Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 21. Juni 200424. Stück
24. Gesetz:Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz; Änderung

24.
Gesetz, mit dem das Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über den Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen (Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 57/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Betrieb von Fiakerunternehmen und mit Pferden betriebenen Mietwagenunternehmen – darunter sind die Tätigkeiten Anschirren, Anfahrt zum Standplatz, Rundfahrten, Heimfahrt vom Standplatz und Abschirren zu verstehen - ist nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 23.00 Uhr gestattet.“
2. § 9 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. die Betriebs- und Beförderungsbedingungen, Versicherungspflichten mit einer Mindestversicherungssumme und Beschränkungen, Verbote oder eine bestimmte Reihenfolge des Auffahrens auf Standplätze, wie etwa Auffahrverbote an bestimmten Tagen oder an bestimmten Orten oder die Vergabe einer beschränkten Anzahl von Platzkarten etwa auch auf Grund einer Kontingentierung oder einer Losentscheidung; bei Erlassung dieser Verordnungen ist insbesondere auf die Eigenart der Tätigkeit, eine geordnete Konzessionsausübung, die Betriebssicherheit, den Tierschutz, das Stellplatzangebot, das örtliche Stadtbild, die Erhaltung und Reinhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen, die Verkehrsrücksichten, die Bedürfnisse der beförderten Personen und die Anzahl der Bewerber Bedacht zu nehmen.“
3. § 9 Abs. 5 entfällt.
4. § 12 Abs. 3a lautet:
„(3a) Der Konzessionsinhaber hat die Zugpferde vor erstmaliger Verwendung im Betrieb veterinärmedizinisch untersuchen zu lassen und im Zuge dieser Untersuchung zum Zweck der eindeutigen Identifizierung von einem Tierarzt mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren, isogenormten Mikrochips kennzeichnen zu lassen. Der Mikrochip ist dem Pferd subkutan, auf der linken Halsseite im Übergang vom ersten zum mittleren Halsdrittel oberhalb der Wirbelsäule, einzusetzen. Der veterinärmedizinische Untersuchungsbefund hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips zu enthalten und ist den Überwachungsorganen (§ 15) auf Verlangen vorzuweisen. Der Konzessionsinhaber hat die Kennnummer des eingesetzten Mikrochips sowie jedes Ausscheiden eines Pferdes aus dem Betrieb bzw. die Weitergabe eines Tieres an einen anderen Konzessionsinhaber unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Diese Mitteilung hat jedenfalls schriftlich (allenfalls auch per E-Mail oder mittels Telefax) zu erfolgen.“
5. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen während der gesamten Ausübungsdauer der Konzession in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand erhalten bleiben und zusätzlich zu den Nummerntafeln gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sind. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummern sind von der Behörde festzusetzen und vom Konzessionsinhaber auf seine Kosten auf den zum Unternehmen gehörenden Pferdekutschen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar anzuschreiben oder zuverlässig am Fahrzeugrahmen im Bereich des Ein- bzw. Aufstieges anzubringen. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss mindestens 10 mm hoch sein und dauernd mit der Pferdekutsche verbunden sein und darf nicht verändert oder mit Nummern anderer Kutschen ausgetauscht werden.“
6. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Konzessionsinhaber haben durch Exkremententaschen oder ähnliche Auffangvorrichtungen, die hinsichtlich ihrer Tiergerechtheit und Verkehrssicherheit entweder von einer Veterinärmedizinischen Universität oder von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem staatlich geprüften Gespannfahrlehrer auf ihre Tauglichkeit überprüft wurden, sicher zu stellen, dass Verunreinigungen der Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugpferde weitgehend verhindert werden. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Konzessionsinhaber durch ein von einem Fachtierarzt für Pferdekunde und einem staatlich geprüften Gespannfahrlehrer erstelltes Gutachten nachweist, dass im Einzelfall das betreffende Zugpferd aus veterinärmedizinischer Sicht für die Verwendung einer Exkremententasche oder ähnlichen Auffangvorrichtung nicht geeignet ist und von Seiten der Behörde aus veterinärmedizinischer Sicht gegen das vorgelegte Gutachten keine Bedenken bestehen. In diesem Fall hat der Konzessionsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zu entrichten, der durch Verordnung der Wiener Landesregierung festzusetzen ist. Bei Festsetzung dieses Pauschalbetrages ist auf den Reinigungsaufwand mit maschinellen Kehrgeräten bzw. Straßenwaschmaschinen Bedacht zu nehmen.“
7. Dem § 12 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:
„(6) Vor Verwendung der Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen im Fiaker- und Pferdemietwagenbetrieb ist der Behörde ein Gutachten der im Abs. 5 genannten Personen und Institutionen, welches neben einer Beschreibung der Ausführung und der Funktionsweise auch Angaben über Art und Umfang der durchgeführten Untersuchungen zu enthalten hat, vorzulegen. Das Erfordernis der Vorlage des Gutachtens entfällt, wenn der Behörde ein solches Gutachten bereits bekannt ist.
(7) Die Exkremententaschen oder sonstigen Auffangvorrichtungen dürfen nur dann Verwendung finden, wenn in Ansehung verkehrspolizeilicher und tierschutzrechtlicher Aspekte von Seiten der Behörde keine Bedenken bestehen.
(8) Ist zum Funktionieren der Exkremententasche oder sonstigen Auffangvorrichtung die Aufmerksamkeit und Mitwirkung des Kutschers erforderlich, so hat dieser während des Betriebes die erforderliche Aufmerksamkeit aufzuwenden und im Bedarfsfall die entsprechende Vorrichtung zum Auffangen des Pferdemists zu betätigen. Der Kutscher hat die Exkremententasche oder sonstige Auffangvorrichtung am Ende jeder Fahrt zu entleeren.“
8. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 24/2004 bereits im Betrieb verwendeten Zugpferden und Kutschen hat der Konzessionsinhaber die Untersuchung und Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 3a und § 12 Abs. 4 binnen acht Wochen ab In-Kraft-Treten durchführen zu lassen.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, Seite 18, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert (Notifikationsnummer 2003/419/A).

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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