Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 11. September 200342. Stück
42. Gesetz:Gebrauchsabgabegesetz 1966; Änderung

42.
Gesetz, mit dem das Gebrauchsabgabegesetz 1966 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
1. Das Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966), LGBl. für Wien Nr. 20/1966, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:
2. § 1 lautet:
„(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1 ) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.“
b) Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder einer Personengesellschaft nach Handelsrecht erteilt werden.“
c) In Abs. 5 wird der letzte Satz durch folgenden Text ersetzt:
„Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.“
d) Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Grundbuchsabschrift, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer u. dgl.) beizuschließen.“
4. § 4 Abs. 3 letzter Halbsatz lautet:
„wurde die Gebrauchserlaubnis einer juristischen Person, einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder einer Personengesellschaft nach Handelsrecht erteilt, so erlischt sie mit dem Aufhören der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person, mit der Auflösung der eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder mit der Auflösung der Personengesellschaft.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.“
b) Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die gleiche Pflicht trifft beim Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person, bei der Auflösung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder bei der Auflösung einer Personengesellschaft nach Handelsrecht diejenigen Personen, die diese Erlaubnisträger nach außen zu vertreten befugt waren.“
c) Abs. 4 erster Satz lautet:
„(4) Die nach Abs. 1 bis 3 verpflichteten Personen haben die Fläche, auf deren Gebrauch sich die Gebrauchserlaubnis bezogen hat, und die durch die Beseitigung der Einrichtungen betroffenen Flächen auf ihre Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht.“
6. § 6 lautet:
„Der Magistrat ist berechtigt, Sachen, durch die ein im § 1 Abs. 1 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträgliche Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmung des § 16 wird hiedurch nicht berührt.“
7. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.“
8. § 10 Abs. 3 und § 14 entfallen.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht die Gebrauchsabgabe nach Tarif C nicht oder nur teilweise entrichtet (abführt), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen ist.“
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Wer öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21 000 Euro zu bestrafen.“
c) Abs. 3 lautet:
„(3) Übertretungen des § 9 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.“
d) Abs. 4 lautet:
„(4) Wer
a) die gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet,
b) den Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht entspricht,
c) die im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle vereitelt,
d) der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen ist.“
e) Abs. 5 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
10. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
§ 17a.
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
11. Tarif A Post 1 lautet:
„1. für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß je m2 der projizierten Grundfläche 18 Euro, mindestens aber 23,25 Euro für das einzelne Bauwerk;“
12. Tarif A Post 3 lautet:
„3. für Erker, Abschlußterrassen, Balkone oder Kellerräume je Geschoß 18 Euro je m2, mindestens aber 45 Euro für das einzelne Bauwerk;“
13. Tarif A Post 6 lautet:
„6. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je m2 der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat 2,90 Euro, mindestens aber 29 Euro für einen Monat. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;“
14. Tarif A Post 12 lautet:
„12. für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten u. dgl. je m2 der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat 5,80 Euro, mindestens aber 29 Euro für einen Monat.“
15. Tarif B Post 1 lautet:
„1. für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kellereinwurfschächte u. dgl. außerhalb des bestehenden Sockelvorsprunges je begonnenen m2 Bodenfläche einschließlich der durch das Schachtmauerwerk in Anspruch genommenen Fläche 9 Euro, mindestens aber 13,80 Euro für eine Anlage; Lichtschächte und Luftschächte bis 0,25 m2 sind abgabenfrei;“
16. Tarif B Post 5 lautet:
„5. für Wetterschutz und Vordächer 9 Euro je begonnenen m² der Grundrissfläche, mindestens aber 13,80 Euro für eine Anlage; die Abgabe erhöht sich für beleuchtete Vordächer um 9 Euro je m2 der beleuchteten Fläche;“
17. Tarif B Post 8 lautet:
„8. für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine Anlage 4,70 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen (zB Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle) für jeden Längenmeter 0,29 Euro, mindestens aber 4,70 Euro für eine Leitung, für dazugehörige Anschlusskästen 4 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder Verordnung die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist, besteht hiefür keine Abgabepflicht;“
18. Tarif B Post 15 lautet:
„15. für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. je m2 der bewilligten Aufstellfläche 13,80 Euro, mindestens aber 45 Euro;“
Artikel II
19. Dem § 18 werden Abs. 5 und Abs. 6 wie folgt angefügt:
„(5) Die Posten 1, 3, 6 und 12 des Tarifes A in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Die Posten 1, 5, 8 und 15 des Tarifes B in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular