Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 11. September 200341. Stück
41. Gesetz:Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz); Änderung

41.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 84/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) Die Veranstaltungsstätte ist vom Magistrat nur dann als geeignet zu erklären, wenn sie im Hinblick auf ihre Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung so gestaltet ist, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen in Ansehung der vorgesehenen Veranstaltungsart, Veranstaltungsdauer und Teilnehmerzahl keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt (insbesondere Boden, Wasser, Luft und Klima) und keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung besteht.“
2. § 21 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Magistrat hat in dem die Eignung der Veranstaltungsstätte feststellenden Bescheid jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, durch deren Einhaltung die Eignung gewährleistet wird und welche aus betriebstechnischen, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen, gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen, aus Gründen des Klimaschutzes und des Umweltschutzes, zur Wahrung der kulturellen Interessen, zur Gewährleistung der Betriebssicherheit oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen oder störender Auswirkungen auf die Besucher, die Nachbarschaft oder die Umgebung erforderlich sind. Diese Auflagen und Bedingungen wirken ebenso wie die Eignungsfeststellung auch gegenüber zukünftigen Veranstaltern, welche die Veranstaltungsstätte für eine gemäß Abs. 1 Z 1 durch die Eignungsfeststellung erfasste Veranstaltung verwenden.“
3. Im § 21 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die gemäß Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung aller erteilten Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend geschützt sind, hat der Magistrat die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Diese haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Veranstaltung zu umfassen. Andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein.“
4. Nach dem § 21 ist unter Voranstellung der Überschrift „Lärmschutz bei Veranstaltungen“ folgender § 21a einzufügen:
§ 21a. (1) Bei seltenen Ereignissen im Freien und bei Zeltfesten (nicht mehr als 10 Veranstaltungstage in einem Jahr, die nicht alle aufeinanderfolgen dürfen) ist von der Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob den betroffenen Nachbarn für diese Zeit eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäß der Tabelle und damit eine zusätzliche Belastung zugemutet werden kann:
BAULAND
A-bewertete Immissionsgrenzwerte LA,eq in dB
Kategorie
Gebiet und Standplatz
tags
nachts
1
Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus
45
30
2
Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet, Schulen
50
35
3
Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen
55
40
4
Kerngebiete (Büros, Geschäfte, Verwaltung ohne wesentliche Emission störenden Schalls, Wohnungen) Gebiet für Betriebe ohne Schallemission
60
45
5
Gebiet für Betriebe mit geringer Schallemission (Verteilung, Erzeugung, Dienstleistung, Verwaltung)
65
50
Als maximal zulässiger energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq) vor den nächstgelegenen Anrainerfenster von Aufenthaltsräumen werden angesehen:
tags (06.00 bis 22.00 Uhr) 70 dB
nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) 50 dB
(2) Soll eine Veranstaltung aus begründeten Interessen durchgeführt werden, obwohl die oben angeführten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, hat die Behörde die Anzahl der Veranstaltungstage im Kalenderjahr zu begrenzen, wobei sich die Behörde an der nachfolgenden Tabelle zu orientieren hat, worin die zulässige Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr in Abhängigkeit vom energieäquivalenten Dauerschallpegel bzw. die maximal zulässigen LA,eq für eine gewisse Anzahl von Veranstaltungstagen angegeben ist:
Energieäquivalenter
Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr
Dauerschallpegel (LA, eq)
Ende vor 22.00 (23.00) Uhr
Ende nach 22.00 (23.00) Uhr
80 dB
1
0
75 dB
3
0
70 dB
10
0
65 dB
30 1)
0
60 dB
 –
1
55 dB
 –
3
50 dB
 –
10
1) gilt bereits nicht mehr als selten im Sinne des Abs. 1
(3) Zum Schutz der Veranstaltungsbesucher gegen gesundheitsschädigende Einwirkungen von Schall sind an allen Veranstaltungsorten folgende Vorkehrungen zu treffen:
Lässt die Art der Veranstaltung eine Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von 93 dB erwarten und würde die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung oder zur gänzlichen VerÄnderung ihres Charakters führen, so
– sind vor Beginn der Veranstaltung an die Besucher gratis geeignete Gehörschutzmittel mit einer Schalldämmung von mindestens 15 dB abzugeben und
– ist das Publikum vor und während der Veranstaltung in angemessener Weise auf die mögliche Gesundheitsgefährdung des Gehörs aufmerksam zu machen (ein Hinweis auf den Eintrittskarten alleine ist nicht ausreichend).
Der Grenzwert von 100 dB (LA,eq) bezogen auf die Dauer der Darbietung der Veranstaltung ist im ganzen Publikumsbereich einzuhalten.
(4) In Fällen, wo erwartet werden kann, dass Grenzwerte bei Freiluftveranstaltungen oder Zeltfesten überschritten werden, kann die Behörde die Schallimmissionen wie folgt ermitteln oder ermitteln lassen:
– Die Schallimmissionen werden an den Orten gemessen bzw. ermittelt, an denen das Publikum und/oder die Nachbarn am stärksten betroffen sind.
– Die Messdauer richtet sich nach der Art der Veranstaltung und Pegelschwankung der Schallimmission, mindestens jedoch so lange, bis sich der energieäquivalente Dauerschallpegel (LA,eq) beim schwankenden Geräusch um nicht mehr als 0,2 dB ändert.
– Der Veranstalter hat unverzüglich nach Inbetriebnahme und Einjustierung der Lautstärke der Anlagenteile auf die Grenzwerte ein Messprotokoll erstellen zu lassen und der Behörde vorzulegen.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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