Rechtliche Grundlagen des Wiener Landesgesetzblattes

Das Land Wien gibt das Landesgesetzblatt für Wien in deutscher Sprache heraus.

Inhalte

Das Landesgesetzblatt für Wien ist, soweit nicht besondere anders lautende Kundmachungsvorschriften bestehen, bestimmt zur Verlautbarung

  1. der Gesetzesbeschlüsse des Landtages,
  2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Landesgesetzen,
  3. der Verordnungen der Landesregierung,
  4. der Verordnungen des Landeshauptmannes,
  5. der Verordnungen von Mitgliedern der Landesregierung auf Grund des Art. 103 Abs. 2 B-VG,
  6. der Vereinbarungen mit dem Bund und anderen Ländern gemäß Art. 15a B-VG,
  7. der Kundmachungen des Landeshauptmannes über die Aufhebung von Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (Art. 140 Abs. 5 B-VG),
  8. der Kundmachungen der Landesregierung über die Aufhebung von Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (Art. 139 Abs. 5 B-VG),
  9. der Kundmachungen der Landesregierung über Aufhebungen von Wiederverlautbarungen durch den Verfassungsgerichtshof sowie über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes, dass bei der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes die Grenzen der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung überschritten wurden (Art. 139a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 5 B-VG),
  10. der Geschäftsordnung des Landtages,
  11. sonstiger Kundmachungen, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt für Wien gesetzlich angeordnet ist.

Voraussetzungen

Zu einem Landesgesetz ist der Beschluss des Landtages, die Beurkundung durch den Landeshauptmann, die Gegenzeichnung durch den Landesamtsdirektor und die Kundmachung durch den Landeshauptmann erforderlich (§116 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung).

Verfassungsgesetze und -bestimmungen

Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen müssen gemäß §116 Abs. 4 der Wiener Stadtverfassung seit der Novelle LGBl für Wien Nummer 31/1996 ausdrücklich als solche - "Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung" - bezeichnet werden.

Kundmachung

Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind unter der Internetadresse www.ris.bka.gv.at zur Abfrage bereitzuhalten.

RIS - Landesgesetzblatt authentisch ab 2014 - Suche

Alle Verlautbarungen im Landesgesetzblatt erfolgen unter fortlaufenden, mit Ende eines jeden Jahres abzuschließenden Zahlen.

Berichtigung von Abweichungen

Druckfehler in Verlautbarungen des Landesgesetzblattes für Wien und Verstöße gegen die innere Einrichtung dieses Gesetzblattes (Nummerierung, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages und dergleichen) werden durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien berichtigt.

Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit

Alle im Landesgesetzblatt für Wien enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Wien.

Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt für Wien ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet. Jede Nummer des Landesgesetzblattes muss diesen Tag enthalten.

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