Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2010Ausgegeben am 23. Dezember 201064. Stück
64. Verordnung:Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997); Änderung

64.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997) geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Wiener Tanzschulgesetzes 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2010, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 werden im Abs. 1 nach dem Wort „Prüfungswerbern“ die Wortfolge „oder Prüfungswerberinnen“ und im Abs. 2 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Verlautbarung kann zusätzlich im Internet erfolgen.“

2. Nach § 1 wird unter Voranstellung der Überschrift „Ausbildungsstufen der Tanzlehrprüfung“ folgender § 1a eingefügt:
§ 1a. (1) Die Tanzlehrprüfung kann zur Erreichung der Ausbildungsstufe I (Tanzlehrer/Tanzlehrerin) und zur Erreichung der Ausbildungsstufe II (Tanzmeister/Tanzmeisterin) absolviert werden.
(2) Für die Feststellung der Fachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996 ist die Tanzlehrprüfung im Umfang und Ausmaß des Prüfungsstoffes der Ausbildungsstufe I und II erforderlich.“

3. Im § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Ansuchen um Zulassung zur Prüfung“ die Wortfolge „hat das Prüfungsziel (Ausbildungsstufe I oder II) zu enthalten und“ eingefügt.

4. Im § 2 Abs. 2 werden in Z 1 die Wortfolge „Vor- und Familiennamens“ durch die Wortfolge „Vor- und Familien- oder Nachnamens“ sowie die Wortfolge „des Prüfungswerbers“ durch die Wortfolge „der prüfungswerbenden Person“, in Z 3 die Wortfolge „in der Anlage 1 festgesetzten dreijährigen Lehrganges, und“ durch die Wortfolge „dreijährigen Lehrganges gemäß § 5,“ sowie in Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. bei Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Erreichung der Ausbildungstufe II zusätzlich der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe I, der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Zusatzausbildung gemäß ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm und der Nachweis einer zumindest zweijährigen Tätigkeit als geprüfter Tanzlehrer bzw. geprüfte Tanzlehrerin.“

5. § 3 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Die prüfungswerbende Person hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 10 Prozent des Gehaltes eines Beamten oder einer Beamtin des Bundes der Dienstklasse V, Gehaltsklasse 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Gebühr ist auf einen vollen Eurobetrag abzurunden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist der prüfungswerbenden Person zur Gänze zurückzuerstatten, wenn sie
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben oder der Behörde nachweislich auf elektronischem Wege übermittelt oder persönlich bei der Behörde abgegeben hat oder
3. an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne ihr Verschulden nachweislich verhindert und ihr eine rechtzeitige Verständigung der Behörde gemäß Z 2 nicht möglich war.“

6. § 4 lautet:
§ 4. (1) Wenn die prüfungswerbende Person zur Prüfung zugelassen worden ist, ist sie rechtzeitig vom Magistrat zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind der prüfungswerbenden Person bekanntzugeben:
1. Zeit und Ort der Prüfung,
2. die Gegenstände der Prüfung und
3. gegebenenfalls jene Unterlagen und Hilfsmittel, die sie zur Prüfung mitzubringen hat oder
mitbringen darf.
(3) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission dürfen der prüfungswerbenden Person vor Beginn der Prüfung nicht bekanntgegeben werden.“

7. Der Überschrift zu § 5 wird die Wortfolge „oder zur Tanzlehrerin“ angefügt.

8. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die drei Jahre dauernde Ausbildung zum Tanzlehrer oder zur Tanzlehrerin hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm in einer Ausbildungseinrichtung (Tanzlehrakademie) durch Absolvierung eines Lehrganges und in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule durch Absolvierung einer Ausbildungspraxis zu erfolgen.
(2) Die Ausbildungseinrichtung (Abs. 1) hat eine Ausbildungsordnung für die Tanzlehrausbildung in den Stufen I und II zu erlassen. Diese Ausbildungsordnung und deren jeweilige Änderung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Genehmigung der Wiener Landesregierung.“

9. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Der erfolgreiche Besuch des Lehrganges (Abs. 1) ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vom Veranstalter bzw. von der Veranstalterin des Lehrganges durch ein Zeugnis zu bestätigen.“

10. § 6 lautet:
§ 6. Die Tanzlehrprüfung (Ausbildungsstufe I und II) hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm zu erfolgen. Der Prüfungsstoff hat für die Ausbildungsstufe I den Lehrinhalten des Lehrganges (§ 5) und für die Ausbildungsstufe II den Lehrinhalten der Zusatzausbildung zum Lehrgang zu entsprechen.“

11. § 7 lautet:
§ 7. (1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen:
1. Tanzlehrer und Tanzlehrerinnen, die die zu prüfende Person während ihrer Ausbildungszeit in einer Tanzschule unterrichtet haben, sowie die Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberinnen der zu prüfenden Person während der letzten drei Jahre,
2. Personen, die mit der zu prüfenden Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihr in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert sind,
3. der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin der zu prüfenden Person,
4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin der zu prüfenden Person sowie
5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber der zu prüfenden Person aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die im Abs. 1 genannten Ausschließungsgründe von sich aus wahrzunehmen.
(3) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat dem zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem Leiter bzw. der Leiterin der für die Angelegenheiten dieser Verordnung zuständigen Magistratsdienststelle die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines bzw. ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses bloß erinnert wird.
(4) Die Prüfung ist eine kommissionelle Gesamtprüfung; es hat daher jede zu prüfende Person die gesamte von ihr abzulegende Prüfung vor derselben, vollständig besetzten Prüfungskommission zu absolvieren; nur in wichtigen Ausnahmefällen (zB im Krankheitsfalle) darf während des Verlaufes einer Prüfung ein personeller Wechsel in der Kommission stattfinden.
(5) Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt nach Anhören der übrigen Mitglieder der Kommission, welcher Prüfer bzw. welche Prüferin welche Fächer prüft und in welcher Reihenfolge die Fächer geprüft werden.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der bzw. die Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch einzelne Gäste nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und nicht Gefahr besteht, dass die zu prüfende Person durch deren Anwesenheit gestört wird. Der Magistrat kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter bzw. eine Vertreterin, der bzw. die nicht der Prüfungskommission angehört, zur Prüfung entsenden.“

12. § 8 lautet:
§ 8. Die Gliederung der Prüfung hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer anderen vergleichbaren Qualitätsnorm zu erfolgen. Zwischen einer schriftlichen Prüfung und einer mündlichen Prüfung muss mindestens ein Zeitraum von einer halben Stunde und darf höchstens ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.“

13. § 9 samt Überschrift lautet:

„Ausbildung zum Tanzmeister oder zur Tanzmeisterin
§ 9. (1) Die Ausbildung zum Tanzmeister oder zur Tanzmeisterin hat nach Maßgabe der ÖNORM D 1150 oder einer vergleichbaren Qualitätsnorm durch eine Zusatzausbildung zum Lehrgang (§ 5) zu erfolgen.
(2) Die Prüfung erfolgt nach entsprechender Ausbildung (Abs. 1).“

14. § 10 entfällt samt Überschrift.

15. § 11 lautet:
§ 11. (1) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist der geprüften Person durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende vor der gesamten Prüfungskommission bekanntzugeben. Gegen das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) kann lauten auf ,vollständig bestanden‘, ,mit Auszeichnung bestanden‘, ,teilweise bestanden‘ oder ,nicht bestanden‘.
(3) Über das Ergebnis der jeweiligen Prüfung (§ 1a Abs. 1) hat der bzw. die Vorsitzende mit den Mitgliedern der Kommission zu beraten und darüber abzustimmen, wobei der bzw. die Vorsitzende das Dirimierungsrecht besitzt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Auszeichnung kann nur einstimmig zuerkannt werden, wenn die geprüfte Person im Verlauf der Prüfung außerordentliche, weit über dem Leistungsdurchschnitt liegende Fachkenntnisse nachgewiesen hat.
(4) Hat die geprüfte Person die Prüfung nur teilweise bestanden, so hat die Kommission festzulegen, welcher Prüfungsteil zu wiederholen ist. Eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten möglich; dies gilt auch, wenn die geprüfte Person zuvor zu einer Tanzlehrprüfung in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat angetreten ist, welche sie nicht vollständig bestanden hat.
(5) Über jede Prüfung ist vom bzw. von der Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Dieses hat die vollständigen Namen der geprüften Person und der Mitglieder der Prüfungskommission, das Datum und die Beurteilung der Prüfung sowie den Hinweis darauf, ob das Prüfungsergebnis einstimmig oder mit Stimmenmehrheit festgestellt wurde, zu enthalten. Diese Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(6) Über die jeweils bestandene Prüfung (§ 1a Abs. 1) ist der geprüften Person von der Prüfungskommission ein der absolvierten Ausbildungsstufe (§ 1a) entsprechendes Prüfungszeugnis (Anlage 1 und 2) auszustellen und binnen angemessener Frist vom Magistrat auszufolgen.
(7) Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe I erfolgreich absolviert haben, haben Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚geprüfter Tanzlehrer‘ bzw. ‚geprüfte Tanzlehrerin‘.
(8) Personen, die die Tanzlehrprüfung der Ausbildungsstufe II erfolgreich absolviert haben, haben Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister‘ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin‘.“

16. § 12 samt Überschrift lautet:

„Berufsbezeichnung nach bisheriger Ausbildung
§ 12. § 11 Abs. 8 (Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister’ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin’) gilt auch für Personen, die die Tanzlehrprüfung
1. gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Tanzlehrprüfungsverordnung 1997, LGBl. für Wien Nr. 31, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2000, oder
2. gemäß den Bestimmungen des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936,
erfolgreich absolviert haben.“

17. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 zur Tanzlehrprüfungsverordnung werden samt Überschriften durch folgende Anlagen 1 und 2 samt Überschriften ersetzt:


Anlage 1
zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997
(§ 11 Abs. 6)

Prüfungskommission
gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996

Zahl:________________
Raum für Vermerk über die Vergebührung

ZEUGNIS
über die erfolgreiche Ablegung der
TANZLEHRPRÜFUNG

Die von der Wiener Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, bestellte Prüfungskommission bestätigt hiermit dass
Herr / Frau __________________________
geboren am ____________________________
am ________________
die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe I gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,

mit Auszeichnung bestanden / bestanden

hat.

Er / Sie hat somit das Recht erworben, die Bezeichnung „Geprüfter Tanzlehrer“ / „Geprüfte Tanzlehrerin“ zu führen.


____________________
Vorsitzender/Vorsitzende
___________________ ____________________ ____________________
Mitglieder der Prüfungskommission


Anlage 2
zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997
(§ 11 Abs. 6)

Prüfungskommission
gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996

Zahl:________________
Raum für Vermerk über die Vergebührung


ZEUGNIS
über die erfolgreiche Ablegung der
PRÜFUNG ZUM TANZMEISTER/PRÜFUNG ZUR TANZMEISTERIN

Die von der Wiener Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, bestellte Prüfungskommission bestätigt hiermit einstimmig / mit Stimmenmehrheit, dass
Herr / Frau __________________________
geboren am ____________________________
am ________________
die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe II gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,

mit Auszeichnung bestanden / bestanden

hat.

Er / Sie hat somit das Recht erworben, die Bezeichnung „Diplomierter Tanzmeister“ / „Diplomierte Tanzmeisterin“ zu führen.


____________________
Vorsitzender/Vorsitzende
___________________ ____________________ ____________________
Mitglieder der Prüfungskommission


Artikel II
(Übergangsbestimmung)

Personen, die ihre Tanzlehrausbildung vor 1. September 2010 begonnen und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, diese Ausbildung nach der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abzuschließen. Für Personen, die ihre Tanzlehrausbildung nach dem 1. September 2010 beginnen bzw. begonnen haben, gilt ausnahmslos die neue Rechtslage.

Artikel III

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl

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