Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 14. Juni 200636. Stück
36. Gesetz:Wiener Schulgesetz; Änderung (15. Novelle zum Wiener Schulgesetz)


36.
Gesetz, mit dem das Wiener Schulgesetz geändert wird
(15. Novelle zum Wiener Schulgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 42a mit Überschrift lautet:
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Lehrer
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 42a. (1) Für die öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sind Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Zahl zu bestellen.
(2) Als Bedienstete sind die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zum Land Wien stehenden Lehrer für Pflichtschulen anzusehen.
(3) Grundlage für die Ermittlung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen an den Pflichtschulen ist die Zahl der Bediensteten einer Dienststelle im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 80/2005. Für je 300 Bedienstete einer Dienststelle ist eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 300 werden für voll gerechnet.
(4) Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen dem Personalstand der Dienststelle angehören.
(5) Ist für eine Dienststelle mehr als eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen, so hat der Stadtschulrat für Wien nach Anhörung der Personalvertretung deren Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die organisatorischen, räumlichen und dienstlichen Gegebenheiten aufzuteilen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle zuständig.
(6) Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes absolviert hat. Der Stadtschulrat für Wien hat den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Stadtschulrat für Wien für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einvernehmens mit der Personalvertretung.
(8) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind, sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben kann oder sie die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
(9) Wird eine Sicherheitsvertrauensperson enthoben, legt sie die Funktion zurück oder scheidet sie aus dem Aktivstand aus, hat für den Rest der Funktionsdauer eine Neubestellung binnen acht Wochen zu erfolgen.
(10) Der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte und die im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen, deren Namen, Wirkungsbereich, Dienstort, Funktionsbeginn und Funktionsende zu informieren. Die Information der Bediensteten kann durch Aushang an einer für die Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.“
2. Nach § 42a werden folgende §§ 42b und 42c mit Überschriften eingefügt:
Präventivdienste: Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte
§ 42b. (1) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen und berücksichtigt die darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gilt, 0,2 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen, in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
(2) Die Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 60 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen bis zu 40 vH hat der Stadtschulrat für Wien je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie zB Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte vorzusehen. Diese Fachleute haben mit den Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinern und der Personalvertretung zusammenzuarbeiten.
(3) In die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Stadtschulrates für Wien und gegebenenfalls des Schulerhalters in Angelegenheiten gemäß Abs. 6,
2. die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung sowie der Arbeitsmediziner in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten sowie die Teilnahme an Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen, bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
7. bei eigenen Sicherheitsfachkräften die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit.
(4) Der Stadtschulrat für Wien hat dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der sicherheitstechnischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) sowie der sonstigen geeigneten Fachleute mitzuteilen. Die Sicherheitsfachkräfte und die sonstigen geeigneten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und dem Stadtschulrat für Wien, dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls dem Schulerhalter auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
Die Sicherheitsfachkräfte und die sonstigen geeigneten Fachleute sind verpflichtet, dem Stadtschulrat für Wien bzw. dem Schulerhalter auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht eigenen im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigten Sicherheitsfachkräften (Einrichtungen) und sonstigen geeigneten Fachleuten hat der Stadtschulrat für Wien dafür zu sorgen, dass entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden.
(5) Der Stadtschulrat für Wien und gegebenenfalls der Schulerhalter hat auf Verlangen den Sicherheitsfachkräften und den sonstigen geeigneten Fachleuten nach Abs. 2 alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(6) Erforderlichenfalls oder auf Verlangen der Personalvertretung sind die Sicherheitsfachkräfte sowie allenfalls sonstige geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe, des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
(7) Stellen die Sicherheitsfachkräfte oder die sonstigen geeigneten Fachleute bei Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies dem Stadtschulrat für Wien, den Sicherheitsvertrauenspersonen, dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und gegebenenfalls dem Schulerhalter mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Missstände eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren.
Präventivdienste: Betreuung durch Arbeitsmediziner
§ 42c. (1) Die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner bestimmt sich nach der Gesamtzahl der Bediensteten aller Dienststellen und unter Bedachtnahme auf die darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig zu berücksichtigen.
1. Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Bediensteten, für den keine abweichende Regelung gilt, 0,3 Stunden pro Kalenderjahr.
2. Die Landesregierung kann durch Verordnung für Dienststellen, in denen überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit besonderen Gesundheitsgefahren verbunden sind, ein höheres Stundenausmaß je Bediensteten festsetzen.
(2) Die Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 50 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen bis zu 50 vH hat der Stadtschulrat für Wien je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie zB Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte vorzusehen. Diese Fachleute haben mit den Sicherheitsfachkräften, den Arbeitsmedizinern und der Personalvertretung zusammenzuarbeiten.
(3) In die Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Stadtschulrates für Wien und gegebenenfalls des Schulerhalters in den Angelegenheiten gemäß Abs. 6,
2. die Beratung und Unterstützung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Personalvertretung sowie der Sicherheitsfachkräfte in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten sowie die Teilnahme an Begehungen,
4. die Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und bei der Festlegung von Maßnahmen, bei deren Überprüfung und Anpassung sowie bei der Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
8. bei eigenen Arbeitsmedizinern die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15% der für sie festgelegten jährlichen Mindesteinsatzzeit,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.
(4) Der Stadtschulrat für Wien hat dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten Namen und Einsatzzeit der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Personen (Einrichtungen) sowie der sonstigen geeigneten Fachleute mitzuteilen. Die Arbeitsmediziner und die sonstigen geeigneten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen und dem Stadtschulrat für Wien, dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls dem Schulerhalter auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Die Arbeitsmediziner und die sonstigen geeigneten Fachleute sind verpflichtet, dem Stadtschulrat für Wien bzw. dem Schulerhalter auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten. Bei nicht eigenen im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigten Arbeitsmedizinern (Einrichtungen) und sonstigen geeigneten Fachleuten hat der Stadtschulrat für Wien dafür zu sorgen, dass entsprechende Vereinbarungen zur Erfüllung der diesen obliegenden Pflichten getroffen werden. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 24/2005, insbesondere jene über die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, bleiben unberührt.
(5) Der Stadtschulrat für Wien und gegebenenfalls der Schulerhalter hat auf Verlangen den Arbeitsmedizinern und den sonstigen geeigneten Fachleuten nach Abs. 2 alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen.
(6) Erforderlichenfalls oder auf Verlangen der Personalvertretung sind die Arbeitsmediziner sowie allenfalls sonstige geeignete Fachleute hinzuzuziehen:
1. in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der erstmaligen Beschaffung oder bei der Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
8. bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,
9. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
10. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Dienstanweisungen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes.
(7) Stellen die Arbeitsmediziner oder die sonstigen geeigneten Fachleute bei Erfüllung ihrer Aufgaben Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes fest, so ist dies dem Stadtschulrat für Wien, den Sicherheitsvertrauenspersonen, dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten und gegebenenfalls dem Schulerhalter mitzuteilen. Bedeuten die festgestellten Missstände eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren.“
3. § 53 lautet:
§ 53. Die mit der Stellung eines gesetzlichen Schulerhalters und eines gesetzlichen Heimerhalters verbundenen Aufgaben der Gemeinde Wien (§ 41 Abs. 1 und 3, §§ 42 und 44, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 2, §§ 48 bis 52), ausgenommen die Vorschreibung von Schulkostenbeiträgen an andere Gebietskörperschaften, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“
4. § 65 lautet:
§ 65. (1) Dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien gehören an:
1. mit beschließender Stimme:
a) der Präsident des Stadtschulrates für Wien als Vorsitzender;
b) 50 von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder (Ersatzmitglieder). Unter ihnen müssen sich mindestens zwölf Vertreter der Lehrerschaft und ebenso viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder befinden. Unter den Vertretern der Lehrerschaft sollen nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen vertreten sein;
2. mit beratender Stimme:
a) drei Vertreter der Katholischen Kirche, je ein Vertreter der Evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich, der Altkatholischen Kirche, der Israelitischen Religionsgesellschaft und der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sowie deren jeweilige Ersatzmitglieder (Abs. 5);
b) der Amtsdirektor und die übrigen rechtskundigen Bediensteten des Stadtschulrates für Wien;
c) die Abteilungsleiter des Stadtschulrates für Wien, die Landesschulinspektoren, die Bezirksschulinspektoren und die Berufsschulinspektoren;
d) der Leiter des schulpsychologischen Dienstes des Stadtschulrates für Wien;
e) der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);
f) ein mit Schulangelegenheiten betrauter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung, ein mit Angelegenheiten der Jugendfürsorge betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung und ein Amtsarzt des Amtes der Landesregierung sowie deren jeweiliges Ersatzmitglied. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Landesregierung bestellt und abberufen;
g) je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien;
h) die Landesschulsprecher.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sind von der Landesregierung unter Einrechnung des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien nach dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 87 Abs. 6 bis 8 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/
2005, nach Maßgabe des Abs. 3 zu bestellen. Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien nach Abs. 1 Z 1 lit. b kann nur bestellt werden, wer zum Gemeinderat der Stadt Wien wählbar ist.
(3) Die Stadtwahlbehörde hat unmittelbar nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Landtages festzusetzen, für wie viele Mitglieder (Ersatzmitglieder) den einzelnen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien ein Vorschlagsrecht zusteht. Gleichzeitig sind die in Betracht kommenden wahlwerbenden Parteien aufzufordern, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von zwei Wochen Gebrauch zu machen. Die Vorschläge müssen von mehr als der Hälfte der Landtagsmitglieder der wahlwerbenden Partei unterstützt werden. Wird das Vorschlagsrecht von einer wahlwerbenden Partei nicht fristgerecht wahrgenommen, verringert sich die Zahl der zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder entsprechend. Die Vorschläge haben auch die Zugehörigkeit zu den Sektionen und Untersektionen (§§ 74 bis 76) zu berücksichtigen.
(4) Die mit beschließender Stimme ausgestatteten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b gliedern sich nach den ihrer Bestellung zu Grunde liegenden Vorschlägen der wahlwerbenden Landtagsparteien in Fraktionen und innerhalb dieser in Vertreter der Lehrerschaft, in Vertreter der Väter und Mütter schulbesuchender Kinder sowie in sonstige Vertreter (Kurien).
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind von den dort genannten Kirchen oder Religionsgesellschaften, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 lit. g von den dort genannten Interessenvertretungen zu entsenden. Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung dieser bekannt zu geben. Für jedes dieser Mitglieder kann zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied namhaft gemacht werden.“
5. § 65a lautet:
§ 65a. (1) Die im § 65 Abs. 1 Z 1 lit. b angeführten Mitglieder sind im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das derselben Sektion bzw. Untersektion (§§ 74 bis 76), derselben Fraktion und derselben Kurie (§ 65 Abs. 4) angehört. Die im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, f und g angeführten Mitglieder sind durch das für sie bestellte bzw. namhaft gemachte Ersatzmitglied zu vertreten. Die Vertretung der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b, c, d und e genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt.
(2) Wenn eines der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a, f und g stirbt, seiner Mitgliedschaft nach § 72 verlustig wird oder auf die Mitgliedschaft verzichtet, ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen bzw. zu entsenden.“
6. § 68 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Funktion der im § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a und g genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien endet unbeschadet der Bestimmungen der §§ 71 und 72 mit der Abberufung durch die entsendungsberechtigten Stellen.“
7. § 69 entfällt.
8. § 75 Abs. 1 Z 1 lit. b 1. Satz lautet:
„23 Mitglieder unter Einrechnung des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, die von der Landesregierung entsprechend dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag bestellt werden.“
9. § 75 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:
„a) die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;“
10. Im § 75 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 2 Z 1 bis Z 3 wird das Wort „Beamte“ bzw. „Beamten“ durch das Wort „Bedienstete“ bzw. „Bediensteten“ ersetzt.
11. Im § 75 Abs. 3 entfallen die Zitierung „69“ sowie der daran anschließende Beistrich.
12. § 75 Abs. 4 1. Satz lautet:
„Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß § 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für Wien besitzt, jedoch gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine Sektion hat, ist berechtigt, in jede Sektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist.“
13. § 76 Abs. 1 Z 1 lit. b 1. Satz lautet:
„13 Mitglieder unter Einrechnung des Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, die von der Landesregierung entsprechend dem Stärkeverhältnis der wahlwerbenden Parteien im Landtag bestellt werden.“
14. § 76 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:
„a) die gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und g dem Kollegium des Stadtschulrates für Wien angehörenden Mitglieder;“
15. Im § 76 Abs. 2 Z 1 und Z 2 wird das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
16. § 76 Abs. 4 1. Satz lautet:
„Eine im Landtag vertretene wahlwerbende Partei, die gemäß § 65 das Recht auf die Bestellung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder mit beschließender Stimme im Kollegium des Stadtschulrates für Wien besitzt, jedoch gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b keinen Anspruch auf die Bestellung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme in eine Untersektion der 3. Sektion hat, ist berechtigt, in jede Untersektion einen Beobachter zu entsenden, für den auch ein Vertreter zu bestellen ist.“
17. § 79 lautet:
§ 79. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien (§ 65 Abs. 1) mit Ausnahme des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien können durch Verordnung der Wiener Landesregierung Entschädigungen zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Höhe ist auf die durchschnittliche Inanspruchnahme und die Funktion der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Anzahl und die Dauer der Sitzungen bedacht zu nehmen.“
Artikel II
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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