung von Disziplinarverfahren (§ 83) ein solcher Beamter betroffen, ist zur Durchführung des Disziplinarverfahrens (Entscheidung über die Suspendierung) bzw. zur gemeinsamen Durchführung der Disziplinarverfahren (der Suspendierungsverfahren) der Senat 1 zuständig. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß Abs. 1a zu erfolgen.
(1c) Der Senat, der zur Entscheidung über die Suspendierung eines Beamten zuständig gewesen ist, ist auch zur Durchführung des gegen diesen Beamten durchzuführenden Disziplinarverfahrens zuständig, wenn dieses Verfahren auch einen Sachverhalt betrifft, der der (vorläufigen) Suspendierung zu Grunde gelegen ist. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß Abs. 1a zu erfolgen.
(2) Der Vorsitzende des zuständigen Senates der Disziplinarkommission hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 99a Abs. 2), die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.
(2a) Ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Vorwurf einer schweren sexuellen Belästigung, ist die Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG) hievon mit dem Bemerken zu verständigen, dass sie eines ihrer Mitglieder zur Verhandlung entsenden kann.
(3) Die Ladung des Beschuldigten hat neben den Angaben gemäß § 90 Z 4 auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen kann (§ 92) und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf (§ 101 Abs. 1).
(4) Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(5) Der Senatsvorsitzende kann alle nur das Verfahren betreffende Anordnungen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Senatsbeschluss treffen. Der Senatsvorsitzende kann ein Mitglied des Senates zum Berichterstatter bestellen, der an seiner Stelle bis zur Klärung des Sachverhaltes alle das Verfahren betreffende Anordnungen und alle zur Vorbereitung der Entscheidung dienenden Verfügungen treffen kann. Dem Senatsvorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Senates zu unterfertigen, im Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und die zu erstattenden Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen.
(6) Entscheidet die Disziplinarkommission über vorläufige Suspendierungen oder Suspendierungen, ist Abs. 1 sinngemäß und sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.

Mündliche Verhandlung

§ 101. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Abweichend davon darf je eine Vertrauensperson des Beschuldigten und der Person, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden ist, sowie im Fall schwerer sexueller Belästigung ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG), dem das Fragerecht an das Opfer zukommt, bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein; die Vertrauensperson des Beschuldigten muss ein Bediensteter der Gemeinde Wien sein. Die Beratung und Abstimmung des Senates sind vertraulich.
(2) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Strafantrages zu beginnen. Sodann ist der anwesende Beschuldigte zu vernehmen. Ist der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung (§ 90 Z 4, § 100 Abs. 2 bis 4) nicht erschienen, kann die mündliche Verhandlung ohne ihn durchgeführt werden.
(3) Nach der Vernehmung des Beschuldigten bestimmt der Senatsvorsitzende die Reihenfolge, in der die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge der Parteien und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Auf Verlangen mindestens eines der übrigen Mitglieder des Senates hat dieser einen Beschluss über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu fassen.
(4) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(4a) In Fällen einer schweren sexuellen Belästigung hat die Vernehmung des von dieser Diskriminierung Betroffenen derart zu erfolgen, dass eine Begegnung mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten unterbleibt, sofern der Betroffene nichts anderes vor der mündlichen Verhandlung bei der Disziplinarkommission beantragt hat. Der Senat hat dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten und dessen Vertreter Gelegenheit zu geben, die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitzuverfolgen und das Fragerecht auszuüben, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Ton- und Bildaufnahmen sind zu speichern und bilden einen Bestandteil des Disziplinaraktes.
(5) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auch der Senatsvorsitzende die Verhandlung unterbrechen. Als Unterbrechung gilt eine Verhandlungspause von höchstens 24 Stunden.
(6) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(7) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(8) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(9) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(10) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.

Vertagung und Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§ 102. Der Senatsvorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe, insbesondere zur Durchführung weiterer Beweiserhebungen, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der Senatsvorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission

§ 103. (1) Der Senat hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarer-kenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens gemäß § 95 Abs. 3a anderes erfordert – die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.
(3) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe (Zusatzstrafe);
4. allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die Bewährungsfrist (§ 78);
5. die Entscheidung über die Kosten.
Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.
(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist dem Magistrat und den Parteien möglichst innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

Beschwerde des Beschuldigten an das Verwaltungsgericht Wien

§ 104. Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf ein Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 105. (1) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist – sofern das Verfahren vor der Disziplinarkommission wieder aufgenommen werden soll nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes – innerhalb der sich aus § 79 Abs. 3 und 4 ergebenden Frist zulässig. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(2) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach der Pensionsordnung 1995 haben. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch hätten.
(3) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, sofern für die Entscheidung die Disziplinarkommission zuständig ist, jener Senat der Disziplinarkommission berufen, der das davon betroffene Verfahren durchgeführt hat; § 100 Abs. 1b gilt in diesen Fällen nicht. Diese Zuteilung hat unabhängig von der allgemeinen Zuteilung gemäß § 100 Abs. 1a zu erfolgen.

Kosten

§ 106. (1) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist in der Disziplinarverfügung und im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird (§ 77a Abs. 1). Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(2) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung der Gebühren kann durch den Senatsvorsitzenden erfolgen.
(3) Für die Hereinbringung der Kosten gilt § 107.

Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen

§ 107. (1) Auf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen findet § 9 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. nicht mehr als 48 Monatsraten bewilligt werden dürfen,
2. die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der Monatsraten dem Magistrat obliegt,
3. bei der Festsetzung nach Z 2 § 9 DVG anzuwenden ist und
4. der Abzug vom Diensteinkommen (Ruhebezug) erstmals mit Beginn des zweiten, auf die Rechtskraft des Strafbescheides, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien oder des Bescheides über die Festsetzung der Monatsraten folgenden Monats zu erfolgen hat.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, erforderlich ist, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 1 bis zu 60 Monatsraten bewilligt werden.

Tilgung der Disziplinarstrafe

§ 108. (1) Die wegen einer Dienstpflichtverletzung verhängten Strafen des Verweises, der Geldbuße und der Geldstrafe, die beiden letztgenannten Strafen jedoch nur, wenn sie auf keine höhere Strafe als einen Monatsbezug lauten, gelten nach Ablauf von einem Jahr, die sonstigen Disziplinarstrafen nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) als getilgt.
(2) Der Ablauf der Tilgungsfrist von einem Jahr wird auf die Dauer eines wegen einer innerhalb dieser Frist begangenen Dienstpflichtverletzung geführten neuerlichen Disziplinarverfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) gehemmt. Der Hemmung der Tilgungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(3) Wird ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung rechtskräftig bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Dienstpflichtverletzungen getilgt sind, tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam, und zwar erst mit Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet.
(4) Die Neubemessung der Strafe gemäß § 80 Abs. 3 hat auf den Ablauf der Tilgungsfrist keinen Einfluss. Ergibt sich aber auf Grund der Neubemessung der Strafe eine kürzere als die ursprünglich maßgebende Tilgungsfrist, gilt die kürzere Tilgungsfrist.
(5) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen nicht berücksichtigt werden.
(6) Nach Tilgung einer Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 bis 3, frühestens aber nach Ablauf der in § 105 Abs. 1 erster Satz genannten Frist, sind sämtliche diesbezügliche Akten oder Aktenteile aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der zuletzt genannten Frist sind auch alle Akten oder Aktenteile von Disziplinarverfahren, die eingestellt wurden oder mit Freispruch endeten, aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(7) Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt, darf eine Vernichtung oder ein Entfernen von Akten oder Aktenteilen (Abs. 6) so lange nicht erfolgen, als dies für den Ausspruch einer Zusatzstrafe gemäß § 77a oder die Aufhebung (Abänderung) des Strafbescheides gemäß § 80 Abs. 3 unbedingt erforderlich ist.
(8) Die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen in monatlichen Teilbeträgen (§ 107) wird durch die Tilgung der Disziplinarstrafe nicht berührt.

Disziplinarverfahren gegen Beamte des Ruhestandes

§ 109. (1) Beamte des Ruhestandes sind nach diesem Gesetz wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Ruhebezuges, unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(3) Wird das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission anhängig, ist zur Durchführung jener Senat zuständig, der unmittelbar vor der Versetzung des Beschuldigten in den Ruhestand zuständig war oder gewesen wäre.
(4) Im Übrigen sind die sonstigen Bestimmungen des 8. Abschnittes auf die Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Beamte zwischen der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses und der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in den Ruhestand übergetreten oder versetzt worden, ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe von dem erstmals gebührenden Ruhebezug auszugehen.

9. Abschnitt

Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union

§ 110. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Verweisen auf das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist die am 1. August 2001 geltende Fassung zu Grunde zu legen.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinien am 1. Jänner 2014 zu verstehen.

Verordnungserlassung

§ 110a. (1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits vor dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.

10. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 111. (1) Besteht am 1. Jänner 2010 noch Anspruch auf einen in Tagen bemessenen Erholungsurlaub für das vorangegangene Urlaubsjahr, ist dieser in Stunden umzurechnen, indem die verbleibende Anzahl an Urlaubstagen bei einem Beamten, dessen Arbeitszeit
1. auf sechs Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 6,66,
2. auf fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor 8,
3. auf weniger als fünf Werktage verteilt ist, mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl 40 durch die Anzahl der Werktage ergibt,
zu vervielfachen ist; der solcherart in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub gebührt dem Beamten, der eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, in dem Ausmaß, das dem Verhältnis der herabgesetzten Arbeitszeit zu der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(2) Dem Beamten, der am Tag vor dem In-Kraft-Treten des § 46 Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 2 in der Fassung vor dieser Novelle in Verbindung mit der Verordnung des Stadtsenates vom 24. Februar 2004, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 11/2004, hat, bleibt dieser Anspruch solange gewahrt, als er die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt; das Ausmaß dieses Zusatzurlaubes ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 ab 1. Jänner 2010 in Stunden bzw. des § 46 Abs. 8 umzurechnen. Auf den Beamten, der Anspruch auf einen Zusatzurlaub gemäß § 46 Abs. 3 in der Fassung der 26. Novelle zu diesem Gesetz hat, ist der erste Satz nicht anzuwenden.

§ 111a. (1) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Fixdienstplan gilt als Dienstplan im Sinn des § 26a.
(2) Ein vor dem 1. Jänner 2010 erstellter Gleitzeitdienstplan gilt nach Maßgabe des Abs. 3 als Gleitzeitdienstplan im Sinn des § 26b.
(3) Widerspricht eine im Zeitpunkt der Kundmachung der 26. Novelle zu diesem Gesetz bestehende Gleitzeitregelung § 26b Abs. 2, ist sie – sofern für das Weiterbestehen der abweichenden Regelungen über den 31. Dezember 2009 hinaus kein dienstliches oder sonstiges öffentliches Interesse spricht – bis längstens 31. Dezember 2009 an § 26b Abs. 2 anzupassen; soweit ein Gleitzeitrahmen vorgesehen ist, der nicht vollständig innerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr liegt, gilt der außerhalb dieses Zeitraumes liegende Gleitzeitrahmen ab 1. Jänner 2010 als nicht festgesetzt. Für Dienststellen(teile) festgelegte Zeiten des Parteienverkehrs gelten – sofern sie nicht in eine Blockzeit fallen – ab 1. Jänner 2010 als Servicezeiten im Sinn des § 26b Abs. 2 Z 5.
(4) Dienstpläne, die ab Kundmachung der 26. Novelle zu diesem Gesetz erstellt werden, haben den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 26a bis 26c in der Fassung der genannten Novelle zu entsprechen.
(5) Abs. 3 zweiter Satz sowie § 26b Abs. 2 Z 2 letzter Satz und Abs. 6 Z 3 finden auf das Forstamt der Stadt Wien insoweit keine Anwendung, als die Besonderheit der Tätigkeit eine außerhalb des Zeitraumes von 6 Uhr bis 22 Uhr gelagerte Normalarbeitszeit erfordert.

§ 112. Bei Personen, die
1. am 1. Jänner 1992 oder vor diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu einer Universitätsklinik, einem klinischen Institut oder einer besonderen Universitätseinrichtung im Sinn des § 83 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, der Universität Wien im Allgemeinen Krankenhaus standen ("Klinikangestellte"),
2. unmittelbar nach Beendigung des in Z 1 genannten Dienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründeten oder begründen und
3. in diesem neuen Dienstverhältnis eine gleichartige Tätigkeit wie in dem vorangegangenen Dienstverhältnis ausüben,
ist die Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem in Z 1 genannten Dienstverhältnis einer Zeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 gleichzuhalten. § 16 Abs. 1 vierter Satz ist anzuwenden.

§ 113. § 17 Abs. 5 gilt für Beamte, die vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden sind, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist.

§ 114. (1) Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1998 begonnen hat und der am 30. April 1998 Beamter der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des Schemas II L war, sind § 14 Abs. 1 Z 8 und gegebenenfalls die Anlage 1 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 30. April 1998 angestellt wird, wenn er am 30. April 1998 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Bediensteter der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des Schemas IV L nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war.
(2) Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2000 begonnen hat, ist § 14 Abs. 1 Z 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 31. Dezember 1999 angestellt wird, wenn er am 31. Dezember 1999 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Vertragsbediensteter im Sinn der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war.

§ 115. Dem Beamten, der vor dem 1. Oktober 1993 angestellt worden ist, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 11 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.

§ 115a. (1) Sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, sind auf am 31. Dezember 2003 anhängige Disziplinarverfahren oder bestehende Suspendierungen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des 8. Abschnittes mit Ausnahme sämtlicher die Disziplinaroberkommission betreffenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. An deren Stelle treten die auf den Dienstrechtssenat Bezug nehmenden Bestimmungen der Abschnitte 7a und 8 in der Fassung der 23. Novelle zu diesem Gesetz.
(2) Wird ein Disziplinarverfahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt wegen einer oder mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitet, sind die §§ 76 und 109 Abs. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 108 in der Fassung der 15. Novelle zu diesem Gesetz ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Tilgungsfrist nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.
(4) Die am 31. Dezember 2006 bei der Disziplinarkommission anhängigen Verfahren sind von den bis zu diesem Zeitpunkt eingerichteten Senaten weiter zu führen. Für diese finden die §§ 83 und 84, § 86 Abs. 2 und 5 Z 6 und § 100 sowie die Anlage 2 zu diesem Gesetz in der jeweils vor der 23. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(5) Die Bestellung der Mitglieder (der Stellvertreter der Mitglieder) der auf Grund des § 84 in der Fassung der 23. Novelle zu diesem Gesetz einzurichtenden Senate der Disziplinarkommission kann bereits ab dem der Kundmachung dieser Novelle folgenden Tag erfolgen, sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 wirksam werden.
(6) Auf im Zeitpunkt der Kundmachung der 27. Novelle zu diesem Gesetz anhängige Disziplinarverfahren sowie auf danach wegen einer oder mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitete Disziplinarverfahren sind die §§ 76 und 77 in der vor der 27. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 115b. (1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind §§ 27, 29 und § 30 Abs. 3 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten der Teilzeitbeschäftigung (der Herabsetzung der Arbeitszeit), die gemäß § 27 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze gemäß § 27 Abs. 3 anzurechnen.
(3) Auf den Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Bestimmungen des § 28 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6 und des § 72 Abs. 4 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
(4) Dem Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach § 28 in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß § 53 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.

115c. (1) Auf den Karenzurlaub, der gemäß § 56 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 56 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 56 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 56 Abs. 4 anzurechnen.
(3) § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1a, § 28 Abs. 3 bis 7, § 29 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 3 zweiter Satz, § 52a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2, die §§ 53 bis 53b, § 54 Abs. 1, § 55a und § 72 Abs. 4 und 4a in der Fassung der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern-Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird oder wurde, das nach dem 31. August 2000 geboren wurde. In allen anderen Fällen sind diese gesetzlichen Bestimmungen in der bis zum In-Kraft-Treten der sie betreffenden Änderungen auf Grund der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Eine Änderung dieses Anwendungsbereiches wird durch die 11. Novelle zur Dienstordnung 1994 nicht bewirkt.
(4) § 54a gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. die Eltern-Karenz wegen eines Kindes in Anspruch genommen wird, das nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurde, oder
2. die Eltern-Karenz wegen eines vor dem 1. Jänner 2002 geborenen Kindes in Anspruch genommen wird und diese Eltern-Karenz über den 31. Dezember 2001 hinaus andauert oder nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.
(5) § 54b gilt nur in jenen Fällen, in denen
1. hinsichtlich dessen Abs. 1 das Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 frühestens am 1. Oktober 2005 beginnt oder
2. hinsichtlich dessen Abs. 2 die Eltern-Karenz frühestens mit dem 1. Oktober 2005 in Anspruch genommen wird.

§ 115d. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beamte, der am 1. August 1997 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war, nach dem 1. August 1997 neuerlich als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages angelobt wird, gilt für ihn § 57 Abs. 4 in folgender Fassung:
(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
2. ein weiterer Verbleib auf dem Dienstposten wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder
3. seine Tätigkeit als Mandatar und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Dienstposten unvereinbar ist,
so ist der Beamte auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Umstände zutrifft. Mit seiner Zustimmung kann der Beamte auch auf einen seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertigen Dienstposten versetzt werden.

§ 115e. entfällt; LGBl. Nr. 33/2013 vom 14.8.2013

§ 115f. (1) Auf den Beamten, der vor dem Inkrafttreten der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer solchen Gebietskörperschaft gestanden ist, ist § 14 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Abs. 1 findet auch auf die Zeit eines Dienstverhältnisses, die der in Abs. 1 genannten entspricht und von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Mitgliedstaat dieses Abkommens absolviert worden ist, Anwendung.
(3) Bei dem Beamten, der vor dem 7. April 2001 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden und aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind bei seiner (neuerlichen) Anstellung die anlässlich des früheren Dienstverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 in der Fassung vor der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 angerechneten Zeiten neuerlich im selben Ausmaß für die Vorrückung anzurechnen.
(4) Wurden dem Beamten, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, anlässlich des früheren Dienstverhältnisses Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 angerechnet, hat bei seiner (neuerlichen) Anstellung die Anrechnung dieser Zeiten nur gemäß § 14 Abs. 2 in der Fassung vor der 10. Novelle zur Dienstordnung 1994 zu erfolgen.
(5) Bei Anwendung der Abs. 3 und 4 kann eine weitere Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 nur erfolgen, wenn die nach Abs. 3 oder 4 anzurechnende Zeit 18 Monate nicht erreicht. Die Anrechnung gemäß § 14 Abs. 2 darf in diesem Fall zusammen mit der Anrechnung gemäß Abs. 3 oder 4 18 Monate nicht übersteigen. Eine weitere Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 3 ist jedenfalls möglich.
(6) Abs. 3 bis 5 gelten nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis gemäß § 33 Abs. 3, § 72 oder § 74 der Dienstordnung 1994 aufgelöst oder gemäß § 41 Abs. 3, § 42, § 45 oder § 46 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 geendet hat, sofern die Kündigung oder die (vorzeitige) Auflösung durch die Gemeinde Wien erfolgt ist.
(7) Wurde ein Beamter, der vor dem 7. April 2001 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden und aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, vor In-Kraft-Treten der Abs. 3 bis 6 (neuerlich) der Dienstordnung 1994 unterstellt, kann der Beamte bis längstens 30. Juni 2006 beantragen, dass mit Wirksamkeit 1. Juli 2005 die Anrechnung von Zeiten für die Vorrückung unter Anwendung der Abs. 3 bis 6 neu erfolgt.

§ 115g. Der Beamte des Schemas II KAV, der als solcher bis vier Monate nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des § 25 Abs. 4 in der Fassung der 12. Novelle zur Dienstordnung 1994 eine gemeldete Nebenbeschäftigung zulässigerweise ausgeübt hat, darf diese Nebenbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin ausüben, auch wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 in der Fassung der 12. Novelle zur Dienstordnung 1994 nicht vorliegen.

§ 115h. Eine im Zeitpunkt der Anstellung (§ 3 Abs. 1) nach § 33 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bestehende Karenz, eine nach § 37a des genannten Gesetzes bestehende Pflegefreistellung oder eine nach § 33a oder § 37b des genannten Gesetzes bestehende Teilzeitbeschäftigung gilt als Karenz gemäß § 55, als Pflegefreistellung gemäß § 61a bzw. als Teilzeitbeschäftigung gemäß § 55a oder § 61b.

Übergangsbestimmungen zur 19. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115i. (1) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag nach Vollendung des jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführten Lebensmonats in den Ruhestand zu versetzen:
bis 31. Dezember 2009
720.
1. Jänner 2010 bis 31. März 2010
722.
1. April 2010 bis 30. Juni 2010
724.
1. Juli 2010 bis 30. September 2010
726.
1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010
728.
1. Jänner 2011 bis 31. März 2011
730.
1. April 2011 bis 30. Juni 2011
732.
1. Juli 2011 bis 30. September 2011
734.
1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011
736.
1. Jänner 2012 bis 31. März 2012
738.
1. April 2012 bis 30. Juni 2012
741.
1. Juli 2012 bis 30. September 2012
744.
1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012
747.
1. Jänner 2013 bis 31. März 2013
750.
1. April 2013 bis 30. Juni 2013
753.
1. Juli 2013 bis 30. September 2013
756.
1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013
760.
1. Jänner 2014 bis 31. März 2014
764.
1. April 2014 bis 30. Juni 2014
768.
1. Juli 2014 bis 30. September 2014
772.
1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014
776.
(2) Der Beamte, der den 720. Lebensmonat in einem der in Abs. 1 genannten Zeiträume vollendet, ist auf seinen Antrag bereits vor Erreichen des für ihn maßgeblichen in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1 genannten Lebensmonats – nicht jedoch vor Vollendung des 720. Lebensmonats – in den Ruhestand zu versetzen, wenn er so viele Monate an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 der Pensionsordnung 1995 aufweist, als der Differenz zwischen der Anzahl der in der rechten Tabellenspalte des Abs. 1 ersichtlichen Lebensmonate und der Zahl 240 entspricht.
(3) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 oder 2 kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden, die früher eintritt. Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 oder 2 wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt; Letzteres gilt auch, wenn der Beamte keinen Zeitpunkt bestimmt hat. Wird die Erklärung innerhalb der im ersten Satz genannten Frist abgegeben und hat der Beamte keinen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam, mit der er frühestens nach Abs. 1 oder 2 in den Ruhestand versetzt werden kann.
(4) Für den Beamten, der die Voraussetzung des Abs. 2 nicht erfüllt, gelten § 68b Abs. 2 und 4 sowie § 68c Abs. 1 sinngemäß.
(5) Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 3) gelten Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier Wochen nur dann nicht als Unterbrechung der Dienstunfähigkeit, wenn die Dienstleistung nach dem 31. Dezember 2004 erbracht wurde.
(6) § 52a Abs. 3 Schlusssatz gilt nicht für den Beamten, dem vor dem 1. Jänner 2005 das Freijahr genehmigt worden ist.
(7) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, gilt § 68 in der Fassung vor der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 weiterhin mit der Maßgabe, dass § 68a Abs. 3 in Verbindung mit § 115i Abs. 5 in der Fassung der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden ist.

Übergangsbestimmungen zur 24. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115j. (1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 52a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 74 Z 2 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmung zur 28. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115k. Hat ein Beamter in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis zum In-Kraft-Treten des § 53 Abs. 4 und des § 53a Abs. 1 in der Fassung der 28. Novelle zu diesem Gesetz einen Karenzurlaub im Ausmaß von mindestens zwei, jedoch weniger als drei Monaten nachweislich für einen Zweck in Anspruch genommen, für den ab diesem In-Kraft-Treten auch eine (geteilte) Eltern-Karenz in Anspruch genommen werden kann, gilt der in Anspruch genommene Karenzurlaub, wenn der Beamte dies bis längstens 31. März 2011 beantragt, als in Anspruch genommene Eltern-Karenz bzw. geteilte Eltern-Karenz.

Übergangsbestimmungen zur 29. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115l. (1) Eine Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages auf Grund des § 14 in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz erfolgt nur auf Antrag. Solche Anträge können nur bis spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Anträge von Beamten, deren bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht durch den historischen Vorrückungsstichtag bestimmt wird, sind abzuweisen. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen.
(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder deren Antrag gemäß Abs. 1 ab- oder zurückzuweisen ist, ist § 14 Abs. 1 bis 4 weiterhin in der vor der 29. Novelle zu diesem Gesetz geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und deren Vorrückungsstichtag noch nicht festgestellt wurde, sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung eines vom Magistrat der Stadt Wien mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Beamte, die vor dem Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz die Neufeststellung ihres (historischen) Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden Nachweise erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt, nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht oder ist der Antrag nicht mit den erforderlichen Nachweisen belegt, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(5) Auf Beamte, deren historischer Vorrückungsstichtag unter Anwendung des § 14 in der bis zum 6. April 2001 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall der Neufeststellung des historischen Vorrückungsstichtages § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren entfällt.
(6) Für Beamte, die am Tag der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, ist eine Neufeststellung der Gesamtdienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes nach den Bestimmungen der 29. Novelle zu diesem Gesetz nur auf Antrag durchzuführen. Solche Anträge können nur bis spätestens 31. Dezember 2012 eingebracht werden. Verspätete Anträge sind zurückzuweisen. Die Neufeststellung hat für die Jahre ab 2011 zu erfolgen. Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.
(7) Abweichend von § 73 Abs. 1 erster Satz AVG beginnt die Devolutionsfrist für Anträge gemäß Abs. 4 und 6 erst mit Einlangen eines den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechenden Antrages zu laufen; sie beträgt zwölf Monate. Bis zur Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz eingebrachte Devolutionsanträge sind abzuweisen und ist der Antragsteller gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Antrag unter Verwendung des Formulars und unter Anschluss der erforderlichen antragsbegründenden Nachweise beim Magistrat erneut einzubringen ist.
(8) § 48 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung der 29. Novelle zu diesem Gesetz gilt nur für jene Fälle, in denen die Eltern-Karenz oder die Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge nach dem der Kundmachung der 29. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag endet.

Übergangsbestimmung zur 31. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115m. Auf Beamte, die am 31. August 2012 bei einer in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet sind, und auf Beamte, die am 31. August 2012 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und bis 31. August 2014 bei einer in § 17 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Stelle zur Dienstleistung abgeordnet werden, ist § 17 Abs. 5 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmung zur 34. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115n. (1) § 74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde.
(2) § 94 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist nur anzuwenden, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung nach dem 31. Dezember 2013 bezieht.


11. Abschnitt

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 116. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

12. Abschnitt

Richtlinienumsetzung

§ 117. Durch dieses Gesetz werden Bestimmungen folgender Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S 1,
2. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989, S 1,
3. Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18. Oktober 1991, S 32,
4. Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S 1,
5. Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, S 9,
6. Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000, S 22,
7. Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S 16,
8. Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S 12,
9. Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18. November 2003, S 9,
10. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44 in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L132 vom 19. Mai 2011, S1,
11. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 77,
12. Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S 37,
13. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22 in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S 368,
14. Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung), ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006, S 23,
15. Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S 17,
16. Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl. Nr. L 68 vom 18. März 2010, S 13,
17. Richtlinie 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG, ABl. Nr. L 180 vom 15. Juli 2010, S 1,
18. Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1,
19. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S 9,
20. Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S 1.

Anlage
§ 14 Abs. 1 Z 5 und 8
der Dienstordnung 1994

A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 beträgt:
1. drei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, erforderlich ist, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,
2. zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst erforderlich ist, sofern die Ausbildung nach den vor In-Kraft-Treten des MTD-Gesetzes geltenden Bestimmungen absolviert wurde,
3. zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,
4. ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen,
5. ein Jahr für Apotheker/Apothekerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Werkmeister/
Werkmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen,
6. sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Z 1 bis 5 erfassten Beamtengruppen der Schemata I, II, II K und II L.
B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 beträgt:
1. sechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen Leiter/die Ärztliche Leiterin des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas II KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,
2. fünfeinhalb Jahre für Tierärzte/Tierärztinnen,
3. fünf Jahre für Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes, Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes und Psychologen/Psychologinnen,
4. viereinhalb Jahre für Apotheker/Apothekerinnen sowie für Lehrer/Lehrerinnen und Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
5. vier Jahre für Beamte/Beamtinnen der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.


[1] Wiederverlautbarung durch Kundmachung der Wiener Landesregierung. Vom Abdruck des Textes der Wiederverlautbarungskundmachung und vom Abdruck der Fundstellen von Novellen im Gesetzestext wurde Abstand genommen.
[2] EWR/Art. 4, 28-35 und CELEX Nr. 391 L 0533
[3] CELEX-Nr. 389L0654, 392L0085
[5] CELEX-Nr. 301L0019
[7] CELEX Nrn.: 376L0207, 396L0034 und 32002L0073
[8] CELEX Nrn.: 376L0207, 396L0034 und 32002L0073
[11] CELEX-Nrn.: 32000L0043 und 32000L0078
[12] CELEX-Nr.: 32004L0083
[13] CELEX-Nr.: 32000L0078 und 32010L0018
[15] CELEX-Nr.: 32013L0025
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