Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 2. August 200335. Stück
35. Verordnung:Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003

35.
Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 4 sowie des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, wird durch den Landeshauptmann von Wien verordnet:
Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen
§ 1. (1) Die Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, dürfen, unbeschadet der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, Montag bis Freitag (werktags) von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus dürfen die Verkaufsstellen an einem Werktag freier Wahl in der Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Samstagen, soweit diese auf einen Werktag fallen, dürfen die Verkaufsstellen (Abs. 1), unbeschadet der §§ 6 und 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
(3) Bäckereibetriebe dürfen an Werktagen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden.
(4) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – an Werktagen (Montag bis Samstag) bis 20.30 Uhr und darüber hinaus an einem Werktag freier Wahl in der Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(5) Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, sowie Verkaufsstellen für Naturblumen dürfen über Abs. 2 hinausgehend an Samstagen bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.
(6) Die Gesamtoffenhaltezeit darf in den Fällen der Abs. 1 und 2 innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten. An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember, soweit diese auf einen Werktag fallen, ist die Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr auf die Gesamtoffenhaltezeit von 66 Stunden nicht anzurechnen.
Gebietliche Sonderregelungen
Prater und Vorprater
§ 2. (1) Unter Prater im Sinne dieser Verordnung ist das Gebiet, welches vom Viadukt der Verbindungsbahn, der Hauptallee, Sportklubstraße, Rustenschacherallee, Lukschgasse, dem linken Ufer des Donaukanals bis zu seiner Einmündung in den Donaustrom, dem rechten Ufer des Donaustroms bis zur Meiereistraße, der Vorgartenstraße, Ausstellungsstraße, der Venediger Au und von der Lassallestraße eingeschlossen wird, zu verstehen. Beide Seiten der angeführten Straßenteile sind, sofern sie tatsächlich nicht verbaut sind, nach den baurechtlichen Bestimmungen als unbebaut gelten oder dort Baulichkeiten bestehen, die auf bestimmte Zeit bewilligt sind, als in dieses Gebiet fallend anzusehen.
(2) Unter Vorprater ist das Gebiet des Pratersterns zu verstehen, das zwischen Nordbahnhof und Hedwiggasse liegt und von der linken Seite der Nordbahnstraße, der Innenseite der um das Tegetthoffdenkmal führenden Fahrbahn des Kreisverkehrs, der linken Seite der Franzensbrückenstraße, der Hedwiggasse und vom Viadukt der Verbindungsbahn eingeschlossen wird.
§ 3. (1) Im Prater und Vorprater dürfen an Werktagen die Verkaufsstellen
a) für den Kleinverkauf von Lebensmitteln Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr und Samstag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
b) für den Kleinverkauf von anderen Waren als Lebensmitteln Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 19.30 Uhr und Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Darüber hinaus dürfen die im Abs. 1 lit. a genannten Verkaufsstellen von Montag bis Freitag (werktags) ab 19.30 Uhr und an Samstagen (werktags) ab 18.00 Uhr bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen und die im Abs. 1 lit. b genannten Verkaufsstellen von Montag bis Freitag (werktags) ab 19.30 Uhr und an Samstagen (werktags) ab 18.00 Uhr bis zur generellen Sperrstunde der Vergnügungsbetriebe des Praters nur für den Verkauf von Waren, die üblicherweise beim Praterbesuch gekauft werden (wie Ansichtskarten, Papier- und Schreibwaren, Bijouterie-, Galanterie- und Spielwaren, Reiseandenken, Kinderluftballons, Scherzartikel), offen gehalten werden.
Campingplätze
§ 4. Die im Gelände von Campingplätzen gelegenen Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Parfümeriewaren und sonstigen Artikeln des Campingbedarfes dürfen während des Betriebes der Campingplätze an allen Werktagen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.
Sommerbäder und Badegebiete
§ 5. Als Badegebiete im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. am rechten Donauufer das Gebiet zwischen Bahndamm und Donaustrom vom Stromkilometer 1 937,2 (Landesgrenze) einschließlich des Kuchelauer Hafens entlang des Bahndammes bis zur Billergasse (Bahndurchlaß zur Heiligenstädter Straße);
2. das Gebiet zwischen dem linken Donauufer und dem linksufrigen Hochwasserschutzdamm bis zum landseitigen Damm (Donauinsel, Neue Donau, linkes Ufer vom Stromkilometer 1 936,25 bis Stromkilometer 1 912,5);
3. das Badegebiet der Alten Donau (einschließlich Oberes Mühlwasser), umgrenzt von den Straßen: An der oberen Alten Donau, Florian-Berndl-Gasse, Promenadenstraße, Fitzweg, Industriestraße, Lange Allee, Donaustadtstraße, östliches Ufer des Oberen Mühlwassers, Kaisermühlenstraße, Am Kaisermühlendamm, unbenannte Straße längs der unteren Alten Donau einschließlich Schüttauplatz Nr. 6–13, Laberlweg, Kaiserwasser und dazugehöriges Ufergelände, Fischerstrand, Arbeiterstrandbadstraße, Hubertusdamm und Floridsdorfer Hauptstraße;
4. das Untere Mühlwasser und das dazugehörige Ufergelände, begrenzt von der Brücke der Ostbahn über das Mühlwasser, Mühlgrundweg, Am Mühlwasser, Mühlwasserpromenade, Saltenstraße, Fuchshäuflweg, Körberstraße, Schilfweg, Kanalstraße und Mühlwasserstraße.
§ 6. In Sommerbädern und in den im § 5 bezeichneten Badegebieten dürfen die Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen und von Badeartikeln an Samstagen von Mai bis einschließlich September bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
Ausflugsgebiete
§ 7. Ausflugsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind das unverbaute Gebiet des Wienerwaldes und sonstige mit 1. Juli 2003 nach den Flächenwidmungsplänen als Grünland, Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (§ 4 Abs. 2 lit. a sublit. c Z 1 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2003) ausgewiesene Grundflächen.
§ 8. In den im § 7 bezeichneten Gebieten dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen von April bis einschließlich Oktober bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
Sonderregelungen für das Feilbieten im Umherziehen
§ 9. (1) Der Kleinverkauf von Waren durch Feilbieten im Umherziehen (§ 53 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003) ist von Montag bis Freitag (werktags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen (werktags) sowie an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet.
(2) In Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken und Vergnügungslokalen ist das im Abs. 1 genannte Feilbieten, mit Ausnahme des Kleinverkaufes von Lebensmitteln, an allen Werktagen bis 24.00 Uhr gestattet.
Sonderregelungen für den Straßenhandel
§ 10. (1) Der Kleinverkauf von Lebensmitteln im Straßenhandel ist
a) von Montag bis Freitag (werktags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
b) an Samstagen (werktags) sowie an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet.
(2) An den im Abs. 1 lit. a bezeichneten Tagen dürfen ab 19.30 Uhr und an Samstagen ab 18.00 Uhr nur genussfertige Lebensmittel, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen verkauft werden.
(3) Der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel ist an allen Werktagen von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr gestattet.
(4) Der Verkauf von genussfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an allen Werktagen von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.
Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen
§ 11. Für Verkaufstätigkeiten, welche an Samstagen ab 18.00 Uhr nach dieser Verordnung zulässig sind (§ 1 Abs. 4 und Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 4, § 6, § 8, § 9 und § 10), dürfen unbeschadet weiter gehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 247/2003, und der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 27/1986, Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmer/innen im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
Wirksamkeit
§ 12. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt § 1 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 erster Satz dieser Verordnung außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Rieder
amtsführender Stadtrat
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular