Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2006Ausgegeben am 14. Februar 200614. Stück
14. Gesetz:Dienstordnung 1994 (22. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (24. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Besoldungsordnung 1994 (27. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (8. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995); Änderung [CELEX-Nrn.: 376L0207, 396L0034 und 32002L0073]

14.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (22. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (24. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Besoldungsordnung 1994 (27. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (8. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Karenzurlaube nach §§ 15 bis 15d und 15j des Mutterschutzgesetzes 1979, nach §§ 2 bis 6 und 9 des Väter-Karenzgesetzes oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wortfolge „Karenzen nach §§ 15 bis 15d, 15m und 15q des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, nach §§ 2 bis 6, 8e und 9 des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
2. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Die Arbeitszeit des Beamten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1a auf seinen Antrag zur Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat,
3. eines Kindes, das er in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat, oder
4. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder sein Ehegatte aufkommt,
bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um mindestens ein Viertel und um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt um höchstens die Hälfte herabzusetzen.“
3. § 28 Abs. 1a lautet:
„(1a) Der Beamte hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn der Beamte für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 53 gehabt hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.“
4. In § 28 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „und 1a“.
5. § 28 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
1. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung, oder
2. wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten kürzer ist als drei Monate, innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten
gestellt werden.
(5) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der in Abs. 4 erster Satz genannten Frist Abstand genommen werden.“
6. § 28 Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. anspruchsbegründende Umstände im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4, welche nachzuweisen sind,“
7. In § 41 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „54 000 S, ab 1. Jänner 2002“.
8. § 53 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Eltern-Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 53a Abs. 2 nicht zulässig; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht.“
9. § 53 Abs. 2 entfällt.
10. In § 53 Abs. 3 und 4 entfällt nach dem Ausdruck „Abs. 1“ jeweils der Ausdruck „oder 2“.
10a. § 53 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
1. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Abs. 1 oder 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.“
11. In § 53 Abs. 7 und 9 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 oder 3“ ersetzt.
11a. In den §§ 53a Abs. 1 Z 1, 53b Abs. 2 und 3 sowie 54 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wortfolge „einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
11b. § 53b Abs. 4 entfällt.
12. In § 55 Abs. 1 und 2 Z 3 wird jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
13. § 72 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kündigung des Beamten, der eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53, 53a oder 54, eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 oder § 61b in Anspruch nimmt, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt
1. bei einer Eltern-Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 mit der Einbringung des Antrages, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten,
2. bei einer Pflegefreistellung oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b mit Beginn der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung.
Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.“
14. In § 110 Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Juni 2004“ durch das Datum „1. Dezember 2005“ ersetzt.
15. In § 110 Abs. 3 wird das Datum „1. Jänner 2004“ durch das Datum „1. Dezember 2005“ ersetzt.
16. § 115b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Auf den Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Bestimmungen des § 28 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 6 und des § 72 Abs. 4 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
(4) Dem Beamten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach § 28 in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 22. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß § 53 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Fassung vor der 22. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Arbeitszeit des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 auf seinen Antrag zur Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Kindes, das er an Kindes statt angenommen hat, oder
3. eines Kindes, das er in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat,
4. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und/oder sein Ehegatte aufkommt,
bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um mindestens ein Viertel und um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von sieben Jahren nach der Geburt des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt um höchstens die Hälfte herabzusetzen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 31 gehabt hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.“
2. § 12 Abs. 2a bis 2c entfällt.
3. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 frühestens mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Vertragsbediensteten.“
4. § 12 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
1. wenn der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung, oder
2. wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt der oder des Vertragsbediensteten kürzer ist als drei Monate, innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Vertragsbediensteten
gestellt werden. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung anzugeben.
(7) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der in Abs. 6 erster Satz genannten Frist Abstand genommen werden.“
5. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Eltern-Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Fall des § 31a Abs. 2 nicht zulässig; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staates beruht.“
6. § 31 Abs. 2 entfällt.
7. In § 31 Abs. 3 und 4 entfällt nach dem Ausdruck „Abs. 1“ jeweils der Ausdruck „oder 2“.
7a. § 31 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
1. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
2. bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
3. wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
zu stellen. Möchte der Vertragsbedienstete im Anschluss an eine nach Abs. 1 oder 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 12 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.“
8. In § 31 Abs. 7 und 9 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 oder 3“ ersetzt.
8a. In den §§ 31a Abs. 1 Z 1, 31b Abs. 2 und 3 sowie 32 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wortfolge „einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
8b. § 31b Abs. 4 entfällt.
9. In § 33 Abs. 1 und 2 Z 3 wird jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
10. § 42 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Die Kündigung des Vertragsbediensteten, der eine Eltern-Karenz gemäß §§ 31, 31a oder 32, eine Pflegefreistellung gemäß § 37a oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 12 oder 37b in Anspruch nimmt, ist, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt, unzulässig. Soweit sich der Kündigungsschutz auf die Pflegefreistellung gemäß § 37a oder die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b bezieht, erstreckt er sich auch auf den von § 37c erfassten Bedienstetenkreis.
(7) Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Eltern-Karenz oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Vertragsbediensteten, und endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12, spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz.“
11. Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmungen für die Teilzeitbeschäftigung
zur Pflege eines Kindes
§ 60a. (1) Auf den Vertragsbediensteten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz geboren, an Kindes statt angenommen, in unentgeltliche Pflege genommen oder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, sind – unbeschadet des Abs. 2 – die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 2c, 4 und 6 und des § 42 Abs. 6 und 7 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz weiterhin anzuwenden.
(2) Dem Vertragsbediensteten, dessen Kind vor dem Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz geboren worden ist, ist auf seinen Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach § 12 in der Fassung der 24. Novelle zu diesem Gesetz zu gewähren, wenn er oder der andere Elternteil wegen dieses Kindes am Tag des In-Kraft-Tretens der 24. Novelle zu diesem Gesetz Eltern-Karenz gemäß § 31 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.“
12. In § 64 Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. Juni 2004“ durch das Datum „1. Dezember 2005“ ersetzt.
Artikel III
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1a wird der Ausdruck „bis längstens zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, zur Pflege eines in § 55 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „bis längstens zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder bis zu dessen späterem Schuleintritt, zur Pflege eines in § 55 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres“ ersetzt.
2. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Juni 2004“ durch das Datum „1. Dezember 2005“ ersetzt.
Artikel IV
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Abs. 1 wird am Ende der Ziffer 5 der Beistrich durch den Ausdruck „und“ ersetzt, die Ziffern 6 und 8 entfallen und in Ziffer 7, welche die Bezeichnung „6“ erhält, wird der Ausdruck „und“ durch den Ausdruck „werden kann.“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2005“ durch das Datum „1. Dezember 2005“ ersetzt.
Artikel V
Durch Art. I Z 8 bis 11 und 11b sowie Art. II Z 5 bis 8 und 8b werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002, ABl. Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002 S. 15,
2. Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19. Juni 1996 S. 4.
Artikel VI
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien (PID), 1082 Wien, Rathaus, Stiege 3
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informations-
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