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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften für Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume erlassen werden (Spielplatzverordnung)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.11.1991
LGBl
22.11.1993
LGBl
10.03.1998
LGBl
03.07.2009
LGBl


Auf Grund des § 90 Abs. 6, 7 und 9 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1993 wird verordnet:

Arten der Spielplätze

§ 1. (1) Kleinkinderspielplätze sind Spielplätze, die für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren zum Spielen im Freien geeignet sind; ihr Flächenausmaß muß mindestens 30 m2 betragen.
(2) Kinder- und Jugendspielplätze sind Spielplätze, die für Kinder und Jugendliche im Alter ab 6 Jahren zum Spielen im Freien geeignet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 500 m² betragen, wobei für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche jeweils entsprechende Flächen (Bereiche) vorzusehen sind. An Stelle eines gemeinsamen Kinder- und Jugendspielplatzes können für Kinder ab 6 Jahren und für Jugendliche jeweils auch räumlich getrennte Bereiche vorgesehen werden.
(3) Kinder- und Jugendspielräume sind Räume innerhalb eines Gebäudes, die für Kinder und Jugendliche zum Spielen geeignet und gewidmet sind; ihr Flächenausmaß muss mindestens 50 m² betragen.
(4) Gemeinschaftsspielplätze sind Kinder- und Jugendspielplätze für zwei oder mehrere Bauplätze; ihr Flächenausmaß muß mindestens 500 m2 betragen. Sie müssen einen Zugang haben, der, soweit er nicht über öffentliches Gut führt, durch eine im Grundbuch auf den betroffenen Bauplätzen und Liegenschaften ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung sichergestellt ist.

Lage der Spielplätze und Spielräume

§ 2. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind so anzulegen, daß sie gegen starken Wind, übermäßige Staubbelästigung, übermäßige Sonneneinstrahlung und vor Immissionen geschützt sind.
(2) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze sind von Anlagen auf der eigenen und den angrenzenden Liegenschaften in solcher Entfernung anzulegen, dass von diesen bei ordnungsgemäßem Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen ausgehen kann. Von Hauptfenstern auf demselben Bauplatz und von möglichen Hauptfenstern auf Nachbarbauplätzen sollen Kleinkinderspielplätze in einem Abstand von mindestens 5 m, Kinder- und Jugendspielplätze in einem Abstand von mindestens 15 m angelegt werden. Jugendspielbereiche sind vorzugsweise am Rande der Wohnanlage anzuordnen. Die Abstandsflächen zwischen Kinder- und Jugendspielplätzen und Hauptfenstern sind gärtnerisch zu gestalten.
(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 auf allen Teilen der Bauplätze und auf Baulichkeiten angelegt werden. Werden hiebei auch Grundflächen verwendet, für die die Errichtung von Gemeinschaftsanlagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen oder die Errichtung von baulichen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen angeordnet ist, dürfen diese Anlagen oder Teile derselben bis zu einem Ausmaß von 50 m2 auch auf anderen, für diese Zwecke nicht bestimmten Teilen desselben Bauplatzes errichtet werden. Werden Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze an absturzgefährlichen Stellen errichtet, sind sie mit einem standsicheren, genügend dichten und festen sowie genügend hohen Geländer so zu sichern, dass Kinder und Jugendliche nicht durchschlüpfen oder leicht hochklettern können. Die Geländerhöhe hat mindestens 1,10 m zu betragen; ist das Geländer auf einem Sockel von mehr als 25 cm Höhe angebracht, genügt eine Geländerhöhe, die zusammen mit der Sockelhöhe 1,25 m beträgt.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für Kinder- und Jugendspielplätze gelten auch bei Errichtung von Gemeinschaftsspielplätzen.
(5) Mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer (aller Miteigentümer) dürfen Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze auch über Grenzen benachbarter Bauplätze und Liegenschaften hinweg errichtet werden. Diese Zustimmung ist der Behörde in schriftlicher Form beziehungsweise durch den sie einschließenden Vertrag nachzuweisen.
(6) Kinder- und Jugendspielräume sind so anzulegen, dass sie vom Hauseingang barrierefrei oder mittels eines Aufzuges gefahrlos erreichbar sind.

Schutz bestehender Spielplätze

§ 3. (1) Baulichkeiten in der Nähe von bestehenden Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen sollen unbeschadet der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes so angelegt werden, dass die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 bei ordnungsgemäßer Benützung dieser Baulichkeiten gewährleistet bleiben; dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die Spielplätze auch ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt worden sind.
(2) Die Veränderung der Lage der Kleinkinderspielplätze oder Kinder- und Jugendspielplätze bedarf der Bewilligung der Behörde; desgleichen bedarf die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes einer behördlichen Bewilligung. Die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes, ausgenommen eines ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegten Kinder- und Jugendspielplatzes, darf nur bewilligt werden, wenn zugleich entweder auf der eigenen Liegenschaft oder einer Nachbarliegenschaft ein entsprechend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen wird. Eine auf höchstens fünf Jahre befristete Auflassung eines Kleinkinderspielplatzes ist zu bewilligen, wenn der Bedarf für ihn infolge der Altersstruktur der Bewohner der Wohnhausanlage weggefallen ist; eine Verlängerung dieser Frist ist zu bewilligen, wenn weiterhin kein Bedarf nach einem Kleinkinderspielplatz besteht.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Gemeinschaftsspielplätze.
(4) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze sowie Gemeinschaftsspielplätze dürfen, auch wenn sie ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegt sind, in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung, insbesondere weder durch Hunde noch durch Radfahren beeinträchtigt werden; desgleichen dürfen Kinder- und Jugendspielräume in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung weder beeinträchtigt noch ihr entzogen werden.

Zugänge zu Spielplätzen

§ 4. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unter folgenden Voraussetzungen auf den gemäß § 2 bestimmten Teilen eines Bauplatzes angelegt werden:
1. Kleinkinderspielplätze müssen von allen Wohnungen über Verbindungswege innerhalb des Bauplatzes sicher erreichbar sein.
2. Kleinkinderspielplätze sind in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen des Bauplatzes so anzulegen, daß sie von mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnungen eingesehen werden können.
3. Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze müssen, auch wenn sie auf benachbarten Liegenschaften angelegt sind, über einen Zugang erreichbar sein, der nicht länger als 500 m sein darf; dieser Zugang ist erforderlichenfalls durch für die Benützung durch Kinder geeignete Maßnahmen zu sichern.
(2) Folgende Hinweistafeln sind gut sichtbar und haltbar anzuordnen:
1. Bei Kleinkinderspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde beziehungsweise andere Haus- und Heimtiere fernzuhalten sind und das Radfahren verboten ist.
2. Bei Kinder- und Jugendspielplätzen und Gemeinschaftsspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde fernzuhalten sind und das Radfahren im näheren Umkreis der Spielgeräte verboten ist.

Einfriedung der Spielplätze

§ 5. (1) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unbeschadet des § 86 der Bauordnung für Wien nur in unbedingt notwendigem Ausmaß insoweit eingefriedet werden, als es zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen erforderlich ist.
(2) Türen von Eingängen zu Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen dürfen nicht sperrbar eingerichtet sein; sie müssen in allen Fällen sowohl von außen als auch von innen jederzeit öffenbar sein.

Ausstattung der Spielplätze und Spielräume

§ 6. (1) Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze, Kinder- und Jugendspielräume und Spielgeräte sind so einzurichten, dass sie für altersgerechtes Spielen nach psychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten geeignet sind. Bei den Jugendspielbereichen ist auf eine entsprechende Flexibilität und Veränderbarkeit, weiters auf die Nutzungsoffenheit und Allwettertauglichkeit sowie die Eignung als Treffpunkt Bedacht zu nehmen.
(2) Kleinkinderspielplätze müssen eine Einrichtung zum Spielen mit Sand aufweisen. Auf Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen aufgestellte Spielgeräte wie Turn-, Klettergeräte und dergleichen müssen den Anforderungen der §§ 8, 9 und 10 entsprechen. In Kinder- und Jugendspielräumen aufgestellte Spielgeräte müssen den Anforderungen des § 8 entsprechen.
(3) Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze in der Nähe von öffentlichen Verkehrsflächen müssen Schutzvorrichtungen aufweisen, die das unmittelbare Hinauslaufen der Kinder und Jugendlichen auf Fahrbahnen verhindern.
(4) Auf Kleinkinderspielplätzen sind Sitzgelegenheiten für Erwachsene in ausreichender Anzahl aufzustellen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 für Kinder- und Jugendspielplätze gelten auch bei Errichtung von Gemeinschaftsspielplätzen.

Oberflächen der Spielplätze und Spielräume

§ 7. (1) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume, auf denen, in denen oder über denen Spielgeräte aufgestellt oder aufgehängt sind, müssen in ihrem Aufbau so beschaffen sein, dass sie die Verletzungsgefahr für an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche bei Unfällen weitestgehend hintanhalten; sie sind nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften unter Bedachtnahme auf die Fallhöhe von den Spielgeräten stoßdämpfend auszuführen.
(2) Die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbelege (Böden) der Spielplätze müssen so ausgeführt sein, daß sie das Abfließen oder Versickern der Oberflächenwässer ermöglichen.
(3) Den Erfordernissen nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn die Oberflächen beziehungsweise Oberflächenbeläge (Böden) der Spielplätze nach den einschlägigen ÖNormen im Sinne des Normengesetzes hergestellt und gewartet werden.

Aufstellung und Wartung der Spielgeräte

§ 8. Spielgeräte sind unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften herzustellen, aufzustellen und zu warten. Diesen Erfordernissen ist entsprochen, wenn die einschlägigen ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes eingehalten werden.

Fundierung der Spielgeräte

§ 9. (1) Werden Spielgeräte im Boden verankert, ist die Verankerung so auszuführen, daß kein Teil der Verankerung aus dem Boden des Spielplatzes (der Spielfläche) hervorragt. In Sandböden ist die Verankerung in solcher Tiefe auszuführen, dass sie auch bei Entfernung des Sandes mit keinem Teil aus dem Boden ragt und jede Gefahr der Verletzung spielender Kinder und Jugendlicher ausgeschlossen ist. Die Verankerung von Spielgeräten muß nach den Erfahrungen und Regeln der technischen Wissenschaften erfolgen.
(2) Den Erfordernissen nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn die Spielgeräte nach den einschlägigen ÖNormen im Sinne des Normengesetzes im Boden verankert werden.

Abstände der Spielgeräte

§ 10. Werden auf Kleinkinderspielplätzen oder Kinder- und Jugendspielplätzen mehrere Spielgeräte aufgestellt, sind die Abstände dieser Spielgeräte voneinander so zu bemessen, dass mit oder an den Spielgeräten spielende Kinder und Jugendliche einander nicht gefährden können und während des Spielens nicht unbeabsichtigt in den Gefährdungsbereich eines anderen Spielgerätes geraten können; darüber hinaus muss genügend Freiraum zur Verfügung stehen, um Erwachsenen den an den Spielgeräten spielenden Kindern Hilfestellung zu ermöglichen.

Reinhaltung von Spielplätzen

§ 11. (1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage hat dafür zu sorgen, daß die Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie die aufgestellten Spielgeräte und der Spielsand in gutem, den Vorschriften der Bauordnung für Wien sowie dieser Verordnung entsprechendem Zustand erhalten und rein gehalten werden. Ist ein Hausverwalter bestellt, ist dieser für die dem Eigentümer durch die Bauordnung für Wien und diese Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn diese Pflichten ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers verletzt worden sind.
(2) Vor Beginn der warmen Jahreszeit ist der Spielsand zu erneuern.

Überwachung und Instandhaltung

§ 12. (1) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, den Zustand der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufgestellten Spielgeräte zu überwachen; Spielgeräte sind in funktionsfähigem Zustand zu erhalten, der Spielsand ist erforderlichenfalls aufzulockern. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft die Überwachungspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.
(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Wohngebäudes beziehungsweise einer Wohnhausanlage ist verpflichtet, gefahrbringende Mängel und Schäden der Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume sowie der aufgestellten Spielgeräte unverzüglich zu beheben. Ist ein Hausverwalter bestellt, trifft diese Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 diesen.

Geltungsbereich

§ 13. Diese Verordnung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze und Kinder- und Jugendspielräume beziehungsweise Gemeinschaftsspielplätze, die in Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien errichtet werden oder errichtet worden sind, anzuwenden.

Inkraftreten

§ 14. entfällt; LGBl Nr. 57/1993 vom 22.11.1993

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