Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 25. Februar 20059. Stück
9. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

9.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2004 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 27/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 405,22 Euro
2. für den Hauptunterstützten 395,07 Euro
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 202,93 Euro
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 121,49 Euro
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2005 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. Jänner 2005:
1. für den Alleinunterstützten 224,95 Euro
2. für den Hauptunterstützten 381,23 Euro“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 2005 ein Betrag von 67,46 Euro monatlich.“
4. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In der Regel darf die Mietbeihilfe
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 50 m² einen Betrag von 251,60 Euro,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 70 m² einen Betrag von 266,45 Euro,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 90 m² einen Betrag von 290,66 Euro und
für eine Wohnungsgröße ab 90 m² einen Betrag von 314,89 Euro nicht überschreiten.“
5. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „67,24 Euro“ der Betrag „67,85 Euro“.
6. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „80,33 Euro“ der Betrag „81,05 Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
i. V. Laska
Landeshauptmann-Stellvertreterin
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Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
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