Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 29. Juli 200543. Stück
43. Gesetz:Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen (Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG); Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 378L0170, 382L0885, 392L0042 und 393L0068]

43.
Gesetz, mit dem ein Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen
(Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG) erlassen und das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen (Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG)
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Kleinfeuerungen: technische Einrichtungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) Brennstoffe gemäß Z 2 bis Z 5 in einer Feuerstätte zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung. Unter Kleinfeuerungen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Fernwärmenetz und stationäre Verbrennungsmotoren fallen nicht hierunter;
2. biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen werden (zB Holz, Rinde, Stroh, Produkte aus Ölsaaten usw.);
3. fossile feste Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden:
a) alle Arten von Braunkohle,
b) alle Arten von Steinkohle,
c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
d) Torf;
4. flüssige Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl extra leicht, Heizöl leicht, Heizöl mittel);
5. gasförmige Brennstoffe: Brenngase (Erdgas, Flüssiggas);
6. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung): die Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der Heizwert Hu zugrunde gelegt wird;
7. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Kleinfeuerung nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
8. Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den Betrieb der Kleinfeuerung (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
9. Teillast: der Betrieb der Kleinfeuerung bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
10. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Kleinfeuerung festgelegte Bereich, in dem die Kleinfeuerung bestimmungsgemäß betrieben werden kann;
11. Verbrennungsgase: die in der Kleinfeuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
12. Emission: die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;
13. Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Rauchgasvolumen bezogen; die Volumeneinheit ist auf Normbedingungen und auf einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt bezogen;
14. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
15. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen von organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
16. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
17. Staub-Emission: die Emission von dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
18. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
19. bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für die Kleinfeuerung vorgesehen ist;
20. Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;
21. Baureihe: eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (zB Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen;
22. In-Verkehr-Bringen:
a) das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles einer Kleinfeuerung zum Zwecke des Anschlusses,
b) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils von Kleinfeuerungen für den Eigengebrauch.
Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen an den Auftraggeber;
23. Wirkungsgrad: das Verhältnis von Nutzleistung zur aufgewendeten Leistung (angegeben in Prozent);
24. Zentralheizgerät: ein aus Kessel und Brenner bestehender zentraler Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen freigesetzten Wärme an einen Wärmeträger (zB Wasser) für mehrere Räume dient;
25. Bauteile: der mit einem Brenner auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner;
26. mittlere Kesseltemperatur: Mittelwert der Wassertemperatur am Eingang und am Ausgang des Kessels;
27. Niedertemperatur-Zentralheizgerät: ein Kessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius funktionieren und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann;
28. Brennwertgerät: ein Kessel, der für die permanente Kondensation eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen Wasserdämpfe konstruiert ist.
2. Abschnitt
In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen
§ 2. (1) Kleinfeuerungen und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht überschreiten,
2. sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2 aufweisen,
3. ihnen eine schriftliche technische Dokumentation (§ 6) beigegeben ist, der, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, eine beglaubigte deutsche Übersetzung anzuschließen ist, und
4. am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild (§ 7) angebracht ist; die nicht mit einem Typenschild ausgestatteten Bauteile müssen jedenfalls mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner oder Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und Wirkungsgrade der Anlage 2 oder bei Zentralheizgeräten die Wirkungsgrade der Anlage 3 einhält.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile. Diese haben den Wirkungsgraden der Anlage 3 zu entsprechen und die Voraussetzungen des 3. Abschnittes zu erfüllen.
Prüfbericht
§ 3. (1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade ist, sofern die Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmen, von demjenigen, der die Kleinfeuerung oder den Bauteil einer Kleinfeuerung in Verkehr bringt, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen, der auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Zugelassene Stellen im Sinne des Abs. 1 sind staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung.
(3) Die zugelassene Stelle hat in einem Prüfverfahren nach § 4 zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerung oder der Bauteil einer Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen erfüllt.
(4) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen des ersten Satzes erfüllen muss. Ist der Originalbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 6) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung dieser Anforderungen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis durch einen Prüfbericht erbracht worden ist.
(6) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 6) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
(7) Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhalten.
(8) Wenn zwei zugelassene Stellen (Abs. 2) die Ausstellung eines positiven Prüfberichtes verweigert haben, hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
Prüfverfahren und Prüfbedingungen
§ 4. (1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade der Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe ist bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachzuweisen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe, dass der Nachweis bei kleinster Teillast für händisch beschickte Kleinfeuerungen bei höchstens 50% der Nennleistung und für automatisch beschickte Kleinfeuerungen bei höchstens 30% der Nennleistung zu erbringen ist.
Weiters gilt:
1. für händisch beschickte Kleinfeuerungen:
a) Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten. Falls bei händisch beschickten Kleinfeuerungen der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers (Pufferspeicher) vorzuschreiben.
b) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
2. für automatisch beschickte Kleinfeuerungen:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, OGC und NOx sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest 3 Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest 3 Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Anerkennung von Prüfberichten
§ 5. (1) Prüfberichte auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. für Wien Nr. 34/1995, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(2) Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 oder bei Zentralheizgeräten die Wirkungsgrade der Anlage 3 eingehalten werden.
(3) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des § 3 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 oder bei Zentralheizgeräten die Wirkungsgrade der Anlage 3 eingehalten werden.
Technische Dokumentation
§ 6. (1) Die schriftliche technische Dokumentation hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung einschließlich ihrer Bauteile (Bedienungs- und Wartungsanleitung),
2. die Art des Nachweises der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade unter Bezeichnung der zugelassenen Stelle sowie Angabe der Nummer und des Ausstellungsdatums des Prüfberichtes oder der Bestätigung im Sinne des § 3 Abs. 5 und 6,
3. die gemessenen Emissionswerte,
4. Wirkungsgrade entsprechend der Anlage 2, bei Zentralheizgeräten entsprechend der Anlage 3,
5. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, der Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a), und
6. bei Bauteilen von Kleinfeuerungen die Angabe, mit welchem Brenner oder Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
(2) Ist der Kleinfeuerung oder einem Bauteil einer Kleinfeuerung keine technische Dokumentation beigegeben, hat die Behörde nötigenfalls das In-Verkehr-Bringen dieser Kleinfeuerung oder des Bauteiles mit Bescheid zu untersagen.
Typenschild
§ 7. (1) Das Typenschild hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Firmensitz des Herstellers,
2. Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung vertrieben wird,
3. Herstellnummer und Baujahr,
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,
5. Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,
6. zulässiger Brennstoff,
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers in bar),
8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius,
9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W), und
10. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, der Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a).
(2) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen oder deren Bauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigt.
(3) Wenn eine Kleinfeuerung oder ein Bauteil einer Kleinfeuerung kein Typenschild aufweist, oder die Kleinfeuerung oder ein Bauteil mit einem Zeichen gekennzeichnet ist, das mit einem Typenschild verwechselt werden kann, oder das Typenschild unrichtige Angaben enthält, hat die Behörde nötigenfalls das In-Verkehr-Bringen dieser Kleinfeuerung oder dieses Bauteiles mit Bescheid zu untersagen.
3. Abschnitt
In-Verkehr-Bringen von Zentralheizgeräten, Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe
§ 8. (1) Zentralheizgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. die Anforderungen des 2. Abschnittes erfüllen,
2. die Wirkungsgrade der Anlage 3 einhalten,
3. die CE-Kennzeichnung (§ 10) tragen, und
4. bei Bauteilen in der Konformitätserklärung angegeben ist, mit welchem Kessel oder mit welchem Brenner sie kombiniert werden können, damit die Zentralheizgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe den Anforderungen der Z 1 und 2 entsprechen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade der Anlage 3 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 9) und die CE-Kennzeichnung (§ 10) zu erbringen.
(3) Werden Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 1 auch von anderen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser CE-Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Kleinfeuerung mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinie auszugehen ist. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Kleinfeuerungen beigegebenen Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten geltenden Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
Konformitätsnachweisverfahren
§ 9. (1) Der Nachweis der Konformität von in Serien hergestellten Zentralheizgeräten, Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ist vor dem In-Verkehr-Bringen einer dieser Kleinfeuerungen zu erbringen durch:
1. die Baumusterprüfung und
2. die Konformitätserklärung.
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle (§ 11) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster der Kleinfeuerung, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl (§ 11) einzubringen.
(4) Der Antrag muss zumindest Folgendes enthalten:
1. Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem Vertreter eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
2. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen zugelassenen Stelle eingereicht worden ist, und
3. technische Unterlagen.
(5) Ein Antrag auf Baumusterprüfung ist unzulässig, wenn für dasselbe Baumuster desselben Herstellers bereits bei einer anderen zugelassenen Stelle ein Antrag gestellt wurde.
(6) Der Antragsteller hat der zugelassenen Stelle ein Baumuster der Kleinfeuerung zur Verfügung zu stellen. Wenn dies für die Durchführung des Prüfverfahrens notwendig ist, hat der Antragsteller auf Verlangen der zugelassenen Stelle weitere Baumuster zur Verfügung zu stellen.
(7) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die jedenfalls den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Baumusterprüfung, falls erforderlich die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
(8) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Behörde auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters (Abs. 3) mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 entspricht.
(9) Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle, bei der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Baumusters mit den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benützung der Kleinfeuerung beeinflussen können, anzuzeigen. Die zugelassene Stelle hat nach Durchführung des Konformitätsnachweisverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 7 eine Ergänzung der Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
(10) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter (Abs. 3) sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungen der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.
(11) Der Hersteller, sein Vertreter oder derjenige, der das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, hat eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen sowie eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produktes aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder deren Überwachungsorganen vorzulegen.
(12) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungen und zur Vereinheitlichung des Konformitätsverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
1. das Verfahren der Baumusterprüfung,
2. die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen,
3. die Baumusterprüfbescheinigung,
4. die gegenseitigen Informationspflichten der zugelassenen Stellen,
5. die Verfahren der Konformitätserklärung sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die Überwachungsstellen.
(13) Abs. 1 bis 12 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 zu erfüllen hat.
CE-Kennzeichnung
§ 10. (1) Zum Zeichen der Konformität hat der Hersteller oder sein Vertreter an der Kleinfeuerung oder am Bauteil der Kleinfeuerung auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung (§ 9 Abs. 2) und der Konformitätserklärung (§ 9 Abs. 10) die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerung mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes, mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 Z 1, bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhangs I der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt Nr. L 195 vom 14.7.1992, S. 32, und Amtsblatt Nr. L 268 vom 29.10.1993, S. 112, sowie der Änderungen in der Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, Amtsblatt Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1, entsprechen.
(3) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Ist auf Kleinfeuerungen eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, hat die Behörde nötigenfalls mit Bescheid das In-Verkehr-Bringen dieser Kleinfeuerung zu untersagen und die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Kleinfeuerungen anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Vertreter die Kleinfeuerung nicht innerhalb einer angemessenen, zwei Wochen nicht übersteigenden, Frist wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung bringt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des Bauteiles in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
Zugelassene Stellen
§ 11. (1) Auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen zugelassene Stellen sind zugelassenen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, sind zugelassenen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
4. Abschnitt
Behörden
§ 12. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Magistrat.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
a) Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen, die den Bestimmungen der §§ 2 oder 8 nicht entsprechen, in Verkehr bringt,
b) Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
c) Prüfberichte im Sinne des § 3 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein,
d) Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen einer behördlichen Untersagung nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 oder § 10 Abs. 4 in Verkehr bringt,
e) auf Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anbringt, die gegen die § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 verstoßen,
f) Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen, die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen, entgegen § 10 mit der CE-Kennzeichnung versieht,
g) Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens (§ 9) durchführt, ohne dazu befugt zu sein.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis c und lit. e bis g werden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro bestraft.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. d werden mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls von Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a, d, e, f und Abs. 4 im Zusammenhang stehen.
Übergangsbestimmungen
§ 14. Lagerbestände an Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterhin in Verkehr gebracht werden.
In-Kraft-Treten
§ 15. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
– die Richtlinie des Rates 78/170/EWG vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nicht industriellen Neubauten, Amtsblatt Nr. L 52 vom 23.2.1978, S. 32, in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982, Amtsblatt Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 19;
– die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt Nr. L 195 vom 14.7.1992, S. 32, und Amtsblatt Nr. L 268 vom 29.10.1993, S. 112, sowie der Änderungen in der Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, Amtsblatt Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2001/394/A).
Artikel II
Änderung des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes
Das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1957, zuletzt geändert durch das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Benützer einer Kleinfeuerung hat die technische Dokumentation im Sinne des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes für die Dauer des Betriebes in der Nähe der Kleinfeuerung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.“
2. § 15f Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Behörde hat über die zu Überprüfungsorganen bestellten Personen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.“
3. § 15f Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Die Behörde hat das vom Widerruf betroffene Überprüfungsorgan unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis zu streichen.“
4. § 15g Abs. 3 lautet:
„(3) Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine Prüfplakette mit dem Datum der Überprüfung anzubringen. Der Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette sowie bei Kleinfeuerungen, die den Anforderungen des Wiener Kleinfeuerungsgesetzes unterliegen, das Vorliegen der technischen Dokumentation, des Typenschildes und erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung festzustellen. Das Fehlen des Überprüfungsbefundes und der Prüfplakette sowie das Fehlen der technischen Dokumentation, des Typenschildes, erforderlichenfalls der CE-Kennzeichnung oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.“
Artikel III
In-Kraft-Treten
Artikel II tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.

Anlage 1
Feuerungen für feste Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
NOx
OGC
Staub
Händisch beschickt
Biogene Brennstoffe
1100
150∗)
80
60

Fossile feste Brennstoffe
1100
100
80
60
Automatisch beschickt
Biogene Brennstoffe
500∗∗)
150∗)
40
60

Fossile feste Brennstoffe
500
100
40
40
*∗) Der NOx-Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen.
∗∗) Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten werden.
Feuerungen für flüssige Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
NOx
OGC
Rußzahl
Verdampfungsbrenner
ohne Gebläse
20
35
6
1

mit Gebläse
20
35
6
1
Zerstäubungsbrenner
Heizöl extra leicht
20
35
6
1

Heizöl leicht
20
35
6
1

Feuerungen für gasförmige Brennstoffe
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
CO
NOx
CO
NOx
Atmosphärische Brenner
20
30∗∗∗)
35
40∗∗∗)
Gebläsebrenner
20
30∗∗∗)
20
40∗∗∗)
∗∗∗) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100 Prozent überschritten werden.
Anlage 2
Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufzuweisen:
Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
1. Feste Brennstoffe
a) Raumheizgeräte 78%
b) Herde für fossile Brennstoffe 73%
c) Herde für biogene Brennstoffe 70%
2. Flüssige Brennstoffe
a) Raumheizgeräte
bis 4 kW 78%
4 bis 10 kW 81%
über 10 kW 84%
b) Herde 73%
Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75%
Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte
Feste Brennstoffe
a) händisch beschickt
bis 10 kW 73%
über 10 bis 200 kW (65,3 + 7,7 log Pn) %
über 200 kW 83%
b) automatisch beschickt
bis 10 kW 76%
über 10 bis 200 kW (68,3 + 7,7 log Pn) %
über 200 kW 86%
Pn ... Nennwärmeleistung in kW
Anlage 3

Wirkungsgrade von Zentralheizgeräten, Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Heizkesseltyp
Wirkungsgrad bei Nennlast
Wirkungsgrad bei Teillast 30% Pn
Durchschnittliche Wassertemperatur
des Heizkessels
(in Grad C)
Formel der Wirkungsgradanforderung
(in %)
Durchschnittliche Wassertemperatur
des Heizkessels
(in Grad C)
Formel der
Wirkungsgrad-
anforderung
(in %)
Zentralheizgeräte
70
≥ 84 + 2 log Pn
≥ 50
≥ 80 + 3 log Pn
Niedertemperatur- Zentralheizgeräte∗)
70
≥ 87,5 + 1,5 log Pn
40
≥ 87,5 + 1,5 log Pn
Brennwertgeräte
70
≥ 91 + 1 log Pn
30∗∗)
≥ 97 + log Pn
Pn ... Nennwärmeleistung in kW
*∗) einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
∗∗) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
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